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49_2001 AT

49. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen

zusätzlichen Beitrag in Höhe von 5665180 Euro.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 49. Verordnung: Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2001

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird verordnet

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe

beträgt für das Kalenderjahr 2001 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich

2060 S.

BGBlPdf 49. Multilaterale Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 201 dürfen 1 057 Feuerzeuge und 1 057 Nachfüllpatronen

für Feuerzeuge unter den Bedingungen der Rn. 201a befördert werden, wenn die Bestimmungen der

Rn. 210 (1) a) Abs. 1, 2 und 3 Anwendung finden.

Versandstücke mit diesen Gegenständen dürfen höchstens 10 kg wiegen.

2. Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen

verpackt sein

Kisten aus Naturholz nach Rn. 1527, aus Sperrholz nach Rn. 1528, aus Holzfaserwerkstoffen

nach Rn. 1529 oder aus Pappe nach Rn. 1530. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach

Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

3. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese

Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer

Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes

erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

Die Menge der in einem Wagen beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).

4. Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Artikel 5 § 2 CIM (RID 6/2000).“

5. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Jänner 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-

Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens

einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch

für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 14. Dezember 2000 und vom Vereinigten Königreich am

16. Jänner 2001 unterzeichnet.

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