4. Verordnung: Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung der Rentner.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 73 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Der Beitragssatz für den von den Trägern der
Pensionsversicherung in der Krankenversicherung
der Rentner gemäß § 73 Abs. 1 ASVG. zu entrichtenden
Beitrag wird mit Wirksamkeit ab
1. März 1957, sofern es sich um Rentenbezieher
handelt, die nicht bei einer Landwirtschaftskrankenkasse
versichert sind, für den Bereich der
Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung
der Angestellten auf 7'5 v. H.,
soweit es sich jedoch um Bezieher einer Rente
handelt, die bei einer Landwirtschaftskrankenkasse
versichert sind, auf 6'5 v. H. des für das
laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes
an Renten erhöht.