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4_1957 AT

4. Verordnung: Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung der Rentner.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung der Rentner.

Auf Grund des § 73 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Der Beitragssatz für den von den Trägern der

Pensionsversicherung in der Krankenversicherung

der Rentner gemäß § 73 Abs. 1 ASVG. zu entrichtenden

Beitrag wird mit Wirksamkeit ab

1. März 1957, sofern es sich um Rentenbezieher

handelt, die nicht bei einer Landwirtschaftskrankenkasse

versichert sind, für den Bereich der

Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung

der Angestellten auf 7'5 v. H.,

soweit es sich jedoch um Bezieher einer Rente

handelt, die bei einer Landwirtschaftskrankenkasse

versichert sind, auf 6'5 v. H. des für das

laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes

an Renten erhöht.

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