4. Verfassungsgesetz: Überprüfungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes
kann, wenn er nach Prüfung des Aktes
Bedenken gegen die Richtigkeit eines Erkenntnisses
des Volksgerichtes hegt, die Überprüfung
des Falles durch den Obersten Gerichtshof anordnen.
(2) Findet der Präsident des Obersten Gerichtshofes
die Überprüfung anzuordnen, so kann er
dem Volksgericht gleichzeitig auftragen, die
Strafe vorläufig nicht zu vollziehen.
§ 2. Der Oberste Gerichtshof nimmt die Überprüfung
in nicht öffentlicher Sitzung durch einen
aus drei Richtern bestehenden Senat vor.
§ 3. Ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die
Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten
Tatsachen oder findet der Oberste Gerichtshof,
daß ein Strafgesetz zum Vor- oder Nachteil des
Angeklagten unrichtig angewendet worden ist,
so hebt er das Urteil auf und verweist die Sache
zur neuerlichen Verhandlung an das gleiche oder
ein anderes Volksgericht.
§ 4. Von der Mitwirkung bei der wiederholten
Hauptverhandlung sind die Richter und Schöffen
ausgeschlossen, die bei der Schöpfung des aufgehobenen
Urteils mitgewirkt haben (§ 68
StPO.).
§ 5. Findet der Oberste Gerichtshof weder
gegen das Verfahren noch gegen die Richtigkeit
der tatsächlichen Feststellungen des Urteiles Bedenken
zu erheben und erachtet er auch die
rechtliche Beurteilung der Tat für zutreffend, so
stellt er dies in einem besonderen, mit Gründen
versehenen Erkenntnis fest und stellt die Akten
dem Volksgericht zurück.
§ 6. Dieses Gesetz findet auf Urteile der Volksgerichte
keine Anwendung, die vor seinem
Inkrafttreten ergangen sind.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Staatsamt für Justiz betraut.