49. Kundmachung: Aufhebung des § 46 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 356/02-14, dem Bundeskanzler
zugestellt am 14. Juli 2003, § 46 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967,
in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2002 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Gärtner (§ 94 Z 24 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die
land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Landschaftsplanung oder Landschaftsgestaltung oder Gartenbau liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich
Gartenbau mit Schwerpunkt Garten- und Landschaftsgestaltung liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und
Grünflächengestalter) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich
abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und
forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und
Grünflächengestalter) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich
abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und
forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Blumenbinder (Floristen) (§ 94 Z 24 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich
Gartenbau mit Schwerpunkt Erwerbsgartenbau liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler
(Florist) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte
Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden
Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als
Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler
(Florist) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte
Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden
Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen
Güter, Anhang A des ADR, findet folgender Wortlaut Anwendung
Für UN Nr. 2857 muss die Benennung und Beschreibung des Gutes lauten
„KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen
(UN 2672).“
(2) Sonderbestimmung 119 und alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu
vermerken
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M133)“.
(4) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
(5) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,
die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einer Vertragspartei,
welche die Vereinbarung unterzeichnet hat widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum
vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien,
die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. Februar 2003 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Vereinigtes Königreich 19. Dezember 2002
Deutschland 8. Jänner 2003
Slowakei 16. Jänner 2003
Norwegen 22 Jänner 2003
Ungarn 7. Jänner 2003
Portugal 10 Februar 2003
Frankreich 5. März 2003
Tschechische Republik 7. März 2003
Schweden 17. März 2003