49. Bundesgesetz: Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G und Änderung des Urlaubsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz,
EZA-G)
I. Teil
Begriffsbestimmungen und Grundsätze
§ 1. (1) Der Bund hat Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen seiner internationalen Entwicklungspolitik
zu leisten.
(2) Entwicklungspolitik hat alle Maßnahmen des Bundes zu umfassen, die geeignet sind, die nachhaltige
wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern oder eine Beeinträchtigung
dieser Entwicklung hintanzuhalten; sie umfasst insbesondere die Entwicklungszusammenarbeit.
(3) Die österreichische Entwicklungspolitik hat vor allem folgende Ziele zu verfolgen
1. die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des
wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem, institutionellem und sozialem Wandel
führen soll,
2. die Sicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, insbesondere durch die Förderung
von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und guter Regierungsführung, sowie
3. die Erhaltung der Umwelt und den Schutz natürlicher Ressourcen als Basis für eine nachhaltige
Entwicklung.
(4) Die österreichische Entwicklungspolitik wird dabei vor allem von den nachstehenden Prinzipien
geleitet. Bei allen Maßnahmen sind
1. die Zielsetzungen der Regierungen und der betroffenen Bevölkerung in den Entwicklungsländern
in Bezug auf Geschwindigkeit und Form des Entwicklungsprozesses sowie deren Recht auf
Wahl des eigenen Entwicklungsweges,
2. die Integration der Maßnahmen in das soziale Umfeld unter besonderer Beachtung kultureller
Aspekte und die Verwendung angepasster Technologie sowie
3. die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern
zu berücksichtigen.
(5) Der Bund berücksichtigt die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten
Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können.
§ 2. (1) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des
Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss
(DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
gemeldet werden.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondere
a) Vorhaben, die vom Bund durchgeführt werden,
b) die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2, die im Einklang
mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von
Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.
(3) Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen insbesondere
a) Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,
b) Bildung, Ausbildung und Betreuung von Menschen aus Entwicklungsländern,
c) kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer,
d) Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,
e) Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien,
f) Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen,
g) entwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich.
§ 3. (1) Als Entwicklungsländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jene Länder und Gebiete,
die jeweils im Anhang zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9) aufgezählt
sind. Bei der Auswahl ist die vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellte Liste der Entwicklungshilfeempfänger zu
berücksichtigen.
(2) Entwicklungsorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemeinnützige juristische Personen
des privaten Rechts, sofern Entwicklungszusammenarbeit zu ihren satzungsmäßigen Zielen und
ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit gehört. Den Entwicklungsorganisationen sind Einrichtungen insbesondere
der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Länder, der Gemeinden und
sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie Unternehmen gleichzuhalten, soweit sie Entwicklungszusammenarbeit
im Sinne des § 2 Abs. 3 leisten.
II. Teil
Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2
§ 4. (1) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Dreijahresprogramm (§ 9) Entwicklungszusammenarbeit
im Sinne des § 2 Abs. 2 unmittelbar entweder allein oder im Zusammenwirken mit anderen
Völkerrechtssubjekten leisten, sofern sichergestellt ist, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Leistungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(2) Bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund in erster Linie die Verwaltungs-
und Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer nutzen und damit deren zivilgesellschaftliche
und öffentliche Strukturen stärken. Der Bund wird weiters danach trachten, zur Erbringung
seiner Leistungen Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Durchführung heranzuziehen, sofern
dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der
Entwicklungsländer und Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 angemessen und für die Erreichung der
Ziele dieser Leistungen förderlich ist.
(3) Die Bedingungen, unter denen Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Abs. 1 erbracht
werden, sind im Einzelnen in Ressortübereinkommen oder privatrechtlichen Verträgen festzulegen.
§ 5. (1) Der Bund kann zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit
Aufträge sowie – auf Eigeninitiative eines Förderungswerbers oder auf Basis von Einladungen zur
Einreichung von Förderungsansuchen – Förderungen vergeben.
(2) Der Bund kann im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms
Aufträge zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit
vergeben.
(3) Förderungen auf Eigeninitiative von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 haben in Einklang
mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers ist eine
Eigenleistung zu erbringen. Als Förderungswerber kommen nur Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2
in Betracht.
(4) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Organisationen im Sinne des § 3
Abs. 2 einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen
Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von
solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.
§ 6. (1) Förderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b können in der Gewährung von Zuwendungen
oder Darlehen bestehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht.
(2) In dem bei der Gewährung einer Förderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber
insbesondere zu verpflichten
1. die Mittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
vertragsgemäß zu verwenden;
2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der
vertragsgemäßen Verwendung der Mittel ermöglichen;
3. alle Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich
machen würden, unverzüglich zu melden;
4. einen Zeitplan für die Projektdurchführung zu erstellen;
5. Zwischenberichte vorzulegen, soweit sich das Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt;
6. nach Abschluss des Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine
Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig
aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie über die das Vorhaben
betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;
7. Einsicht in jene Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die der Überprüfung der Durchführung
des Vorhabens dienen, und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen
Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen.
(3) Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung des Bundes und eine
Verpflichtung des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung bzw. deren Gegenwerts oder
zur vorzeitigen Zurückzahlung des Kredites – im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von drei
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag – vorzusehen, insbesondere
1. wenn der Förderungsnehmer Organe oder Beauftragte des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten oder der Europäischen Gemeinschaft über für die Förderungsgewährung wesentliche
Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
2. im Falle einer gravierenden Verletzung des Förderungsvertrages;
3. bei Undurchführbarkeit des Vorhabens. Wenn jedoch das Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers
nach begonnener Durchführung undurchführbar wird, sind lediglich die noch
nicht verbrauchten Mittel zurückzuerstatten oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten für andere Vorhaben umzuwidmen;
4. wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung
des Bundes gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt.
(4) Über zugesagte Förderungen darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch
auf eine andere Art rechtswirksam verfügt werden.
(5) Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und Einrichtungen
oder durch Förderungswerber aus einem Entwicklungsland finden grundsätzlich die Bestimmungen dieses
Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im Einzelfall die Anwendung interner
Regelungen der völkerrechtlichen Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im
begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen abgewichen werden, wenn der
Förderungswerber in einem Entwicklungsland ansässig ist.
III. Teil
Beratung und Koordination
§ 7. (1) Zum Zwecke der Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen
ihm obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik ist beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 in
der jeweils geltenden Fassung, einzurichten, die als „Beirat für Entwicklungspolitik“ (im Folgenden Beirat
genannt) zu bezeichnen ist.
(2) Der Beirat besteht aus sachkundigen Personen auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik oder der
Entwicklungszusammenarbeit, welche vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu ernennen
sind.
(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
Der Vorsitz wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten geführt, welcher zur
Leitung und Koordination der Arbeit des Beirates einen Bediensteten des höheren Dienstes im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten als geschäftsführenden Stellvertreter ernennt.
§ 8. Alle vom Bund erbrachten und an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldeten Leistungen, die Bestandteil der
öffentlichen Entwicklungsleistungen sind, sind entsprechend den Zielen und Prinzipien der Entwicklungspolitik
(§ 1 Abs. 3 und 4) und gemäß den im Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik
festgelegten Leitlinien zu gestalten. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat
die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik sowohl in Österreich wie auch im Hinblick auf
Art. 180 EGV sicherzustellen.
IV. Teil
Planung und Finanzierung
§ 9. Zur längerfristigen Planung ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen ein Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik
zu erstellen und nach Anhörung des Beirates (§ 7) jährlich der Bundesregierung vorzulegen
und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Das Programm hat alle öffentlichen Entwicklungsleistungen
des Bundes (§ 2 Abs. 1), die Schwerpunkte der Entwicklungszusammenarbeit sowie die
dafür jeweils erforderliche Finanzierung anzuführen. Ferner sind darin die Leitlinien für die Mitwirkung
des Bundes an der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union und in den einschlägigen internationalen
Organisationen und Finanzinstitutionen festzulegen.
V. Teil
Schlussbestimmungen
§ 10. (1) Zum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß
dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die
notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.
(2) Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen
Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes
1948, BGBl. Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in
dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.
(3) In Fällen gemeinsamer Finanzierung (Kofinanzierung) dürfen personenbezogene Daten auch
dem Kofinanzierungspartner übermittelt werden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung
der in den der Kofinanzierung zugrunde liegenden Vereinbarungen enthaltenen Kontrollrechte
der Kofinanzierungspartner bildet.
(4) Desgleichen dürfen personenbezogene Daten über ein Förderungs- bzw. Auftragsverhältnis im
erforderlichen Umfang an Institutionen übermittelt werden, die an der Vorbereitung, Durchführung oder
Evaluierung des Projektes mitzuwirken haben.
(5) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere
im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
2000, BGBl. I Nr. 165 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit
dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 12. Das Entwicklungshilfegesetz 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989 tritt
außer Kraft.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der
Vollziehung des § 1 und § 8 ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die
Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit
darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten
für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik,
vom vorliegenden Gesetz unberührt.
Artikel 2
Änderung des Urlaubsgesetzes
Das Urlaubsgesetz 1976, BGBl. Nr. 390, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 7/2001, wird wie
folgt geändert
§ 3 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Organisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Entwicklungshilfegesetzes 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989, oder im
Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002;“.
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. November 2001, V 85/01-7, dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 27. November 2001, ausgesprochen, dass die Satzung
der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen am 1. Dezember 2000,
kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. VII/2000, als gesetzwidrig aufgehoben
wird und diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft tritt.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
hat Deutschland am 22. November 2001 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den
Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III
Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 165/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland erklärt, dass Adoptionen
von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben,
nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung
mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.