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49_1999 AT

49. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (1. ÖBB-Ü-VO-Novelle)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (1. ÖBB-Ü-VO-Novelle)

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der

Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen

(1. ÖBB-Ü-VO), BGBl. Nr. 577/1996, wird wie folgt geändert

1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „1 Milliarde Schilling“ durch den Betrag „966 Millionen

Schilling“ ersetzt.

2. Im § 1 entfallen unter dem Titel „Raum Wien“ die Zeilen „Bf Wien; Nahverkehr“ und „S 45 bis

Ostbahnbrücke“.

3. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „6,6 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „4,27 Milliarden

Schilling“ ersetzt.

4. Im § 2 lautet der Titel „Raum Wien“ wie folgt

„Raum Wien.......................................................................................................... 2,51 Milliarden Schilling

S 80, Phase 1“

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der

Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen

(2. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 23/1997, wird wie folgt geändert

1. Im ersten Satz wird der Betrag „2,43 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „2,35 Milliarden

Schilling“ ersetzt.

2. Unter dem Titel „Donauachse“ entfällt die Zeile „HBM Salzburg; Teilerneuerung und Verbesserung“

und wird der Betrag „161 Millionen Schilling“ durch den Betrag „160 Millionen Schilling“ ersetzt.

3. Der Titel „Raum Wien“ entfällt zur Gänze.

4. Unter dem Titel „Restliche Strecken“ entfällt die Zeile „BM Hieflau; Verlagerung in die FLM“ und

wird der Betrag „46 Millionen Schilling“ durch den Betrag „45,5 Millionen Schilling“ ersetzt.

5. Unter dem Titel „Vorhaben und Programme mit Netzbezug“ entfallen die Zeilen „BADAMAIL“,

„Heizung, Klimaanlagen, Aufzüge, Rolltreppen“, „Netzwerkmanagement“, „Überleitstellen., gegenläufige

Weichenverb. (BT)“, „Umweltschutzinvestitionen“, „Verkehrssicherheitsmaßnahmen an EKen.“ und

„Vernetzung der Betriebsleitstellen“ und wird der Betrag „1448 Millionen Schilling“ durch den Betrag

„1373 Millionen Schilling“ ersetzt.

Artikel III

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der

Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen

Bundesbahnen (3. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 83/1997, wird wie folgt geändert

1. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „12,435 Milliarden Schilling“ durch den Betrag

„12,409 Milliarden Schilling“ ersetzt.

2. Im § 3 entfallen unter dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ die Zeilen „Express Cargo Graz; Umbau“ und

„Neumarkt-Staatsgrenze; übergreifende Maßnahmen (Bündelfunk, RZÜ)“ und wird der Betrag

„1,7497 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „1,7476 Milliarden Schilling“ ersetzt.

3. Im § 3 entfallen unter dem Titel „Vorhaben und Programme mit Netzbezug“ die Zeilen „Klimaanlagen,

Aufzüge, Rolltreppen“ und „Maßnahmen gem. Durchführungserlaß zur Eisenbahnkreuzungsverordnung

(1997)“ und wird der Betrag „4,1347 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „4,1301 Milliarden

Schilling“ ersetzt.

Artikel IV

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der

Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen

Bundesbahnen (5. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II 137/1998, wird wie folgt geändert

1. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „7582,325 Millionen Schilling“ durch den Betrag

„8220,769 Millionen Schilling“ ersetzt.

2. Im § 3 wird unter dem Titel „Restliche Strecken“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Retz, Errichtung

Betriebsfernsprechzentrale“ durch die Bezeichnung „Bf. Retz, Errichtung Betriebsfernsteuerzentrale“

ersetzt.

BGBlPdf 49. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über eine Änderung des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) haben

folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll über eine Änderung des Artikels 56

des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 177/1976, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 323/1983) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Antigua und Barbuda 17. Oktober 1988

Belarus 24. Juli 1996

Bosnien und Herzegowina 7. März 1995

Burkina Faso 15. Juni 1992

Eritrea 6. Juni 1995

Estland 21. August 1992

Kroatien 5. Oktober 1993

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 3. September 1997

Moldova 22. Dezember 1994

Nauru 28. Juli 1994

Niger 8. April 1988

San Marino 3. Februar 1995

Slowakei 20. März 1995

Tschechische Republik 15. April 1993

Turkmenistan 14. April 1993

Usbekistan 24. Februar 1994

Vanuatu 31. Jänner 1989

Zypern 5. Juli 1989

Das Protokoll findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik

China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der ICAO zufolge, ist die Sozialistische Föderative

Republik Jugoslawien gemäß Resolution A29-2 der ICAO-Versammlung vom 25. September 1992 nicht

mehr als Mitglied der Organisation und als Vertragspartei des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt einschließlich der von ihr ratifizierten Änderungen zu betrachten.

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