49. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, wird wie folgt geändert
1. §2 Abs. 3 lautet
„(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muß Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die die höchste Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie, des Bundesheeres oder der Zollwache sind."
2. Im § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Abs. 3 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGB1. Nr. 49/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
3. Die Anlage A.8 lautet
„Anlage A.8
Praktische Prüfung im Rahmen der
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung
von Skilehrern und Skiführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im folgenden umschriebenen Könnens zu dienen
sicheres Abfahren im verspurten und unverspurten Gelände in österreichischer Fahrtechnik,
technisch gesichertes Grundkönnen aller Schwungarten des „Österreichischen Skilehrplanes",
technisch gesichertes Grundkönnen im Spezial- und/oder Riesenslalom unter Setzung einer Limitzeit.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik bb) Bewegungslehre und Biomechanik cc) Englisch dd) Zweite lebende Fremdsprache
(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird
ee) Alpinkunde
ff) Orientierungs- und Kartenkunde)
b) je eine praktische Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik
(Lehrauftritt) bb) Skilauf im Gelände cc) Schulefahren dd) Slalom
(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird
ee) Skibergsteigen ff) Bergrettung)."
4. Die Anlage B.8 lautet
„Anlage B.8
Praktische Prüfung im Rahmen der
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung
von Trainern für Allgemeine Körperausbildung
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt
a) Überprüfung der körperlichen Eignung im Bereich der motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten
b) eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt — Bereich der Lehrwarteausbildung für Allgemeine Körperausbildung).
Bei Aufnahmewerbern, die eine Ausbildung an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung erfolgreich absolviert haben, entfällt die praktische Prüfung (Lehrauftritt — lit. a).
Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmewerbern, die die Lehrwarteausbildung Allgemeine Körperausbildung erfolgreich absolviert haben (lit. a und b).
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Bewegungslehre und Biomechanik
ee) Trainingslehre
b) eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen oder Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)."