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49_1991 AT

49. Verordnung: Festsetzung gefährlicher Abfälle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Festsetzung gefährlicher Abfälle

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 325/1990, wird verordnet

§ 1. Für die Festsetzung von gefährlichen

Abfällen, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere

Umsicht und besondere Vorkehrungen im

Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3

des Abfallwirtschaftsgesetzes) erfordert und deren

ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender

Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht

bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll

entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3

erforderlich ist, wird die ÖNORM S 2101,

„überwachungsbedürftige Sonderabfälle", ausgegeben

am 1. Dezember 1983, für Altmedikamente mit

der Maßgabe des § 2 Z 18 und 19 sowie für Altöle

mit der Maßgabe des § 2 Z 24, für verbindlich

erklärt.

§ 2. Als gefährliche Abfälle gelten weiters

1. Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen

(Schlüsselnummer 31308 der

ÖNORM S 2100, „Abfallkatalog", ausgegeben

am 1. März 1990);

2. Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen

(Schlüsselnummer 31309 der

ÖNORM S 2100);

3. feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung

von Abfallverbrennungsanlagen

und Abfallpyrolyseanlagen (Schlüsselnummer

31312 der ÖNORM S 2100);

4. feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung

von Feuerungsanlagen für konventionelle

Brennstoffe (ohne Rea-Gipse),

(Schlüsselnummer 31314 der ÖNORM

S 2100);

5. Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung

(Schlüsselnummer 31660 der ÖNORM

S 2100);

6. Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolyseanlagen

(Schlüsselnummer 31316 der ÖNORM

S 2100);

7. Salzschlacken aluminiumhaltig (Schlüsselnummer

31211 der ÖNORM S 2100);

8. Salzschlacken magnesiumhaltig (Schlüsselnummer

31212 der ÖNORM S 2100);

9. chrom(III)haltiger Galvanikschlamm

(Schlüsselnummer 51103 der ÖNORM

S 2100);

10. kupferhaltiger Galvanikschlamm (Schlüsselnummer

51104 der ÖNORM S 2100);

11. zinkhaltiger Galvanikschlamm (Schlüsselnummer

51105 der ÖNORM S 2100);

12. nickelhaltiger Galvanikschlamm (Schlüsselnummer

51107 der ÖNORM S 2100);

13. kobalthaltiger Galvanikschlamm (Schlüsselnummer

51108 der ÖNORM S 2100);

14. edelmetallhaltiger Galvanikschlamm (Schlüsselnummer

51110 der ÖNORM S 2100);

15. sonstige Galvanikschlämme (Schlüsselnummer

51112 der ÖNORM S 2100);

16. sonstige verunreinigte Böden, sofern sie mit

umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt

wurden, daß eine besondere Behandlung

erforderlich ist (Schlüsselnummer 31424

der ÖNORM S 2100);

17. Abfälle aus dem medizinischen Bereich, die

innerhalb und außerhalb des medizinischen

Bereichs eine Gefahr darstellen und daher in

beiden Bereichen einer besonderen Behandlung

bedürfen, gemäß Punkt 3.3 der

ÖNORM S 2104, „Abfälle aus dem medizinischen

Bereich", ausgegeben am 1. März

1988, anzugeben mit der Schlüsselnummer

97101 der ÖNORM S 2100;

18. Desinfektionsmittel der Schlüsselnummer

53507 der ÖNORM S 2100;

19. Arzneimittel, wassergefährdend, schwermetallhaltig

(zB Blei, Cadmium, Zink, Quecksilber,

Selen) und Zytostatica der Schlüsselnummer

53510 der ÖNORM S 2100;

20. FCKW-haltige Produkte, wie zB Kühlgeräte,

anzugeben mit der Schlüsselnummer 55205

der ÖNORM S 2100;

21. toxische Schwermetalle enthaltende Produkte,

wie insbesondere Akkumulatoren,

Batterien, Cartridges von Kopiergeräten und

Laserdruckern, Gasentladungslampen, anzugeben

mit der jeweils in der ÖNORM S 2100

angeführten Schlüsselnummer;

22. Speiseöle (zB Frittieröle und Speisefette)

anzugeben mit der Schlüsselnummer 12302

der ÖNORM S 2100;

23. sonstige gefährliche Stoffe, Zubereitungen

und Fertigwaren sowie Pflanzenschutzmittel

und andere Produkte, die auf Grund der für

sie geltenden bundesrechtlichen Vorschriften

als Problemstoffe oder als nicht geeignet zur

Entsorgung gemeinsam mit Hausmüll oder

über die Kanalisation gekennzeichnet sind,

anzugeben mit der jeweils in der ÖNORM

S 2100 angeführten Schlüsselnummer, sowie

24. flüssige Mineralölerzeugnisse, Emulsionen

von Erzeugnissen von flüssigen Mineralölerzeugnissen,

Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle

aus synthetischen Kohlenwasserstoffen

oder Carbonsäureestern und Schmiermittel

auf Basis pflanzlicher Öle, die

a) mehr als 15 vH — bezogen auf die Masse

— Verunreinigungen aus einer produktspezifischen

Verwendung des Stoffes,

b) mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle

oder Terphenyle (PCB, PCT),

c) mehr als 0,5 vH — bezogen auf die Masse

— Halogene enthalten oder

d) einen Flammpunkt unter 55° C aufweisen,

anzugeben mit der jeweils in der ÖNORM S 2100

angeführten Schlüsselnummer.

§ 3. Für die in § 2 genannten Abfälle, die

konditioniert oder speziell behandelt wurden, kann

im Einzelfall der Nachweis der Ungefährlichkeit im

Hinblick auf die öffentlichen Interessen gemäß § 1

Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes erbracht werden.

Für den Nachweis der Ungefährlichkeit ist die

spezifische Beschaffenheit (zB Konzentration der

toxischen oder wassergefährdenden Bestandteile

und deren Eluationsverhalten) maßgeblich.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 1991

in Kraft.

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