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49_1997 AT

49. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 101/1993, wird wie folgt geändert

1. § 30a. lautet

„§ 30a. (1) Die Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audiovisuelle

Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von

Ton- und Bildträgern. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

§§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.

(2) Die von der Österreichischen Phonothek zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung

festzulegen.“

2. Nach § 36 werden folgende §§ 37 und 38 angefügt

„§ 37. Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der

Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die

Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig

für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.

§ 38. § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar

1997 in Kraft.“

BGBlPdf 49. Verordnung: Freisetzungsverordnung

Auf Grund der §§ 38 und 50 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verordnet

§ 1. Der Betreiber hat zu einem Antrag gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 GTG auf Genehmigung einer

Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO), die keine höheren Pflanzen (§ 2) sind, die in

Anhang I genannten Angaben und Unterlagen vorzulegen.

§ 2. Der Betreiber hat zu einem Antrag gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 GTG auf Genehmigung einer

Freisetzung gentechnisch veränderter höherer Pflanzen (GVP) – Gymnospermen und Angiospermen –

die in Anhang II genannten Angaben und Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zusätzlich hat der Betreiber einem Antrag gemäß § 1 die im Anhang III enthaltenen – einem

Antrag gemäß § 2 die in Anhang IV enthaltenen – Formblätter der Europäischen Kommission vom

15. April 1994, 94/211/EG, ausgefüllt der Behörde zur Weiterleitung an die Kommission anzuschließen.

Die in diesen Formblättern verlangten Angaben können auch unter Verwendung von Textverarbeitungssystemen

in allen Amtssprachen der EU, vorzugsweise in Deutsch oder Englisch gemacht werden, wobei

der in den Anhängen III und IV vorgegebene formale Aufbau einzuhalten ist.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

BGBlPdf 49. Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

Übereinkommen 173

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER

ARBEITNEHMER BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT IHRES ARBEITGEBERS

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am

3. Juni 1992 zu ihrer neunundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei

Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels

11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949 *), und des Artikels 11 des Übereinkommens über

die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925 **),

stellt fest, daß seit der Annahme des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, größeres

Gewicht auf die Sanierung zahlungsunfähiger Unternehmen gelegt worden ist und daß wegen der

sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit Anstrengungen

unternommen werden sollten, um die Unternehmen zu sanieren und die Beschäftigung zu sichern,

stellt fest, daß seit der Annahme der oben genannten Normen bedeutsame Entwicklungen in der

Gesetzgebung und Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten eingetreten sind, die eine Verbesserung des

Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bewirkt haben,

und ist der Auffassung, daß es angebracht wäre, daß die Konferenz neue Normen betreffend die

Forderungen der Arbeitnehmer annimmt,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Forderungen der

Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer

Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1992, das folgende Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres

Arbeitgebers, 1992, bezeichnet wird.

TEIL I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

1. Im Sinne dieses Übereinkommens findet der Ausdruck „Zahlungsunfähigkeit“ auf Fälle

Anwendung, in denen gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis ein Verfahren über das

Vermögen eines Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger eröffnet worden ist.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens kann ein Mitglied den Ausdruck „Zahlungsunfähigkeit“ auf

andere Fälle ausdehnen, in denen die Forderungen der Arbeitnehmer wegen der finanziellen Lage des

Arbeitgebers nicht befriedigt werden können, beispielsweise wenn festgestellt wird, daß der Umfang des

Vermögens des Arbeitgebers nicht ausreicht, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu

rechtfertigen.

3. In welchem Ausmaß das Vermögen eines Arbeitgebers dem in Absatz 1 erwähnten Verfahren

unterliegt, ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis zu bestimmen.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind durch die Gesetzgebung oder durch andere den

innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Mittel durchzuführen.

Artikel 3

1. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat entweder die Verpflichtungen aus Teil II

der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht vorsieht, oder die Verpflichtungen

aus Teil III, der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung vorsieht,

oder die Verpflichtungen aus beiden Teilen zu übernehmen. Diese Wahl ist in einer der Ratifikation

beigefügten Erklärung anzugeben.

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1952

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1937

2. Ein Mitglied, das zunächst nur Teil II oder Teil III dieses Übereinkommens angenommen hat,

kann in der Folge durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete

Erklärung auch den anderen Teil annehmen.

3. Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus beiden Teilen dieses Übereinkommens übernimmt,

kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Anwendung

des Teils III auf bestimmte Arbeitnehmergruppen und auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränken.

Diese Beschränkungen sind in der Annahmeerklärung anzugeben.

4. Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus Teil III gemäß Absatz 3 beschränkt übernommen hat,

hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation vorlegt, die Gründe für diese Beschränkung anzugeben. In seinen nachfolgenden

Berichten hat es Auskunft über eine Ausdehnung des sich aus Teil III dieses Übereinkommens

ergebenden Schutzes auf weitere Arbeitnehmergruppen oder weitere Wirtschaftszweige zu erteilen.

5. Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus Teil II und Teil III dieses Übereinkommens

übernommen hat, kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer die gemäß Teil III geschützten Forderungen von der Anwendung des Teils II ausnehmen.

6. Mit der Übernahme der Verpflichtungen aus Teil II dieses Übereinkommens durch ein Mitglied

sind dessen Verpflichtungen auf Grund des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949,

ohne weiteres beendet.

7. Ein Mitglied, das nur die Verpflichtungen aus Teil III dieses Übereinkommens übernommen hat,

kann durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete Erklärung seine

Verpflichtungen auf Grund von Artikel 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, in bezug

auf die gemäß Teil III geschützten Forderungen beenden.

Artikel 4

1. Vorbehaltlich der in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen und der gegebenenfalls gemäß Artikel 3

Absatz 3 angegebenen Beschränkungen gilt dieses Übereinkommen für alle Arbeitnehmer und alle

Wirtschaftszweige.

2. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, insbesondere die öffentlich Bediensteten, von

Teil II, Teil III oder beiden Teilen dieses Übereinkommens ausnehmen, wegen der besonderen Art ihres

Arbeitsverhältnisses oder wenn andere Garantien bestehen, die ihnen einen Schutz bieten, der dem des

Übereinkommens gleichkommt.

3. Ein Mitglied, das die in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen für sich in Anspruch nimmt, hat in

seinen Berichten gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation Auskunft über

diese Ausnahmen zu erteilen und sie zu begründen.

TEIL II. SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER DURCH EIN VORRECHT

GESCHÜTZTE FORDERUNGEN

Artikel 5

Bei Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers sind die Forderungen der Arbeitnehmer aus ihrer

Beschäftigung durch ein Vorrecht zu schützen, so daß sie aus dem Vermögen des zahlungsunfähigen

Arbeitgebers befriedigt werden, bevor den nichtbevorrechteten Gläubigern ihr Anteil ausgezahlt werden

kann.

Artikel 6

Das Vorrecht hat sich mindestens zu erstrecken auf

a)die Forderungen der Arbeitnehmer hinsichtlich der Löhne und Gehälter für einen

vorgeschriebenen Zeitraum vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des

Arbeitsverhältnisses, der drei Monate nicht unterschreiten darf;

b) die Forderungen der Arbeitnehmer hinsichtlich des bezahlten Urlaubs, der auf Grund der

während des Jahres, in dem die Zahlungsunfähigkeit oder die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, und der im vorausgehenden Jahr geleisteten Arbeit

angefallen ist;

c) die Forderungen der Arbeitnehmer hinsichtlich der geschuldeten Beträge für sonstige bezahlte

Zeiten der Abwesenheit betreffend einen vorgeschriebenen Zeitraum vor Eintritt der

Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der drei Monate nicht

unterschreiten darf, und

d) die Abfindungen, auf die die Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch

haben.

BEGRENZUNGEN

Artikel 7

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein

Vorrecht auf einen vorgeschriebenen Betrag begrenzen, der eine sozial vertretbare Schwelle nicht

unterschreiten darf.

2. Falls das Vorrecht der Forderungen der Arbeitnehmer auf diese Weise begrenzt wird, ist der

vorgeschriebene Betrag soweit erforderlich anzupassen, um seinen Wert zu erhalten.

RANG DES VORRECHTS

Artikel 8

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat den Forderungen der Arbeitnehmer einen höheren Rang des

Vorrechts zuzuerkennen als den meisten anderen bevorrechteten Forderungen und insbesondere als

denjenigen des Staates und des Systems der Sozialen Sicherheit.

2. Falls die Forderungen der Arbeitnehmer jedoch durch eine Garantieeinrichtung gemäß Teil III

dieses Übereinkommens geschützt werden, kann den auf diese Weise geschützten Forderungen ein

niedrigerer Rang des Vorrechts als denjenigen des Staates und des Systems der Sozialen Sicherheit

zuerkannt werden.

TEIL III. SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER DURCH EINE

GARANTIEEINRICHTUNG

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 9

Die Befriedigung der Forderungen der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber aus ihrer

Beschäftigung ist durch eine Garantieeinrichtung zu gewährleisten, wenn der Arbeitgeber diese

Forderungen wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht befriedigen kann.

Artikel 10

Bei der Durchführung dieses Teils des Übereinkommens kann ein Mitglied nach Anhörung der

maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geeignete Maßnahmen treffen, um

mögliche Mißbräuche zu vermeiden.

Artikel 11

1. Die Organisation, die Verwaltung, die Arbeitsweise und die Finanzierung der

Garantieeinrichtungen sind gemäß Artikel 2 zu bestimmen.

2. Der vorstehende Absatz hindert ein Mitglied nicht daran, entsprechend seinen besonderen

Gegebenheiten und Bedürfnissen, es Versicherungsgesellschaften zu gestatten, den in Artikel 9

genannten Schutz zu gewährleisten, sofern sie ausreichende Garantien bieten.

DURCH EINE GARANTIEEINRICHTUNG GESCHÜTZTE FORDERUNGEN

Artikel 12

Die gemäß diesem Teil des Übereinkommens geschützten Forderungen der Arbeitnehmer haben

mindestens zu umfassen

a) die Forderungen hinsichtlich der Löhne und Gehälter für einen vorgeschriebenen Zeitraum vor

Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der acht Wochen

nicht unterschreiten darf;

b) die Forderungen hinsichtlich des bezahlten Urlaubs, der auf Grund der während eines

vorgeschriebenen Zeitraums, der sechs Monate nicht unterschreiten darf, vor Eintritt der

Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleisteten Arbeit angefallen

ist;

c) die Forderungen hinsichtlich der geschuldeten Beträge für sonstige bezahlte Zeiten der

Abwesenheit betreffend einen vorgeschriebenen Zeitraum vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der acht Wochen nicht unterschreiten darf; und

d) die Abfindungen, auf die die Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch

haben.

Artikel 13

1. Die gemäß diesem Teil des Übereinkommens geschützten Forderungen können auf einen

vorgeschriebenen Betrag begrenzt werden, der eine sozial vertretbare Schwelle nicht unterschreiten darf.

2. Falls die geschützten Forderungen auf diese Weise begrenzt werden, ist der vorgeschriebene

Betrag soweit erforderlich anzupassen, um seinen Wert zu erhalten.

TEIL IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über den Lohnschutz, 1949, in dem in

Artikel 3 Absätze 6 und 7 vorgesehenen Ausmaß neugefaßt, doch kann das letztgenannte

Übereinkommen weiterhin ratifiziert werden.

Artikel 15

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 16

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor

eingetragen worden sind, in Kraft.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung

seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 17

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren

seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein

Jahr nach der Eintragung wirksam.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der

in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen

Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen

jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 18

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den

Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der

zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu

dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 19

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige

Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen

und Kündigungen.

Artikel 20

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann

immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft,

ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt

werden soll.

Artikel 21

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des

Artikels 17 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens, sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende

Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen

Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 22

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise

verbindlich.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt, die Verpflichtungen aus Teil III des Übereinkommens (Nr. 173)

über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu

übernehmen, der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung vorsieht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Ratifikationsurkunde wurde am 20. Dezember 1996 beim Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 3 für Österreich mit

20. Dezember 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere

Staaten das Übereinkommen ratifiziert und hiebei erklärt, die Bestimmungen des Teils II und/oder

Teils III anzunehmen

Staaten: Annahme des Teils

Australien und II

Finnland und III

Litauen und II

Mexiko und II

Schweiz und II und III

Spanien und II (ausgenommen öffentlich Bedienstete)

und III (ausgenommen Hausdiener)

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