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49. Bundesgesetz: Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes und des Rundfunkgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes und des Rundfunkgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden

(Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz), BGBl. I Nr. 42/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende

Z 10 und 11 angefügt

„10. Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen,

Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;

11. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von

Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte

und Verpflichtungen gegen Entgelt.“

2. § 3 samt Überschrift lautet

„Niederlassungsprinzip und Zulassung

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes,

BGBl. Nr. 506/1993, eingerichtete Privatrundfunkbehörde bedarf, wer Satellitenrundfunk (Hörfunk und

Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt als in

Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat und die

redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden.

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt

der Rundfunkveranstalter auch als in Österreich niedergelassen, wenn dieser seinen Sitz oder eine

Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen

Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein

wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich

und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.

(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser

1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das

Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in

Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung

in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

hat, und

2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in der in

Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist.

Eine Niederlassung nach Z 1 und Z 2 liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich

aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalters eine dauerhafte und tatsächliche

Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung

dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen

oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter als in Österreich

niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter

entweder

1. seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das

Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden,

oder

2. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des

Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das

Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.

(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 5 nicht anwendbar sind, bedarf einer Zulassung

nach diesem Bundesgesetz, wenn dieser rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht

Österreich zugeordnete Frequenz oder Satellitenkapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-

Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.

(6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz

veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.“

3. § 8 Abs. 3 Z 5 lautet wie folgt

„5. im Fall des Satellitenrundfunks

a) Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm

verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der

Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber

für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat,

b)Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das

Programmangebot, das Sendepersonal sowie der Sendebetrieb in Österreich oder in einem

anderen Staat getroffen werden.“

4. § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische

Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.“

5. In § 18 Abs. 2 wird nach dem Wort „Werbung“ die Wortfolge „und Teleshopping“ eingefügt.

6. § 18 Abs. 3 lautet

„(3) Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,

Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung

gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,

einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.“

7. Der bisherige Text des § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder

Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.“

8. § 28 lautet

„§ 28. (1) Die Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

Der Vomhundertsatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping mit Ausnahme von

Teleshopping-Fenstern im Sinne des Abs. 4 oder andere Formen der Werbung umfasst und wenn die

Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. Werbung im Hörfunk darf im

Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von

höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

(2) Innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer von

Fernsehwerbung und Teleshopping insgesamt 20 vH nicht überschreiten.

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt

von diesen Sendungen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose

Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der vorstehenden Absätze.

(4) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für

Teleshopping bestimmt ist (§ 28a), müssen eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung

haben. Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden

pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster

gekennzeichnet sein.“

9. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt

„Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme

§ 28a. (1) In reinen Teleshoppingprogrammen ist Werbung im Rahmen der täglichen Beschränkungen

gemäß § 28 Abs. 1 zulässig.

(2) In reinen Eigenwerbeprogrammen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der

Beschränkungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 zulässig.“

10. In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß den §§ 23 und 24“ durch die Wortfolge „gemäß § 23“

ersetzt.

11. Der bisherige Abs. 4 des § 29 erhält die Bezeichnung „(5)“. Folgender Abs. 4 wird eingefügt

„(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf

von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild

des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder ärztliche Behandlungen,

die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.“

12. § 33 samt Überschrift lautet

„Programmquoten

§ 33. Der Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen

Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus

Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Kabeltextleistungen und Teleshopping besteht, der

Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,

ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202

vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt.“

13. § 36 samt Überschrift lautet

„Ausnahme von der Quotenregelung

§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht

1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes

nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden,

2. für reine Teleshoppingprogramme und

3. für Eigenwerbeprogramme.“

14. § 38 samt Überschrift lautet

„Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

§ 38. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem

Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2

veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise

ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit

vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt-

oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich

oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen

Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste

eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung

bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der

Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG,

ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.

(3) Ein Fernsehveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in

nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen

bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem

Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach

Abs. 1 kann die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes angerufen

werden. Die Kommission hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über

die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.“

15. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „des“ die Wortfolge „§ 15 Abs. 2 oder“ eingefügt.

16. § 40 Abs. 4 entfällt.

17. Die Überschrift zu § 41 entfällt. § 41 lautet

„§ 41. Gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden.“

18. § 42 samt Überschrift lautet

„Kundmachung von Verordnungen

§ 42. Verordnungen gemäß § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

kundzumachen.“

19. In § 44 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3

angefügt

„3. einer Person, die begründet behauptet durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 15, 16, 18

bis 28a und 29 Abs. 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu

sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich

empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich

verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende

Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß

gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte

nicht schon Gegenstand einer gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingebrachten Beschwerde

sind.“

20. In § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 3 hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift

jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete

Verletzung stattgefunden hat,

2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen

erachtet, und

3. die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung

hervorgeht.“

21. § 47 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen Verordnung

weiterverbreitet.“

22. § 47 Abs. 2 Z 4 entfällt.

23. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 47 erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“. Folgender Abs. 4 wird

eingefügt

„(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 500000 S bis zu

800000 S zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 38 verstößt.“

24. In § 47 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 4“

ersetzt.

25. In § 47 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 4“

ersetzt.

26. Der bisherige Text des § 51 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.

Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/367/EG, ABl. Nr. L 202 vom

30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.“

Artikel II

Änderung des Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz

– RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1999,

wird wie folgt geändert

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt

„§ 3a. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk ausschließlich Übertragungsrechte an

einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des

Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der

Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit

vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte

Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen

erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei

zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt

worden ist.

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste

eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung

bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der

Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG,

ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.

(3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er

in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen

bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem

Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach

Abs. 1 kann die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes angerufen werden. Die Kommission hat

unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren

Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.“

2. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 29a erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“. Folgender Abs. 2 wird

eingefügt

„(2) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

in der Höhe von 500000 S bis zu 800000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 3a

verstößt.“

3. In § 29a Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

4. In § 29a Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

5. § 35 lautet

„§ 35. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.

Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom

30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.“

BGBlPdf 49. Kundmachung: Aufhebung der Einkaufszentren-Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1999, Zln. G 96/99-13, V 50/

99-13, V 66/98-20, V 68/98-17, V 69/98-13, V 70/98-16, V 71/98-16, dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zugestellt am 13. Jänner 2000, ausgesprochen, dass die Verordnung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe für die

Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder überwiegend für

Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen (Einkaufszentren-Verordnung), BGBl. II Nr. 69/1998, als

gesetzwidrig aufgehoben wird.

2. Die Aufhebung tritt mit 30. Juni 2000 in Kraft.

BGBlPdf 49. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen

Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (BGBl. Nr. 176/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 293/1993) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Griechenland 23. März 1995

Irland 5. August 1993

Polen 13. Juli 1995

Portugal 27. November 1995

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt

Griechenland

Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. b.

Portugal

a) Die in Art. 4 Abs. 1 vorgesehene Befreiung findet auf EUTELSAT im Rahmen ihrer offiziellen

Aktivitäten Anwendung und bezieht sich auf ihr Einkommen und ihr Vermögen, welche den

Weltraumsektor von EUTELSAT umfassen; was die Einkommenssteuer und Vermögenssteuer

anbelangt, liegt es an Portugal, die diesbezügliche Einstufung vorzunehmen.

b) Die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Befreiung schließt weder mit Pensionen und Renten vergleichbare

Leistungen oder Vergünstigungen ein noch die Staatsangehörigen oder Personen mit

ständigem Wohnsitz in Portugal.

c) Art. 18 ist auf Streitigkeiten, welche in den Aufgabenbereich von für Steuersachen zuständigen

portugiesischen Gerichten fallen, nicht anwendbar.

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