4. Verordnung: 2. Novelle der Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
Artikel I.
Die Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete,
BGBl. Nr. 113/1948, in der Fassung
der Verordnung der Bundesregierung vom
22. November 1949, BGBl. Nr. 273, wird abgeändert
wie folgt
1. § 2 Abs. 2 lit. d erhält folgende Fassung
„d) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht
öffentlichen Dienst oder in Vollbeschäftigung
in einem freien Beruf zugebrachte
Zeit."
2. § 3 Abs. 1 lit. g erhält folgende Fassung
„g) die Dienstzeit aus einem Dienstverhältnis,
für das der Bedienstete aus öffentlichen
Mitteln eine Abfertigung erhalten hat, sofern
er die Abfertigung nicht zurückerstattet.
Erfolgt die Anrechnung der betreffenden
Dienstzeit gemäß den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht im. vollen
Ausmaß (§ 4 Abs. 2 erster Halbsatz), so
ist die Abfertigung nur im entsprechenden
Teilausmaß zurückzuerstatten. Der Bemessung
des rückzuerstattenden Betrages wird
nach Maßgabe vom Bundesministerium für
Finanzen zu erlassender näherer Bestimmungen
an Stelle des Bezuges, nach dem
die Abfertigung bemessen wurde, der Bezug
zugrunde gelegt, der nach den im Zeitpunkt
der Einbringung des Ansuchens um Rückerstattung
geltenden Bestimmungen der
seinerzeitigen Stellung des Bediensteten
entspricht."
3. Nach § 7 wird als § 7 a eingefügt
„§ 7 a. Die Versäumung der in § 6 Abs. 1,
§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 vorgesehenen Fristen
kann ausnahmsweise in berücksichtigungswürdigen
Fällen vom zuständigen Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
nachgesehen werden."
Artikel II.
1. Die Vorrückungen, die sich auf Grund von
Anrechnungen ergeben, die gemäß der durch
Art. I Z. 1 geänderten Fassung des § 2 Abs. 2
lit. d der Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete
erfolgen, sind mit Wirksamkeit
vom 1. Juli 1952 durchzuführen. Um die Anrechnung
von Vordienstzeiten, die erst durch
Art. I Z. 1 anrechenbar geworden sind, muß vom
Vertragsbediensteten längstens binnen sechs
Monaten nach der Kundmachung dieser Verordnung
angesucht werden.
2. Die Bestimmung des Art. I Z. 2 ist auf Fälle
anzuwenden, in denen das Ansuchen um Rückerstattung
der Abfertigung nach dem 30. Juni
1952 eingebracht wird.