49. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (1. ÖBB-Ü-VO-Novelle)
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der
Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(1. ÖBB-Ü-VO), BGBl. Nr. 577/1996, wird wie folgt geändert
1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „1 Milliarde Schilling“ durch den Betrag „966 Millionen
Schilling“ ersetzt.
2. Im § 1 entfallen unter dem Titel „Raum Wien“ die Zeilen „Bf Wien; Nahverkehr“ und „S 45 bis
Ostbahnbrücke“.
3. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „6,6 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „4,27 Milliarden
Schilling“ ersetzt.
4. Im § 2 lautet der Titel „Raum Wien“ wie folgt
„Raum Wien.......................................................................................................... 2,51 Milliarden Schilling
S 80, Phase 1“
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der
Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(2. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 23/1997, wird wie folgt geändert
1. Im ersten Satz wird der Betrag „2,43 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „2,35 Milliarden
Schilling“ ersetzt.
2. Unter dem Titel „Donauachse“ entfällt die Zeile „HBM Salzburg; Teilerneuerung und Verbesserung“
und wird der Betrag „161 Millionen Schilling“ durch den Betrag „160 Millionen Schilling“ ersetzt.
3. Der Titel „Raum Wien“ entfällt zur Gänze.
4. Unter dem Titel „Restliche Strecken“ entfällt die Zeile „BM Hieflau; Verlagerung in die FLM“ und
wird der Betrag „46 Millionen Schilling“ durch den Betrag „45,5 Millionen Schilling“ ersetzt.
5. Unter dem Titel „Vorhaben und Programme mit Netzbezug“ entfallen die Zeilen „BADAMAIL“,
„Heizung, Klimaanlagen, Aufzüge, Rolltreppen“, „Netzwerkmanagement“, „Überleitstellen., gegenläufige
Weichenverb. (BT)“, „Umweltschutzinvestitionen“, „Verkehrssicherheitsmaßnahmen an EKen.“ und
„Vernetzung der Betriebsleitstellen“ und wird der Betrag „1448 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„1373 Millionen Schilling“ ersetzt.
Artikel III
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der
Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen
Bundesbahnen (3. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 83/1997, wird wie folgt geändert
1. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „12,435 Milliarden Schilling“ durch den Betrag
„12,409 Milliarden Schilling“ ersetzt.
2. Im § 3 entfallen unter dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ die Zeilen „Express Cargo Graz; Umbau“ und
„Neumarkt-Staatsgrenze; übergreifende Maßnahmen (Bündelfunk, RZÜ)“ und wird der Betrag
„1,7497 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „1,7476 Milliarden Schilling“ ersetzt.
3. Im § 3 entfallen unter dem Titel „Vorhaben und Programme mit Netzbezug“ die Zeilen „Klimaanlagen,
Aufzüge, Rolltreppen“ und „Maßnahmen gem. Durchführungserlaß zur Eisenbahnkreuzungsverordnung
(1997)“ und wird der Betrag „4,1347 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „4,1301 Milliarden
Schilling“ ersetzt.
Artikel IV
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der
Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen
Bundesbahnen (5. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II 137/1998, wird wie folgt geändert
1. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „7582,325 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„8220,769 Millionen Schilling“ ersetzt.
2. Im § 3 wird unter dem Titel „Restliche Strecken“ die Bezeichnung der Zeile „Bf. Retz, Errichtung
Betriebsfernsprechzentrale“ durch die Bezeichnung „Bf. Retz, Errichtung Betriebsfernsteuerzentrale“
ersetzt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) haben
folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll über eine Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 177/1976, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 323/1983) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Antigua und Barbuda 17. Oktober 1988
Belarus 24. Juli 1996
Bosnien und Herzegowina 7. März 1995
Burkina Faso 15. Juni 1992
Eritrea 6. Juni 1995
Estland 21. August 1992
Kroatien 5. Oktober 1993
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 3. September 1997
Moldova 22. Dezember 1994
Nauru 28. Juli 1994
Niger 8. April 1988
San Marino 3. Februar 1995
Slowakei 20. März 1995
Tschechische Republik 15. April 1993
Turkmenistan 14. April 1993
Usbekistan 24. Februar 1994
Vanuatu 31. Jänner 1989
Zypern 5. Juli 1989
Das Protokoll findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik
China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der ICAO zufolge, ist die Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien gemäß Resolution A29-2 der ICAO-Versammlung vom 25. September 1992 nicht
mehr als Mitglied der Organisation und als Vertragspartei des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt einschließlich der von ihr ratifizierten Änderungen zu betrachten.