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4. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes vom 1. Jänner bis 30. April 1950.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes vom 1. Jänner bis 30. April 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,

den Bundeshaushalt in der Zeit vom 1. Jänner

bis 30. April 1950 auf Rechnung des gesetzlich

festzustellenden Bundesvoranschlages für das

Jahr 1950 zu führen.

(2) Ausgaben dürfen nur dann gemacht werden,

wenn sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher

Verpflichtungen oder zu produktiven

Zwecken sowie zum Wiederaufbau oder zur

Fortführung der Verwaltung im sparsamsten

Ausmaße zwingend notwendig sind. Die Höchstgrenze

der zulässigen Bundesausgaben bilden die

in dem dem Nationalrate vorgelegten Entwurfe

des Bundesvoranschlages 1950 enthaltenen Ausgabenkredite,

wobei für jeden der ersten vier

Monate des Jahres 1950 ein Zwölftel dieser

Kredite als Grundlage dient. Die zur Erfüllung

rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen

Ausgaben sind nur nach Maßgabe ihrer Fälligkeiten

zu bestreiten.

(3) Die Steuern, Abgaben, Gefälle und

sonstigen Einnahmen des Bundes sind nach den

bestehenden Vorschriften einzuheben.

(4) Neuaufnahmen von öffentlich-rechtlichen oder

vertraglichen Bediensteten haben grundsätzlich

zu unterbleiben.

(5) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen des Artikels 5 und 6 des

Verwaltungsentlastungsgesetzes (B. G. Bl.

Nr. 277/1925).

§ 2. Mit der inneren Überwachung und Sicherung

einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung

wird — unbeschadet der Befugnisse des

Rechnungshofes und des Bundesministeriums für

Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums

oder für Teile eines solchen Bereiches

vom zuständigen Bundesminister ein ihm

unmittelbar unterstellter Beamter für den

höheren Dienst als Ersparungskommissär betraut.

Für diese Ersparungskommissäre finden die

Bestimmungen des Artikels III, Abs. (3), des

Bundesfinanzgesetzes 1949 (B. G. Bl. Nr. 44/1949)

und der Verordnung über den Wirkungsbereich

des Ersparungskommissärs (B. G. Bl. Nr. 47/1949)

Anwendung.

§ 3. Das Bundesministerium für Finanzen ist

in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 1950

ermächtigt

1. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme

des Dienstes der österreichischen Bundesschuld

festzusetzen

2. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,

umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber

Übereinkommen abzuschließen, sofern damit

weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende

Kapitals- oder Zinsenbelastung des Bundes

noch eine Beschränkung eines ihm zustehenden

Rechtes zur Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung

verbunden ist;

3. Bundesschatzscheine bis zum Betrage von

300,000.000 S zur vorübergehenden Kassenstärkung

zu begeben.

§ 4. Das Bundesministerium für Finanzen ist

in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 1950

ohne vorausgehende besondere Zustimmung des

Nationalrates gegen nachträgliche Rechtfertigung

zu folgenden Verfügungen ermächtigt

1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum

Gesamtwerte von 1,000.000 S zu veräußern oder

zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen

Objektes 300.000 S nicht übersteigt;

2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten

bis zum Gesamtwerte von 120.000 S

zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden

Rechtes im einzelnen Falle über 60.000 S nicht

hinausgeht;

3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten

zu belasten.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

das am 1. Jänner 1950 wirksam wird, ist das

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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