49. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen
zusätzlichen Beitrag in Höhe von 5665180 Euro.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird verordnet
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe
beträgt für das Kalenderjahr 2001 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich
2060 S.
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 201 dürfen 1 057 Feuerzeuge und 1 057 Nachfüllpatronen
für Feuerzeuge unter den Bedingungen der Rn. 201a befördert werden, wenn die Bestimmungen der
Rn. 210 (1) a) Abs. 1, 2 und 3 Anwendung finden.
Versandstücke mit diesen Gegenständen dürfen höchstens 10 kg wiegen.
2. Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen
verpackt sein
Kisten aus Naturholz nach Rn. 1527, aus Sperrholz nach Rn. 1528, aus Holzfaserwerkstoffen
nach Rn. 1529 oder aus Pappe nach Rn. 1530. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach
Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.
3. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese
Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer
Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes
erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
Die Menge der in einem Wagen beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).
4. Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Artikel 5 § 2 CIM (RID 6/2000).“
5. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Jänner 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-
Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens
einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch
für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet
und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 14. Dezember 2000 und vom Vereinigten Königreich am
16. Jänner 2001 unterzeichnet.