49. Verordnung: Festsetzung gefährlicher Abfälle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325/1990, wird verordnet
§ 1. Für die Festsetzung von gefährlichen
Abfällen, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere
Umsicht und besondere Vorkehrungen im
Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3
des Abfallwirtschaftsgesetzes) erfordert und deren
ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender
Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht
bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll
entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3
erforderlich ist, wird die ÖNORM S 2101,
„überwachungsbedürftige Sonderabfälle", ausgegeben
am 1. Dezember 1983, für Altmedikamente mit
der Maßgabe des § 2 Z 18 und 19 sowie für Altöle
mit der Maßgabe des § 2 Z 24, für verbindlich
erklärt.
§ 2. Als gefährliche Abfälle gelten weiters
1. Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen
(Schlüsselnummer 31308 der
ÖNORM S 2100, „Abfallkatalog", ausgegeben
am 1. März 1990);
2. Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen
(Schlüsselnummer 31309 der
ÖNORM S 2100);
3. feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung
von Abfallverbrennungsanlagen
und Abfallpyrolyseanlagen (Schlüsselnummer
31312 der ÖNORM S 2100);
4. feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung
von Feuerungsanlagen für konventionelle
Brennstoffe (ohne Rea-Gipse),
(Schlüsselnummer 31314 der ÖNORM
S 2100);
5. Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung
(Schlüsselnummer 31660 der ÖNORM
S 2100);
6. Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolyseanlagen
(Schlüsselnummer 31316 der ÖNORM
S 2100);
7. Salzschlacken aluminiumhaltig (Schlüsselnummer
31211 der ÖNORM S 2100);
8. Salzschlacken magnesiumhaltig (Schlüsselnummer
31212 der ÖNORM S 2100);
9. chrom(III)haltiger Galvanikschlamm
(Schlüsselnummer 51103 der ÖNORM
S 2100);
10. kupferhaltiger Galvanikschlamm (Schlüsselnummer
51104 der ÖNORM S 2100);
11. zinkhaltiger Galvanikschlamm (Schlüsselnummer
51105 der ÖNORM S 2100);
12. nickelhaltiger Galvanikschlamm (Schlüsselnummer
51107 der ÖNORM S 2100);
13. kobalthaltiger Galvanikschlamm (Schlüsselnummer
51108 der ÖNORM S 2100);
14. edelmetallhaltiger Galvanikschlamm (Schlüsselnummer
51110 der ÖNORM S 2100);
15. sonstige Galvanikschlämme (Schlüsselnummer
51112 der ÖNORM S 2100);
16. sonstige verunreinigte Böden, sofern sie mit
umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt
wurden, daß eine besondere Behandlung
erforderlich ist (Schlüsselnummer 31424
der ÖNORM S 2100);
17. Abfälle aus dem medizinischen Bereich, die
innerhalb und außerhalb des medizinischen
Bereichs eine Gefahr darstellen und daher in
beiden Bereichen einer besonderen Behandlung
bedürfen, gemäß Punkt 3.3 der
ÖNORM S 2104, „Abfälle aus dem medizinischen
Bereich", ausgegeben am 1. März
1988, anzugeben mit der Schlüsselnummer
97101 der ÖNORM S 2100;
18. Desinfektionsmittel der Schlüsselnummer
53507 der ÖNORM S 2100;
19. Arzneimittel, wassergefährdend, schwermetallhaltig
(zB Blei, Cadmium, Zink, Quecksilber,
Selen) und Zytostatica der Schlüsselnummer
53510 der ÖNORM S 2100;
20. FCKW-haltige Produkte, wie zB Kühlgeräte,
anzugeben mit der Schlüsselnummer 55205
der ÖNORM S 2100;
21. toxische Schwermetalle enthaltende Produkte,
wie insbesondere Akkumulatoren,
Batterien, Cartridges von Kopiergeräten und
Laserdruckern, Gasentladungslampen, anzugeben
mit der jeweils in der ÖNORM S 2100
angeführten Schlüsselnummer;
22. Speiseöle (zB Frittieröle und Speisefette)
anzugeben mit der Schlüsselnummer 12302
der ÖNORM S 2100;
23. sonstige gefährliche Stoffe, Zubereitungen
und Fertigwaren sowie Pflanzenschutzmittel
und andere Produkte, die auf Grund der für
sie geltenden bundesrechtlichen Vorschriften
als Problemstoffe oder als nicht geeignet zur
Entsorgung gemeinsam mit Hausmüll oder
über die Kanalisation gekennzeichnet sind,
anzugeben mit der jeweils in der ÖNORM
S 2100 angeführten Schlüsselnummer, sowie
24. flüssige Mineralölerzeugnisse, Emulsionen
von Erzeugnissen von flüssigen Mineralölerzeugnissen,
Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle
aus synthetischen Kohlenwasserstoffen
oder Carbonsäureestern und Schmiermittel
auf Basis pflanzlicher Öle, die
a) mehr als 15 vH — bezogen auf die Masse
— Verunreinigungen aus einer produktspezifischen
Verwendung des Stoffes,
b) mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle
oder Terphenyle (PCB, PCT),
c) mehr als 0,5 vH — bezogen auf die Masse
— Halogene enthalten oder
d) einen Flammpunkt unter 55° C aufweisen,
anzugeben mit der jeweils in der ÖNORM S 2100
angeführten Schlüsselnummer.
§ 3. Für die in § 2 genannten Abfälle, die
konditioniert oder speziell behandelt wurden, kann
im Einzelfall der Nachweis der Ungefährlichkeit im
Hinblick auf die öffentlichen Interessen gemäß § 1
Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes erbracht werden.
Für den Nachweis der Ungefährlichkeit ist die
spezifische Beschaffenheit (zB Konzentration der
toxischen oder wassergefährdenden Bestandteile
und deren Eluationsverhalten) maßgeblich.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 1991
in Kraft.