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4_1952 AT

4. Bundesgesetz: Änderung des Biersteuergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Bundesgesetz: Änderung des Biersteuergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Biersteuergesetz vom 28. März 1931,

Deutsches RGBl. I S. 110, in der derzeit geltenden

Fassung wird abgeändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter

der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines

Kalenderjahres erzeugten Biermenge

von den ersten 2.000 hl S 60'50

von den folgenden 8.000 hl ......S 60'70

von den folgenden 10.000 hl S 60'90

von den folgenden 10.000 hl S 61'20

von den folgenden 30.000 hl S 61'50

von den folgenden 30.000 hl S 61'80

von den folgenden 30.000 hl S 62'40

von dem Rest S 63'—.

Für Brauereien, die innerhalb eines Kalenderjahres

nicht mehr als 1000 Hektoliter Bier erzeugen,

ermäßigt sich der Steuersatz auf 60 Schilling

für 1 Hektoliter. Diese Begünstigung erlischt

mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem in

der Brauerei mehr als 1000 Hektoliter erzeugt

werden."

2. Im § 4 hat der erste Satz zu lauten

„Für Bier, das in das Inland eingeführt wird,

beträgt die Biersteuer 63 Schilling für 1 Hektoliter."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1952

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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