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4. Verfassungsgesetz: Überprüfungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 4. Verfassungsgesetz: Überprüfungsgesetz.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes

kann, wenn er nach Prüfung des Aktes

Bedenken gegen die Richtigkeit eines Erkenntnisses

des Volksgerichtes hegt, die Überprüfung

des Falles durch den Obersten Gerichtshof anordnen.

(2) Findet der Präsident des Obersten Gerichtshofes

die Überprüfung anzuordnen, so kann er

dem Volksgericht gleichzeitig auftragen, die

Strafe vorläufig nicht zu vollziehen.

§ 2. Der Oberste Gerichtshof nimmt die Überprüfung

in nicht öffentlicher Sitzung durch einen

aus drei Richtern bestehenden Senat vor.

§ 3. Ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die

Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten

Tatsachen oder findet der Oberste Gerichtshof,

daß ein Strafgesetz zum Vor- oder Nachteil des

Angeklagten unrichtig angewendet worden ist,

so hebt er das Urteil auf und verweist die Sache

zur neuerlichen Verhandlung an das gleiche oder

ein anderes Volksgericht.

§ 4. Von der Mitwirkung bei der wiederholten

Hauptverhandlung sind die Richter und Schöffen

ausgeschlossen, die bei der Schöpfung des aufgehobenen

Urteils mitgewirkt haben (§ 68

StPO.).

§ 5. Findet der Oberste Gerichtshof weder

gegen das Verfahren noch gegen die Richtigkeit

der tatsächlichen Feststellungen des Urteiles Bedenken

zu erheben und erachtet er auch die

rechtliche Beurteilung der Tat für zutreffend, so

stellt er dies in einem besonderen, mit Gründen

versehenen Erkenntnis fest und stellt die Akten

dem Volksgericht zurück.

§ 6. Dieses Gesetz findet auf Urteile der Volksgerichte

keine Anwendung, die vor seinem

Inkrafttreten ergangen sind.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Justiz betraut.

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