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4_1959 AT

4. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a und des

§ 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959,

BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,

soweit die Gegenstände in der als Anlage A

dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste 1

enthalten sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1959 in Kraft und ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1958

bewirkt werden.

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