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4_1953 AT

4. Verordnung: 2. Novelle der Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verordnung: 2. Novelle der Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete.

Auf Grund des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

Artikel I.

Die Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete,

BGBl. Nr. 113/1948, in der Fassung

der Verordnung der Bundesregierung vom

22. November 1949, BGBl. Nr. 273, wird abgeändert

wie folgt

1. § 2 Abs. 2 lit. d erhält folgende Fassung

„d) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht

öffentlichen Dienst oder in Vollbeschäftigung

in einem freien Beruf zugebrachte

Zeit."

2. § 3 Abs. 1 lit. g erhält folgende Fassung

„g) die Dienstzeit aus einem Dienstverhältnis,

für das der Bedienstete aus öffentlichen

Mitteln eine Abfertigung erhalten hat, sofern

er die Abfertigung nicht zurückerstattet.

Erfolgt die Anrechnung der betreffenden

Dienstzeit gemäß den Bestimmungen

dieser Verordnung nicht im. vollen

Ausmaß (§ 4 Abs. 2 erster Halbsatz), so

ist die Abfertigung nur im entsprechenden

Teilausmaß zurückzuerstatten. Der Bemessung

des rückzuerstattenden Betrages wird

nach Maßgabe vom Bundesministerium für

Finanzen zu erlassender näherer Bestimmungen

an Stelle des Bezuges, nach dem

die Abfertigung bemessen wurde, der Bezug

zugrunde gelegt, der nach den im Zeitpunkt

der Einbringung des Ansuchens um Rückerstattung

geltenden Bestimmungen der

seinerzeitigen Stellung des Bediensteten

entspricht."

3. Nach § 7 wird als § 7 a eingefügt

„§ 7 a. Die Versäumung der in § 6 Abs. 1,

§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 vorgesehenen Fristen

kann ausnahmsweise in berücksichtigungswürdigen

Fällen vom zuständigen Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

nachgesehen werden."

Artikel II.

1. Die Vorrückungen, die sich auf Grund von

Anrechnungen ergeben, die gemäß der durch

Art. I Z. 1 geänderten Fassung des § 2 Abs. 2

lit. d der Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete

erfolgen, sind mit Wirksamkeit

vom 1. Juli 1952 durchzuführen. Um die Anrechnung

von Vordienstzeiten, die erst durch

Art. I Z. 1 anrechenbar geworden sind, muß vom

Vertragsbediensteten längstens binnen sechs

Monaten nach der Kundmachung dieser Verordnung

angesucht werden.

2. Die Bestimmung des Art. I Z. 2 ist auf Fälle

anzuwenden, in denen das Ansuchen um Rückerstattung

der Abfertigung nach dem 30. Juni

1952 eingebracht wird.

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