4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 14. Juni 1957 in Moskau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer
und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt, welches also lautet
Die Republik Österreich und die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken haben im Interesse
der Entfaltung von Handel und Schiffahrt
zwischen den beiden Staaten und auf Grundlage
des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt folgendes
vereinbart
Artikel 1
Ausgehend davon, daß die Schiffahrt auf dem
Donaustrom für Staatsbürger, Handelsschiffe
und Waren aller Staaten auf der Grundlage der
Gleichberechtigung hinsichtlich der Hafen- und
Schiffahrtsgebühren und auch hinsichtlich der
Bedingungen der Handelsschiffahrt frei und
offen ist, werden beide Vertragschließenden Teile
unter Beachtung der Gegenseitigkeit Maßnahmen
dazu ergreifen, damit auf ihren Donauabschnitten
die freie Schiffahrt für die Schiffe des anderen
Vertragschließenden Teiles ununterbrochen und
jederzeit möglich ist.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
erstrecken sich nicht auf den Verkehr zwischen
den Häfen eines und desselben Staates.
Artikel 2
Die Vertragschließenden Teile gewähren einander
in allem, was die Handelsschiffahrt auf
dem Donaustrom betrifft, die Behandlung der
Meistbegünstigung, so insbesondere hinsichtlich
des Aufenthaltes der Schiffe der Vertragschließenden
Teile in den Häfen, der Abwicklung der
Hafenoperationen (einschließlich der Belade- und
Entladearbeiten), der Benützung der Hafeneinrichtungen
und -magazine, der Versorgung der
Schiffe mit Brennstoff und Lebensmitteln, der
Einhebung von Abgaben sowie erforderlichenfalls
auch hinsichtlich der Gewährung der medizinischen
Hilfe.
Handelsschiffe des einen Vertragschließenden
Teiles werden bei der Fahrt auf dem Donauabschnitt
des anderen Vertragschließenden
Teiles nicht verpflichtet sein, Lotsendienste in
Anspruch zu nehmen. Es sind jedoch alle Maßnahmen
zu treffen, um dem Ersuchen eines Kapitäns
auf Beistellung von Lotsen nach Möglichkeit
in kürzester Frist zu entsprechen.
Artikel 3
Beim Befahren des Donaustromes durch die
Handelsschiffe der beiden Vertragschließenden
Teile sind die Gesetze und Vorschriften des betreffenden
Uferstaates einzuhalten sowie auch
die allgemein gebilligten Hauptbestimmungen
über die Donauschiffahrt und die Regeln der
Flußüberwachung insoweit anzuwenden, als sie
nicht mit den Gesetzen und Vorschriften des
betreffenden Uferstaates in Widerspruch stehen.
Beide Vertragschließenden Teile werden Maßnahmen
zur Zusammenarbeit ihrer hydrometeorologischen
Dienste an der Donau einleiten.
Jeder der Vertragschließenden Teile anerkennt
die Vorschriften des anderen Vertragschließenden
Teiles, die sich auf den Bau und die Ausrüstung
der. Schiffe sowie auch auf die Schiffspapiere und
die Bemannung beziehen.
Artikel 4
Die beiden Vertragschließenden Teile werden
im Rahmen ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen
Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung
von Zoll-, Sanitäts- und sonstigen Vorschriften
sowohl in den Häfen als auch an der
Grenze soweit als möglich zu beschleunigen und
zu vereinfachen.
Artikel 5
Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden
Teile sowie die mitgeführten Waren bleiben
bei der Durchfahrt auf der Donau durch das
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
von der Einhebung von Zöllen und sonstigen
Abgaben befreit. Die Zollbehörden des Durchgangsstaates
sind berechtigt, gemäß den geltenden
Gesetzen dieses Staates die Durchgangswaren unter
Zollaufsicht zu nehmen.
Artikel 6
Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden
Teile, die vorübergehend in die Häfen des
anderen Vertragschließenden Teiles nicht zur
Durchführung von Verladungen, sondern zur
Auffüllung der Schiffsvorräte einlaufen, unterliegen
keinem Zollverfahren und bleiben frei von
Zöllen und sonstigen Abgaben; sie stehen jedoch
bis zu ihrer Abfahrt unter Aufsicht der
Zollorgane.
Artikel 7
Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden
Teile sowie die auf ihnen befindlichen Ausrüstungs-
und Einrichtungsgegenstände und Ersatzteile
bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles zum
vorübergehenden Aufenthalt, insbesondere zur
Durchführung von Verladungen bzw. Entladungen,
und bei ihrem Ausgang aus diesem Gebiet
frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie
von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
Die eingeführten und auf den Schiffen befindlichen
Schiffsvorräte, die für die Schiffsbemannung,
Fahrgäste und zum Betrieb sowie zur Instandhaltung
der Schiffe erforderlich sind, bleiben
bei der Einfuhr und der Ausfuhr frei von
Zöllen und sonstigen Abgaben sowie gleicherweise
auch von Ein- und Ausfuhrbewilligungen;
dabei sind die Bestimmungen der Zollkontrolle
des Vertragschließenden Teiles, in dessen Gewässern
sich die Schiffe befinden, zu beachten.
Die Schiffsvorräte, die den üblichen Bedarf
übersteigen, unterliegen während des Aufenthaltes
der Schiffe eines der Vertragschließenden Teile
in den Gewässern des anderen Teiles der Zollkontrolle,
ohne daß Zölle und sonstige Abgaben
eingehoben werden und die Beibringung von Ein-
und Ausfuhrbewilligungen notwendig ist.
Die Schiffsvorräte, die für die Schiffsbemannung,
Fahrgäste und zum Betrieb sowie zur Instandhaltung
der Schiffe erforderlich sind und
unter Sicherung der Zollaufsicht auf dem Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles gelagert
werden, bleiben frei von Zöllen und sonstigen
Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
Für alle übrigen in den voranstehenden Absätzen
dieses Artikels nicht erwähnten Waren
kommen die bezüglichen Zollbestimmungen zur
Anwendung, die in dem Staat gelten, in dessen
Gewässern sich die Schiffe befinden.
Artikel 8
Jeder der Vertragschließenden Teile wird die
Personalausweise der Mitglieder der Schiffsbemannung,
die von den zuständigen Behörden des
anderen Vertragschließenden Teiles ausgestellt
worden sind, anerkennen. Solche Personalausweise
sind: Für die Mitglieder der Bemannung
österreichischer Schiffe der „Donauschifferausweis",
für die Mitglieder der Bemannung sowjetischer
Schiffe der „Passport Morjaka SSSR".
Wenn sich die Frauen und Kinder von Mitgliedern
der Schiffsbemannung zusammen mit
diesen an Bord des Schiffes befinden, müssen
Kinder über 15 Jahre und Frauen eigene Personalausweise
haben, Kinder im Alter von
15 Jahren und darunter müssen in den Personalausweis
des Vaters oder der Mutter eingetragen
sein.
Alle Mitglieder der Schiffsbemannung und die
mit ihnen an Bord des Schiffes befindlichen Frauen
und Kinder müssen in die Personalliste des
Schiffes eingetragen sein.
Artikel 9
Die im Artikel 8 dieses Abkommens erwähnten
Personalausweise berechtigen die darin eingetragenen
Personen an Bord eines Schiffes eines
der Vertragschließenden Teile, die Staatsgrenze
des anderen Vertragschließenden Teiles in beiden
Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerke
zu überschreiten, wenn die betreffende Person in
die Personalliste des Schiffes eingetragen ist.
Personen, die einen Personalausweis eines der
Vertragschließenden Teile besitzen, sind berechtigt,
innerhalb des Hafengebietes des anderen
Vertragschließenden Teiles an Land zu gehen
und sich dort während des Hafenaufenthaltes
ihres Schiffes frei zu bewegen. Beim Anlandgehen
sind alle Personen verpflichtet, sich der
im betreffenden Hafen vorgesehenen Paß- und
Zollkontrolle zu unterziehen. Die erwähnten
Personen dürfen die Grenze des Hafengebietes
nur mit Bewilligung der zuständigen Behörden
überschreiten.
Artikel 10
Personen, die einen Personalausweis eines der
Vertragschließenden Teile haben, können im Bedarfsfalle
die Staatsgrenze des anderen Vertragschließenden
Teiles auf dem Landweg überschreiten,
wenn der Personalausweis mit einem Sichtvermerk
dieses anderen Teiles versehen ist. In
diesem Falle müssen sich diese Personen ohne
unbegründeten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles zum Bestimmungsort
begeben.
Die Sichtvermerke auf Personalausweisen werden
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
des betreffenden Staates in kürzestmöglicher
Frist erteilt.
Artikel 11
Die Bediensteten der Schiffahrtsbehörden und
Schiffahrtsunternehmungen eines der Vertragschließenden
Teile bedürfen ordentlicher Reisepässe
mit den entsprechenden Sichtvermerken,
wenn sie die Staatsgrenze des anderen Teiles zu
dienstlichen Zwecken überschreiten.
Dabei wird jeder der Vertragschließenden Teile
Vorsorge treffen, daß den in Absatz 1 dieses Artikels
genannten Personen die erforderlichen Sichtvermerke
in kürzestmöglicher Frist erteilt werden
und ihnen erforderlichenfalls der Zutritt
zu den Donauhäfen und Schiffen gestattet wird.
Artikel 12
Die Mitglieder der Schiffsbemannung eines der
Vertragschließenden Teile, die grob oder wieder-
holt gegen die Gesetze oder Vorschriften des
anderen Teiles verstoßen haben, dürfen auf entsprechend
begründetes Verlangen der Behörden
dieses Teiles zu weiteren Fahrten auf Schiffen
nicht mehr zugelassen werden, die in die Gewässer
des Staates, dessen Gesetze und Vorschriften
verletzt worden sind, fahren.
Artikel 13
Kein Schiff eines der Vertragschließenden Teile
darf im Stromabschnitt des anderen Teiles außerhalb
des Hafengebietes ohne besondere Bewilligung
der zuständigen Behörden dieses Teiles
anlegen oder ankern, es sei denn in Fällen
höherer Gewalt oder bei Unmöglichkeit der
Weiterfahrt. In solchen Fällen muß die Schiffsbemannung
an Bord des Schiffes bleiben und darf
das Schiff ohne Bewilligung der zuständigen Uferbehörden
nicht verlassen. In zwingenden Fällen
können über Auftrag des Schiffskapitäns zwei
bis drei Mitglieder der Schiffsbemannung an Land
gehen, um die nächstgelegenen Uferbehörden zu
verständigen.
Wenn das Leben der Bemannungsmitglieder
gefährdet ist, können diese das Land betreten.
Sie dürfen sich jedoch bis zum Eintreffen behördlicher
Organe, die von Bemannungsmitgliedern
herbeizuholen sind, nicht vom Landungsplatz
entfernen. Die Bemannungsmitglieder sind verpflichtet,
den gesetzmäßigen Weisungen dieser
Organe Folge zu leisten.
Artikel 14
Die Transporte der für den Donauweg vorgesehenen
Güter aus dem österreichisch-sowjetischen
Warenverkehr in beiden Richtungen werden
von den Schiffahrtsunternehmungen der beiden
Vertragschließenden Teile gerecht und unter
Wahrung der Interessen dieser Unternehmungen
aufgeteilt werden, so daß eine zufriedenstellende
Beteiligung an diesen Donautransporten beiderseitig
gesichert ist.
Die Schiffahrtsunternehmungen beider Teile
können mit Genehmigung der zuständigen Behörden
Vereinbarungen über technische und
kommerzielle Fragen, insbesondere über die
zweckmäßige Aufteilung der Warentransporte
auf der Donau, treffen und werden aus diesem
Grunde so bald als möglich ein diesbezügliches
Abkommen schließen.
Artikel 15
Die Errichtung und Tätigkeit von Agenden
der Schiffahrtsunternehmungen wird unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen und festgelegten
Vorschriften jenes Vertragschließenden
Teiles erfolgen, auf dessen Gebiet die Errichtung
einer solchen Agentie in Aussicht genommen ist.
Artikel 16
Die Donauschiffahrtsunternehmungen eines
jeden der Vertragschließenden Teile werden nur
in dem Staate, in dem sich die Leitung (Sitz)
des Unternehmens befindet, zur Zahlung jener
Steuern herangezogen, die mit ihrer Tätigkeit
hinsichtlich der Durchführung der Beförderung
und der Zubringung von Fahrgästen und Gütern
unmittelbar zusammenhängen.
Artikel 17.
Das vorliegende Abkommen unterliegt der
Ratifikation; es wird am Tage des Austausches
der Ratifikationsurkunden, welcher in Wien
durchgeführt wird, in Kraft treten.
Das Abkommen wird so lange in Geltung bleiben,
bis es von einem der Vertragschließenden
Teile mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt
wird.
Geschehen zu Moskau, am 14. Juni 1957
in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und
russischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise
authentisch sind.
Gemäß Vollmacht des Gemäß Vollmacht des
Bundespräsidenten der
Republik Österreich
Bischoff m. p
Präsidiums des Obersten
Sowjets der Union
der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Bakajew m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. September 1957.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 6. November 1957 in Kraft
getreten.