Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4_1958 AT

4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.

Nachdem das am 14. Juni 1957 in Moskau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer

und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt, welches also lautet

Die Republik Österreich und die Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken haben im Interesse

der Entfaltung von Handel und Schiffahrt

zwischen den beiden Staaten und auf Grundlage

des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt folgendes

vereinbart

Artikel 1

Ausgehend davon, daß die Schiffahrt auf dem

Donaustrom für Staatsbürger, Handelsschiffe

und Waren aller Staaten auf der Grundlage der

Gleichberechtigung hinsichtlich der Hafen- und

Schiffahrtsgebühren und auch hinsichtlich der

Bedingungen der Handelsschiffahrt frei und

offen ist, werden beide Vertragschließenden Teile

unter Beachtung der Gegenseitigkeit Maßnahmen

dazu ergreifen, damit auf ihren Donauabschnitten

die freie Schiffahrt für die Schiffe des anderen

Vertragschließenden Teiles ununterbrochen und

jederzeit möglich ist.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

erstrecken sich nicht auf den Verkehr zwischen

den Häfen eines und desselben Staates.

Artikel 2

Die Vertragschließenden Teile gewähren einander

in allem, was die Handelsschiffahrt auf

dem Donaustrom betrifft, die Behandlung der

Meistbegünstigung, so insbesondere hinsichtlich

des Aufenthaltes der Schiffe der Vertragschließenden

Teile in den Häfen, der Abwicklung der

Hafenoperationen (einschließlich der Belade- und

Entladearbeiten), der Benützung der Hafeneinrichtungen

und -magazine, der Versorgung der

Schiffe mit Brennstoff und Lebensmitteln, der

Einhebung von Abgaben sowie erforderlichenfalls

auch hinsichtlich der Gewährung der medizinischen

Hilfe.

Handelsschiffe des einen Vertragschließenden

Teiles werden bei der Fahrt auf dem Donauabschnitt

des anderen Vertragschließenden

Teiles nicht verpflichtet sein, Lotsendienste in

Anspruch zu nehmen. Es sind jedoch alle Maßnahmen

zu treffen, um dem Ersuchen eines Kapitäns

auf Beistellung von Lotsen nach Möglichkeit

in kürzester Frist zu entsprechen.

Artikel 3

Beim Befahren des Donaustromes durch die

Handelsschiffe der beiden Vertragschließenden

Teile sind die Gesetze und Vorschriften des betreffenden

Uferstaates einzuhalten sowie auch

die allgemein gebilligten Hauptbestimmungen

über die Donauschiffahrt und die Regeln der

Flußüberwachung insoweit anzuwenden, als sie

nicht mit den Gesetzen und Vorschriften des

betreffenden Uferstaates in Widerspruch stehen.

Beide Vertragschließenden Teile werden Maßnahmen

zur Zusammenarbeit ihrer hydrometeorologischen

Dienste an der Donau einleiten.

Jeder der Vertragschließenden Teile anerkennt

die Vorschriften des anderen Vertragschließenden

Teiles, die sich auf den Bau und die Ausrüstung

der. Schiffe sowie auch auf die Schiffspapiere und

die Bemannung beziehen.

Artikel 4

Die beiden Vertragschließenden Teile werden

im Rahmen ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen

Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung

von Zoll-, Sanitäts- und sonstigen Vorschriften

sowohl in den Häfen als auch an der

Grenze soweit als möglich zu beschleunigen und

zu vereinfachen.

Artikel 5

Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden

Teile sowie die mitgeführten Waren bleiben

bei der Durchfahrt auf der Donau durch das

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

von der Einhebung von Zöllen und sonstigen

Abgaben befreit. Die Zollbehörden des Durchgangsstaates

sind berechtigt, gemäß den geltenden

Gesetzen dieses Staates die Durchgangswaren unter

Zollaufsicht zu nehmen.

Artikel 6

Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden

Teile, die vorübergehend in die Häfen des

anderen Vertragschließenden Teiles nicht zur

Durchführung von Verladungen, sondern zur

Auffüllung der Schiffsvorräte einlaufen, unterliegen

keinem Zollverfahren und bleiben frei von

Zöllen und sonstigen Abgaben; sie stehen jedoch

bis zu ihrer Abfahrt unter Aufsicht der

Zollorgane.

Artikel 7

Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden

Teile sowie die auf ihnen befindlichen Ausrüstungs-

und Einrichtungsgegenstände und Ersatzteile

bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles zum

vorübergehenden Aufenthalt, insbesondere zur

Durchführung von Verladungen bzw. Entladungen,

und bei ihrem Ausgang aus diesem Gebiet

frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie

von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.

Die eingeführten und auf den Schiffen befindlichen

Schiffsvorräte, die für die Schiffsbemannung,

Fahrgäste und zum Betrieb sowie zur Instandhaltung

der Schiffe erforderlich sind, bleiben

bei der Einfuhr und der Ausfuhr frei von

Zöllen und sonstigen Abgaben sowie gleicherweise

auch von Ein- und Ausfuhrbewilligungen;

dabei sind die Bestimmungen der Zollkontrolle

des Vertragschließenden Teiles, in dessen Gewässern

sich die Schiffe befinden, zu beachten.

Die Schiffsvorräte, die den üblichen Bedarf

übersteigen, unterliegen während des Aufenthaltes

der Schiffe eines der Vertragschließenden Teile

in den Gewässern des anderen Teiles der Zollkontrolle,

ohne daß Zölle und sonstige Abgaben

eingehoben werden und die Beibringung von Ein-

und Ausfuhrbewilligungen notwendig ist.

Die Schiffsvorräte, die für die Schiffsbemannung,

Fahrgäste und zum Betrieb sowie zur Instandhaltung

der Schiffe erforderlich sind und

unter Sicherung der Zollaufsicht auf dem Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles gelagert

werden, bleiben frei von Zöllen und sonstigen

Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.

Für alle übrigen in den voranstehenden Absätzen

dieses Artikels nicht erwähnten Waren

kommen die bezüglichen Zollbestimmungen zur

Anwendung, die in dem Staat gelten, in dessen

Gewässern sich die Schiffe befinden.

Artikel 8

Jeder der Vertragschließenden Teile wird die

Personalausweise der Mitglieder der Schiffsbemannung,

die von den zuständigen Behörden des

anderen Vertragschließenden Teiles ausgestellt

worden sind, anerkennen. Solche Personalausweise

sind: Für die Mitglieder der Bemannung

österreichischer Schiffe der „Donauschifferausweis",

für die Mitglieder der Bemannung sowjetischer

Schiffe der „Passport Morjaka SSSR".

Wenn sich die Frauen und Kinder von Mitgliedern

der Schiffsbemannung zusammen mit

diesen an Bord des Schiffes befinden, müssen

Kinder über 15 Jahre und Frauen eigene Personalausweise

haben, Kinder im Alter von

15 Jahren und darunter müssen in den Personalausweis

des Vaters oder der Mutter eingetragen

sein.

Alle Mitglieder der Schiffsbemannung und die

mit ihnen an Bord des Schiffes befindlichen Frauen

und Kinder müssen in die Personalliste des

Schiffes eingetragen sein.

Artikel 9

Die im Artikel 8 dieses Abkommens erwähnten

Personalausweise berechtigen die darin eingetragenen

Personen an Bord eines Schiffes eines

der Vertragschließenden Teile, die Staatsgrenze

des anderen Vertragschließenden Teiles in beiden

Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerke

zu überschreiten, wenn die betreffende Person in

die Personalliste des Schiffes eingetragen ist.

Personen, die einen Personalausweis eines der

Vertragschließenden Teile besitzen, sind berechtigt,

innerhalb des Hafengebietes des anderen

Vertragschließenden Teiles an Land zu gehen

und sich dort während des Hafenaufenthaltes

ihres Schiffes frei zu bewegen. Beim Anlandgehen

sind alle Personen verpflichtet, sich der

im betreffenden Hafen vorgesehenen Paß- und

Zollkontrolle zu unterziehen. Die erwähnten

Personen dürfen die Grenze des Hafengebietes

nur mit Bewilligung der zuständigen Behörden

überschreiten.

Artikel 10

Personen, die einen Personalausweis eines der

Vertragschließenden Teile haben, können im Bedarfsfalle

die Staatsgrenze des anderen Vertragschließenden

Teiles auf dem Landweg überschreiten,

wenn der Personalausweis mit einem Sichtvermerk

dieses anderen Teiles versehen ist. In

diesem Falle müssen sich diese Personen ohne

unbegründeten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles zum Bestimmungsort

begeben.

Die Sichtvermerke auf Personalausweisen werden

unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen

des betreffenden Staates in kürzestmöglicher

Frist erteilt.

Artikel 11

Die Bediensteten der Schiffahrtsbehörden und

Schiffahrtsunternehmungen eines der Vertragschließenden

Teile bedürfen ordentlicher Reisepässe

mit den entsprechenden Sichtvermerken,

wenn sie die Staatsgrenze des anderen Teiles zu

dienstlichen Zwecken überschreiten.

Dabei wird jeder der Vertragschließenden Teile

Vorsorge treffen, daß den in Absatz 1 dieses Artikels

genannten Personen die erforderlichen Sichtvermerke

in kürzestmöglicher Frist erteilt werden

und ihnen erforderlichenfalls der Zutritt

zu den Donauhäfen und Schiffen gestattet wird.

Artikel 12

Die Mitglieder der Schiffsbemannung eines der

Vertragschließenden Teile, die grob oder wieder-

holt gegen die Gesetze oder Vorschriften des

anderen Teiles verstoßen haben, dürfen auf entsprechend

begründetes Verlangen der Behörden

dieses Teiles zu weiteren Fahrten auf Schiffen

nicht mehr zugelassen werden, die in die Gewässer

des Staates, dessen Gesetze und Vorschriften

verletzt worden sind, fahren.

Artikel 13

Kein Schiff eines der Vertragschließenden Teile

darf im Stromabschnitt des anderen Teiles außerhalb

des Hafengebietes ohne besondere Bewilligung

der zuständigen Behörden dieses Teiles

anlegen oder ankern, es sei denn in Fällen

höherer Gewalt oder bei Unmöglichkeit der

Weiterfahrt. In solchen Fällen muß die Schiffsbemannung

an Bord des Schiffes bleiben und darf

das Schiff ohne Bewilligung der zuständigen Uferbehörden

nicht verlassen. In zwingenden Fällen

können über Auftrag des Schiffskapitäns zwei

bis drei Mitglieder der Schiffsbemannung an Land

gehen, um die nächstgelegenen Uferbehörden zu

verständigen.

Wenn das Leben der Bemannungsmitglieder

gefährdet ist, können diese das Land betreten.

Sie dürfen sich jedoch bis zum Eintreffen behördlicher

Organe, die von Bemannungsmitgliedern

herbeizuholen sind, nicht vom Landungsplatz

entfernen. Die Bemannungsmitglieder sind verpflichtet,

den gesetzmäßigen Weisungen dieser

Organe Folge zu leisten.

Artikel 14

Die Transporte der für den Donauweg vorgesehenen

Güter aus dem österreichisch-sowjetischen

Warenverkehr in beiden Richtungen werden

von den Schiffahrtsunternehmungen der beiden

Vertragschließenden Teile gerecht und unter

Wahrung der Interessen dieser Unternehmungen

aufgeteilt werden, so daß eine zufriedenstellende

Beteiligung an diesen Donautransporten beiderseitig

gesichert ist.

Die Schiffahrtsunternehmungen beider Teile

können mit Genehmigung der zuständigen Behörden

Vereinbarungen über technische und

kommerzielle Fragen, insbesondere über die

zweckmäßige Aufteilung der Warentransporte

auf der Donau, treffen und werden aus diesem

Grunde so bald als möglich ein diesbezügliches

Abkommen schließen.

Artikel 15

Die Errichtung und Tätigkeit von Agenden

der Schiffahrtsunternehmungen wird unter Beachtung

der gesetzlichen Bestimmungen und festgelegten

Vorschriften jenes Vertragschließenden

Teiles erfolgen, auf dessen Gebiet die Errichtung

einer solchen Agentie in Aussicht genommen ist.

Artikel 16

Die Donauschiffahrtsunternehmungen eines

jeden der Vertragschließenden Teile werden nur

in dem Staate, in dem sich die Leitung (Sitz)

des Unternehmens befindet, zur Zahlung jener

Steuern herangezogen, die mit ihrer Tätigkeit

hinsichtlich der Durchführung der Beförderung

und der Zubringung von Fahrgästen und Gütern

unmittelbar zusammenhängen.

Artikel 17.

Das vorliegende Abkommen unterliegt der

Ratifikation; es wird am Tage des Austausches

der Ratifikationsurkunden, welcher in Wien

durchgeführt wird, in Kraft treten.

Das Abkommen wird so lange in Geltung bleiben,

bis es von einem der Vertragschließenden

Teile mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist

zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt

wird.

Geschehen zu Moskau, am 14. Juni 1957

in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und

russischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise

authentisch sind.

Gemäß Vollmacht des Gemäß Vollmacht des

Bundespräsidenten der

Republik Österreich

Bischoff m. p

Präsidiums des Obersten

Sowjets der Union

der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Bakajew m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. September 1957.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 6. November 1957 in Kraft

getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →