49. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 101/1993, wird wie folgt geändert
1. § 30a. lautet
„§ 30a. (1) Die Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audiovisuelle
Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von
Ton- und Bildträgern. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
§§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.
(2) Die von der Österreichischen Phonothek zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung
festzulegen.“
2. Nach § 36 werden folgende §§ 37 und 38 angefügt
„§ 37. Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der
Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die
Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig
für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.
§ 38. § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar
1997 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 38 und 50 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verordnet
§ 1. Der Betreiber hat zu einem Antrag gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 GTG auf Genehmigung einer
Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO), die keine höheren Pflanzen (§ 2) sind, die in
Anhang I genannten Angaben und Unterlagen vorzulegen.
§ 2. Der Betreiber hat zu einem Antrag gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 GTG auf Genehmigung einer
Freisetzung gentechnisch veränderter höherer Pflanzen (GVP) – Gymnospermen und Angiospermen –
die in Anhang II genannten Angaben und Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zusätzlich hat der Betreiber einem Antrag gemäß § 1 die im Anhang III enthaltenen – einem
Antrag gemäß § 2 die in Anhang IV enthaltenen – Formblätter der Europäischen Kommission vom
15. April 1994, 94/211/EG, ausgefüllt der Behörde zur Weiterleitung an die Kommission anzuschließen.
Die in diesen Formblättern verlangten Angaben können auch unter Verwendung von Textverarbeitungssystemen
in allen Amtssprachen der EU, vorzugsweise in Deutsch oder Englisch gemacht werden, wobei
der in den Anhängen III und IV vorgegebene formale Aufbau einzuhalten ist.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
Übereinkommen 173
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER
ARBEITNEHMER BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT IHRES ARBEITGEBERS
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am
3. Juni 1992 zu ihrer neunundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,
unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei
Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels
11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949 *), und des Artikels 11 des Übereinkommens über
die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925 **),
stellt fest, daß seit der Annahme des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, größeres
Gewicht auf die Sanierung zahlungsunfähiger Unternehmen gelegt worden ist und daß wegen der
sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit Anstrengungen
unternommen werden sollten, um die Unternehmen zu sanieren und die Beschäftigung zu sichern,
stellt fest, daß seit der Annahme der oben genannten Normen bedeutsame Entwicklungen in der
Gesetzgebung und Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten eingetreten sind, die eine Verbesserung des
Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bewirkt haben,
und ist der Auffassung, daß es angebracht wäre, daß die Konferenz neue Normen betreffend die
Forderungen der Arbeitnehmer annimmt,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Forderungen der
Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer
Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1992, das folgende Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres
Arbeitgebers, 1992, bezeichnet wird.
TEIL I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
1. Im Sinne dieses Übereinkommens findet der Ausdruck „Zahlungsunfähigkeit“ auf Fälle
Anwendung, in denen gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis ein Verfahren über das
Vermögen eines Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger eröffnet worden ist.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens kann ein Mitglied den Ausdruck „Zahlungsunfähigkeit“ auf
andere Fälle ausdehnen, in denen die Forderungen der Arbeitnehmer wegen der finanziellen Lage des
Arbeitgebers nicht befriedigt werden können, beispielsweise wenn festgestellt wird, daß der Umfang des
Vermögens des Arbeitgebers nicht ausreicht, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu
rechtfertigen.
3. In welchem Ausmaß das Vermögen eines Arbeitgebers dem in Absatz 1 erwähnten Verfahren
unterliegt, ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis zu bestimmen.
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind durch die Gesetzgebung oder durch andere den
innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Mittel durchzuführen.
Artikel 3
1. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat entweder die Verpflichtungen aus Teil II
der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht vorsieht, oder die Verpflichtungen
aus Teil III, der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung vorsieht,
oder die Verpflichtungen aus beiden Teilen zu übernehmen. Diese Wahl ist in einer der Ratifikation
beigefügten Erklärung anzugeben.
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1952
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1937
2. Ein Mitglied, das zunächst nur Teil II oder Teil III dieses Übereinkommens angenommen hat,
kann in der Folge durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete
Erklärung auch den anderen Teil annehmen.
3. Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus beiden Teilen dieses Übereinkommens übernimmt,
kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Anwendung
des Teils III auf bestimmte Arbeitnehmergruppen und auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränken.
Diese Beschränkungen sind in der Annahmeerklärung anzugeben.
4. Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus Teil III gemäß Absatz 3 beschränkt übernommen hat,
hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation vorlegt, die Gründe für diese Beschränkung anzugeben. In seinen nachfolgenden
Berichten hat es Auskunft über eine Ausdehnung des sich aus Teil III dieses Übereinkommens
ergebenden Schutzes auf weitere Arbeitnehmergruppen oder weitere Wirtschaftszweige zu erteilen.
5. Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus Teil II und Teil III dieses Übereinkommens
übernommen hat, kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer die gemäß Teil III geschützten Forderungen von der Anwendung des Teils II ausnehmen.
6. Mit der Übernahme der Verpflichtungen aus Teil II dieses Übereinkommens durch ein Mitglied
sind dessen Verpflichtungen auf Grund des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949,
ohne weiteres beendet.
7. Ein Mitglied, das nur die Verpflichtungen aus Teil III dieses Übereinkommens übernommen hat,
kann durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete Erklärung seine
Verpflichtungen auf Grund von Artikel 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, in bezug
auf die gemäß Teil III geschützten Forderungen beenden.
Artikel 4
1. Vorbehaltlich der in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen und der gegebenenfalls gemäß Artikel 3
Absatz 3 angegebenen Beschränkungen gilt dieses Übereinkommen für alle Arbeitnehmer und alle
Wirtschaftszweige.
2. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, insbesondere die öffentlich Bediensteten, von
Teil II, Teil III oder beiden Teilen dieses Übereinkommens ausnehmen, wegen der besonderen Art ihres
Arbeitsverhältnisses oder wenn andere Garantien bestehen, die ihnen einen Schutz bieten, der dem des
Übereinkommens gleichkommt.
3. Ein Mitglied, das die in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen für sich in Anspruch nimmt, hat in
seinen Berichten gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation Auskunft über
diese Ausnahmen zu erteilen und sie zu begründen.
TEIL II. SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER DURCH EIN VORRECHT
GESCHÜTZTE FORDERUNGEN
Artikel 5
Bei Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers sind die Forderungen der Arbeitnehmer aus ihrer
Beschäftigung durch ein Vorrecht zu schützen, so daß sie aus dem Vermögen des zahlungsunfähigen
Arbeitgebers befriedigt werden, bevor den nichtbevorrechteten Gläubigern ihr Anteil ausgezahlt werden
kann.
Artikel 6
Das Vorrecht hat sich mindestens zu erstrecken auf
a)die Forderungen der Arbeitnehmer hinsichtlich der Löhne und Gehälter für einen
vorgeschriebenen Zeitraum vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, der drei Monate nicht unterschreiten darf;
b) die Forderungen der Arbeitnehmer hinsichtlich des bezahlten Urlaubs, der auf Grund der
während des Jahres, in dem die Zahlungsunfähigkeit oder die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, und der im vorausgehenden Jahr geleisteten Arbeit
angefallen ist;
c) die Forderungen der Arbeitnehmer hinsichtlich der geschuldeten Beträge für sonstige bezahlte
Zeiten der Abwesenheit betreffend einen vorgeschriebenen Zeitraum vor Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der drei Monate nicht
unterschreiten darf, und
d) die Abfindungen, auf die die Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch
haben.
BEGRENZUNGEN
Artikel 7
1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein
Vorrecht auf einen vorgeschriebenen Betrag begrenzen, der eine sozial vertretbare Schwelle nicht
unterschreiten darf.
2. Falls das Vorrecht der Forderungen der Arbeitnehmer auf diese Weise begrenzt wird, ist der
vorgeschriebene Betrag soweit erforderlich anzupassen, um seinen Wert zu erhalten.
RANG DES VORRECHTS
Artikel 8
1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat den Forderungen der Arbeitnehmer einen höheren Rang des
Vorrechts zuzuerkennen als den meisten anderen bevorrechteten Forderungen und insbesondere als
denjenigen des Staates und des Systems der Sozialen Sicherheit.
2. Falls die Forderungen der Arbeitnehmer jedoch durch eine Garantieeinrichtung gemäß Teil III
dieses Übereinkommens geschützt werden, kann den auf diese Weise geschützten Forderungen ein
niedrigerer Rang des Vorrechts als denjenigen des Staates und des Systems der Sozialen Sicherheit
zuerkannt werden.
TEIL III. SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER DURCH EINE
GARANTIEEINRICHTUNG
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 9
Die Befriedigung der Forderungen der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber aus ihrer
Beschäftigung ist durch eine Garantieeinrichtung zu gewährleisten, wenn der Arbeitgeber diese
Forderungen wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht befriedigen kann.
Artikel 10
Bei der Durchführung dieses Teils des Übereinkommens kann ein Mitglied nach Anhörung der
maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geeignete Maßnahmen treffen, um
mögliche Mißbräuche zu vermeiden.
Artikel 11
1. Die Organisation, die Verwaltung, die Arbeitsweise und die Finanzierung der
Garantieeinrichtungen sind gemäß Artikel 2 zu bestimmen.
2. Der vorstehende Absatz hindert ein Mitglied nicht daran, entsprechend seinen besonderen
Gegebenheiten und Bedürfnissen, es Versicherungsgesellschaften zu gestatten, den in Artikel 9
genannten Schutz zu gewährleisten, sofern sie ausreichende Garantien bieten.
DURCH EINE GARANTIEEINRICHTUNG GESCHÜTZTE FORDERUNGEN
Artikel 12
Die gemäß diesem Teil des Übereinkommens geschützten Forderungen der Arbeitnehmer haben
mindestens zu umfassen
a) die Forderungen hinsichtlich der Löhne und Gehälter für einen vorgeschriebenen Zeitraum vor
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der acht Wochen
nicht unterschreiten darf;
b) die Forderungen hinsichtlich des bezahlten Urlaubs, der auf Grund der während eines
vorgeschriebenen Zeitraums, der sechs Monate nicht unterschreiten darf, vor Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleisteten Arbeit angefallen
ist;
c) die Forderungen hinsichtlich der geschuldeten Beträge für sonstige bezahlte Zeiten der
Abwesenheit betreffend einen vorgeschriebenen Zeitraum vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der acht Wochen nicht unterschreiten darf; und
d) die Abfindungen, auf die die Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch
haben.
Artikel 13
1. Die gemäß diesem Teil des Übereinkommens geschützten Forderungen können auf einen
vorgeschriebenen Betrag begrenzt werden, der eine sozial vertretbare Schwelle nicht unterschreiten darf.
2. Falls die geschützten Forderungen auf diese Weise begrenzt werden, ist der vorgeschriebene
Betrag soweit erforderlich anzupassen, um seinen Wert zu erhalten.
TEIL IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über den Lohnschutz, 1949, in dem in
Artikel 3 Absätze 6 und 7 vorgesehenen Ausmaß neugefaßt, doch kann das letztgenannte
Übereinkommen weiterhin ratifiziert werden.
Artikel 15
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 16
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor
eingetragen worden sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung
seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 17
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren
seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein
Jahr nach der Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der
in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen
jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 18
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der
zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu
dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 19
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen
und Kündigungen.
Artikel 20
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann
immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft,
ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt
werden soll.
Artikel 21
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des
Artikels 17 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens, sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende
Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen
Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 22
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise
verbindlich.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich erklärt, die Verpflichtungen aus Teil III des Übereinkommens (Nr. 173)
über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu
übernehmen, der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung vorsieht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 20. Dezember 1996 beim Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 3 für Österreich mit
20. Dezember 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere
Staaten das Übereinkommen ratifiziert und hiebei erklärt, die Bestimmungen des Teils II und/oder
Teils III anzunehmen
Staaten: Annahme des Teils
Australien und II
Finnland und III
Litauen und II
Mexiko und II
Schweiz und II und III
Spanien und II (ausgenommen öffentlich Bedienstete)
und III (ausgenommen Hausdiener)