4_1959
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4. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 4. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
1959_4_0 4. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a und des
§ 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959,
BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,
soweit die Gegenstände in der als Anlage A
dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste 1
enthalten sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1959 in Kraft und ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1958
bewirkt werden.