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49_2003 AT

49. Kundmachung: Aufhebung des § 46 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 49. Kundmachung: Aufhebung des § 46 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 356/02-14, dem Bundeskanzler

zugestellt am 14. Juli 2003, § 46 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967,

in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2002 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

BGBlPdf 49. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen)

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Gärtner (§ 94 Z 24 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die

land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Landschaftsplanung oder Landschaftsgestaltung oder Gartenbau liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich

Gartenbau mit Schwerpunkt Garten- und Landschaftsgestaltung liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und

Grünflächengestalter) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich

abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und

forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und

Grünflächengestalter) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich

abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und

forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Blumenbinder (Floristen) (§ 94 Z 24 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich

Gartenbau mit Schwerpunkt Erwerbsgartenbau liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler

(Florist) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte

Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche

Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden

Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als

Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler

(Florist) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte

Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche

Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden

Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 49. Multilaterale Vereinbarung M133 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend Abweichung im Bezug auf Benennung und Beschreibung von Kältemaschinen (UN 2857)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen

Güter, Anhang A des ADR, findet folgender Wortlaut Anwendung

Für UN Nr. 2857 muss die Benennung und Beschreibung des Gutes lauten

„KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen

(UN 2672).“

(2) Sonderbestimmung 119 und alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu

vermerken

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M133)“.

(4) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen durch den Kanaltunnel.

(5) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,

die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einer Vertragspartei,

welche die Vereinbarung unterzeichnet hat widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum

vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien,

die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. Februar 2003 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Vereinigtes Königreich 19. Dezember 2002

Deutschland 8. Jänner 2003

Slowakei 16. Jänner 2003

Norwegen 22 Jänner 2003

Ungarn 7. Jänner 2003

Portugal 10 Februar 2003

Frankreich 5. März 2003

Tschechische Republik 7. März 2003

Schweden 17. März 2003

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