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49_1998 AT

49. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 49. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Dezember 1997, G 403/97-6, dem

Bundeskanzler zugestellt am 10. Februar 1998, die Wortfolge „eines Dienst- oder“ in § 9 Abs. 4 des

Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Art. I Z 6 des Steuerreformgesetzes

1993, BGBl. Nr. 818/1993, als verfassungswidrig aufgehoben

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 49. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4500

für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie

folgt aufgeteilt wird

Burgenland ...................................................... 600

Kärnten............................................................ 180

Niederösterreich .............................................. 1850

Oberösterreich................................................. 600

Salzburg........................................................... 30

Steiermark ....................................................... 900

Tirol................................................................. 70

Vorarlberg ....................................................... 40

Wien ................................................................ 230

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches

dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt

werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 15. November

1998 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1998 außer Kraft.

BGBlPdf 49. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Mongolei am 31. Dezember

1997 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den

internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 1/1998) hinterlegt.

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