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4_1956 AT

4. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab

27. Jänner 1956 im Wege der Oesterreichischen

Nationalbank Scheidemünzen zu 25 S mit folgender

Ausstattung ausgegeben werden

Die Münzen sind aus einer Legierung von

800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser

von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten

somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen

hievon dürfen im Feingehalt fünf Tausendstel

und im Gewicht zehn Tausendstel nicht übersteigen.

Die eine Seite zeigt den Tondichter

Wolfgang Amadeus Mozart in Vorderansicht

bei einem Notenpult stehend, ferner am Rand

kreisförmig angeordnet die Umschrift „Wolfgang

Amadeus Mozart" und die Jahreszahl

„1756" und „1956". Die andere Seite trägt in

der Mitte die Ziffer „25", darunter einen

Lorbeerzweig und das Wort „Schilling", umgeben

von den Wappen der neun Bundesländer

und der Umschrift „Republik Österreich". Die

innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus

einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze

ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fünfundzwanzig

Schilling".

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes

und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung

zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank

sind sie in unbeschränkter Menge, von den

Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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