4. Bundesgesetz: Änderung des Biersteuergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Biersteuergesetz vom 28. März 1931,
Deutsches RGBl. I S. 110, in der derzeit geltenden
Fassung wird abgeändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter
der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines
Kalenderjahres erzeugten Biermenge
von den ersten 2.000 hl S 60'50
von den folgenden 8.000 hl ......S 60'70
von den folgenden 10.000 hl S 60'90
von den folgenden 10.000 hl S 61'20
von den folgenden 30.000 hl S 61'50
von den folgenden 30.000 hl S 61'80
von den folgenden 30.000 hl S 62'40
von dem Rest S 63'—.
Für Brauereien, die innerhalb eines Kalenderjahres
nicht mehr als 1000 Hektoliter Bier erzeugen,
ermäßigt sich der Steuersatz auf 60 Schilling
für 1 Hektoliter. Diese Begünstigung erlischt
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem in
der Brauerei mehr als 1000 Hektoliter erzeugt
werden."
2. Im § 4 hat der erste Satz zu lauten
„Für Bier, das in das Inland eingeführt wird,
beträgt die Biersteuer 63 Schilling für 1 Hektoliter."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1952
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.