49. Bundesgesetz: Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes und des Rundfunkgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden
(Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz), BGBl. I Nr. 42/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende
Z 10 und 11 angefügt
„10. Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen,
Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;
11. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte
und Verpflichtungen gegen Entgelt.“
2. § 3 samt Überschrift lautet
„Niederlassungsprinzip und Zulassung
§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes,
BGBl. Nr. 506/1993, eingerichtete Privatrundfunkbehörde bedarf, wer Satellitenrundfunk (Hörfunk und
Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt als in
Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat und die
redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt
der Rundfunkveranstalter auch als in Österreich niedergelassen, wenn dieser seinen Sitz oder eine
Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen
Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein
wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich
und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.
(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser
1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das
Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in
Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung
in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat, und
2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in der in
Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist.
Eine Niederlassung nach Z 1 und Z 2 liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich
aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalters eine dauerhafte und tatsächliche
Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung
dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen
oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter als in Österreich
niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter
entweder
1. seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das
Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden,
oder
2. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des
Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das
Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.
(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 5 nicht anwendbar sind, bedarf einer Zulassung
nach diesem Bundesgesetz, wenn dieser rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht
Österreich zugeordnete Frequenz oder Satellitenkapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-
Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.
(6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz
veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.“
3. § 8 Abs. 3 Z 5 lautet wie folgt
„5. im Fall des Satellitenrundfunks
a) Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm
verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der
Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber
für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat,
b)Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das
Programmangebot, das Sendepersonal sowie der Sendebetrieb in Österreich oder in einem
anderen Staat getroffen werden.“
4. § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische
Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.“
5. In § 18 Abs. 2 wird nach dem Wort „Werbung“ die Wortfolge „und Teleshopping“ eingefügt.
6. § 18 Abs. 3 lautet
„(3) Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,
Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung
gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,
einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.“
7. Der bisherige Text des § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder
Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.“
8. § 28 lautet
„§ 28. (1) Die Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
Der Vomhundertsatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping mit Ausnahme von
Teleshopping-Fenstern im Sinne des Abs. 4 oder andere Formen der Werbung umfasst und wenn die
Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. Werbung im Hörfunk darf im
Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von
höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
(2) Innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer von
Fernsehwerbung und Teleshopping insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt
von diesen Sendungen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose
Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der vorstehenden Absätze.
(4) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für
Teleshopping bestimmt ist (§ 28a), müssen eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung
haben. Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden
pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster
gekennzeichnet sein.“
9. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt
„Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme
§ 28a. (1) In reinen Teleshoppingprogrammen ist Werbung im Rahmen der täglichen Beschränkungen
gemäß § 28 Abs. 1 zulässig.
(2) In reinen Eigenwerbeprogrammen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der
Beschränkungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 zulässig.“
10. In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß den §§ 23 und 24“ durch die Wortfolge „gemäß § 23“
ersetzt.
11. Der bisherige Abs. 4 des § 29 erhält die Bezeichnung „(5)“. Folgender Abs. 4 wird eingefügt
„(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf
von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild
des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder ärztliche Behandlungen,
die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.“
12. § 33 samt Überschrift lautet
„Programmquoten
§ 33. Der Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen
Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus
Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Kabeltextleistungen und Teleshopping besteht, der
Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,
ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202
vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt.“
13. § 36 samt Überschrift lautet
„Ausnahme von der Quotenregelung
§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht
1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes
nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden,
2. für reine Teleshoppingprogramme und
3. für Eigenwerbeprogramme.“
14. § 38 samt Überschrift lautet
„Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
§ 38. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem
Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2
veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise
ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit
vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt-
oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich
oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen
Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.
(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG,
ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.
(3) Ein Fernsehveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in
nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen
bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem
Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach
Abs. 1 kann die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes angerufen
werden. Die Kommission hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über
die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.“
15. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „des“ die Wortfolge „§ 15 Abs. 2 oder“ eingefügt.
16. § 40 Abs. 4 entfällt.
17. Die Überschrift zu § 41 entfällt. § 41 lautet
„§ 41. Gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden.“
18. § 42 samt Überschrift lautet
„Kundmachung von Verordnungen
§ 42. Verordnungen gemäß § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
kundzumachen.“
19. In § 44 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3
angefügt
„3. einer Person, die begründet behauptet durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 15, 16, 18
bis 28a und 29 Abs. 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu
sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich
empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich
verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende
Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß
gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte
nicht schon Gegenstand einer gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingebrachten Beschwerde
sind.“
20. In § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 3 hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift
jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete
Verletzung stattgefunden hat,
2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen
erachtet, und
3. die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung
hervorgeht.“
21. § 47 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen Verordnung
weiterverbreitet.“
22. § 47 Abs. 2 Z 4 entfällt.
23. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 47 erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“. Folgender Abs. 4 wird
eingefügt
„(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 500000 S bis zu
800000 S zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 38 verstößt.“
24. In § 47 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 4“
ersetzt.
25. In § 47 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 4“
ersetzt.
26. Der bisherige Text des § 51 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.
Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/367/EG, ABl. Nr. L 202 vom
30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.“
Artikel II
Änderung des Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz
– RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1999,
wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt
„§ 3a. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk ausschließlich Übertragungsrechte an
einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des
Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der
Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit
vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte
Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen
erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei
zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt
worden ist.
(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG,
ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.
(3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er
in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen
bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem
Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach
Abs. 1 kann die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes angerufen werden. Die Kommission hat
unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren
Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.“
2. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 29a erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“. Folgender Abs. 2 wird
eingefügt
„(2) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
in der Höhe von 500000 S bis zu 800000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 3a
verstößt.“
3. In § 29a Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
4. In § 29a Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
5. § 35 lautet
„§ 35. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.
Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom
30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.“
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1999, Zln. G 96/99-13, V 50/
99-13, V 66/98-20, V 68/98-17, V 69/98-13, V 70/98-16, V 71/98-16, dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zugestellt am 13. Jänner 2000, ausgesprochen, dass die Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe für die
Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder überwiegend für
Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen (Einkaufszentren-Verordnung), BGBl. II Nr. 69/1998, als
gesetzwidrig aufgehoben wird.
2. Die Aufhebung tritt mit 30. Juni 2000 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (BGBl. Nr. 176/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 293/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Griechenland 23. März 1995
Irland 5. August 1993
Polen 13. Juli 1995
Portugal 27. November 1995
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt
Griechenland
Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. b.
Portugal
a) Die in Art. 4 Abs. 1 vorgesehene Befreiung findet auf EUTELSAT im Rahmen ihrer offiziellen
Aktivitäten Anwendung und bezieht sich auf ihr Einkommen und ihr Vermögen, welche den
Weltraumsektor von EUTELSAT umfassen; was die Einkommenssteuer und Vermögenssteuer
anbelangt, liegt es an Portugal, die diesbezügliche Einstufung vorzunehmen.
b) Die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Befreiung schließt weder mit Pensionen und Renten vergleichbare
Leistungen oder Vergünstigungen ein noch die Staatsangehörigen oder Personen mit
ständigem Wohnsitz in Portugal.
c) Art. 18 ist auf Streitigkeiten, welche in den Aufgabenbereich von für Steuersachen zuständigen
portugiesischen Gerichten fallen, nicht anwendbar.