4. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes vom 1. Jänner bis 30. April 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
den Bundeshaushalt in der Zeit vom 1. Jänner
bis 30. April 1950 auf Rechnung des gesetzlich
festzustellenden Bundesvoranschlages für das
Jahr 1950 zu führen.
(2) Ausgaben dürfen nur dann gemacht werden,
wenn sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher
Verpflichtungen oder zu produktiven
Zwecken sowie zum Wiederaufbau oder zur
Fortführung der Verwaltung im sparsamsten
Ausmaße zwingend notwendig sind. Die Höchstgrenze
der zulässigen Bundesausgaben bilden die
in dem dem Nationalrate vorgelegten Entwurfe
des Bundesvoranschlages 1950 enthaltenen Ausgabenkredite,
wobei für jeden der ersten vier
Monate des Jahres 1950 ein Zwölftel dieser
Kredite als Grundlage dient. Die zur Erfüllung
rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen
Ausgaben sind nur nach Maßgabe ihrer Fälligkeiten
zu bestreiten.
(3) Die Steuern, Abgaben, Gefälle und
sonstigen Einnahmen des Bundes sind nach den
bestehenden Vorschriften einzuheben.
(4) Neuaufnahmen von öffentlich-rechtlichen oder
vertraglichen Bediensteten haben grundsätzlich
zu unterbleiben.
(5) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen des Artikels 5 und 6 des
Verwaltungsentlastungsgesetzes (B. G. Bl.
Nr. 277/1925).
§ 2. Mit der inneren Überwachung und Sicherung
einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung
wird — unbeschadet der Befugnisse des
Rechnungshofes und des Bundesministeriums für
Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums
oder für Teile eines solchen Bereiches
vom zuständigen Bundesminister ein ihm
unmittelbar unterstellter Beamter für den
höheren Dienst als Ersparungskommissär betraut.
Für diese Ersparungskommissäre finden die
Bestimmungen des Artikels III, Abs. (3), des
Bundesfinanzgesetzes 1949 (B. G. Bl. Nr. 44/1949)
und der Verordnung über den Wirkungsbereich
des Ersparungskommissärs (B. G. Bl. Nr. 47/1949)
Anwendung.
§ 3. Das Bundesministerium für Finanzen ist
in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 1950
ermächtigt
1. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme
des Dienstes der österreichischen Bundesschuld
festzusetzen
2. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,
umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber
Übereinkommen abzuschließen, sofern damit
weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende
Kapitals- oder Zinsenbelastung des Bundes
noch eine Beschränkung eines ihm zustehenden
Rechtes zur Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung
verbunden ist;
3. Bundesschatzscheine bis zum Betrage von
300,000.000 S zur vorübergehenden Kassenstärkung
zu begeben.
§ 4. Das Bundesministerium für Finanzen ist
in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 1950
ohne vorausgehende besondere Zustimmung des
Nationalrates gegen nachträgliche Rechtfertigung
zu folgenden Verfügungen ermächtigt
1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum
Gesamtwerte von 1,000.000 S zu veräußern oder
zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen
Objektes 300.000 S nicht übersteigt;
2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten
bis zum Gesamtwerte von 120.000 S
zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden
Rechtes im einzelnen Falle über 60.000 S nicht
hinausgeht;
3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten
zu belasten.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
das am 1. Jänner 1950 wirksam wird, ist das
Bundesministerium für Finanzen betraut.