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4_1947 AT

4. Kundmachung: Aufnahme der Stadtgemeinden Gmunden, Graz und Steyr in die Liste der zu Vorentscheidungen nach dem Mietengesetze berufenen Gemeinden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Kundmachung: Aufnahme der Stadtgemeinden Gmunden, Graz und Steyr in die Liste der zu Vorentscheidungen nach dem Mietengesetze berufenen Gemeinden.

Auf Grund des § 27, Abs. (1), des Mietengesetzes,

B. G. Bl. Nr. 210/1929, in der geltenden

Fassung wird kundgemacht

Die Stadtgemeinden Gmunden, Graz und Steyr

werden in die mit der Kundmachung, B. G. Bl.

Nr. 899/1922, verlautbarte Liste der Gemeinden,

die zu Vorentscheidungen nach dem Mietengesetze

berufen sind, mit Wirkung vom 1. Jänner

1947 aufgenommen.

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