49. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes
(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1988, wird
verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber
und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten sowie
für die Diplomatische Akademie.
Auftraggeber und Aufgabengebiete
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer
örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
1. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
sowie die unterstellten Dienststellen
im Ausland (diplomatische, konsularische
und andere Vertretungsbehörden; Kulturinstitute)
für die Personalverwaltung,
für die Haushaltsführung,
für die Korrespondenzverwaltung,
für das Kanzleiinformationssystem,
für die Dokumentation außenpolitisch relevanter
Informationen,
für die Entwicklungshilfeverwaltung,
für die Erfassung und Betreuung akkreditierter
ausländischer Personen,
für die Erfüllung konsularischer Aufgaben.
2. Die Diplomatische Akademie
für die Personalverwaltung,
für die Haushaltsführung,
für die Kursverwaltung,
für die Korrespondenzverwaltung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Auftraggeber können
als Dienstleister im Sinne des § 13 DSG herangezogen
werden.
§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete
bedeuten
1. Personalverwaltung: Die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für
die aktiven Bundesbediensteten einschließlich
der Rechtsvorschriften über die Ausbildung
und die Planstellenbewirtschaftung sowie
Vollziehung des Bundesministeriengesetzes
1986;
2. Haushaltsführung: Die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes
sowie des Bundesministeriengesetzes
1986;
3. Korrespondenzverwaltung: Vollziehung des
Bundesministeriengesetzes 1986;
4. Kanzleiinformationssystem: Vollziehung des
Bundesministeriengesetzes 1986;
5. Dokumentation außenpolitisch relevanter Informationen
Vollziehung des Bundesministeriengesetzes
1986;
6. Entwicklungshilfeverwaltung: Vollziehung
des Entwicklungshilfegesetzes 1974 und des
Entwicklungshelfergesetzes 1983 sowie des
Bundesministeriengesetzes 1986;
7. Erfassung und Betreuung akkreditierter ausländischer
Personen: Vollziehung des Bundesministeriengesetzes
1986;
8. Konsularische Aufgaben: Vollziehung des
Strafregistergesetzes 1968, Tilgungsgesetzes
1972, Kraftfahrgesetzes 1967, Fremdenpolizeigesetzes,
Waffengesetzes 1986, Paßgesetzes
1969, Meldegesetzes 1972, Zivildienstgesetzes
1986 sowie des Bundesministeriengesetzes
1986;
9. Kursverwaltung: Vollziehung des Bundesgesetzes
über die Diplomatische Akademie
BGBl. Nr. 135/1979 sowie des Bundesministeriengesetzes
1986.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 4. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder
Dienstleister haben für die Organisationseinheiten
ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches,
die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen
schriftlich anzuordnen, den jeweiligen
technischen und organisatorischen Änderungen
umgehend anzupassen und zu dokumentieren.
(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für
die zu verwendenden Datenarten entsprechend dem
Grad der Schutzwürdigkeit Sensibilitätsklassen
festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen haben sich
nach den Sensibilitätsklassen zu bestimmen.
(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die Zutrittsberechtigungen
zu den Räumlichkeiten, in denen
die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt, ändert,
kontrolliert und entzieht.
(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die nach
Maßgabe der technischen Möglichkeiten abgestufte
Zugriffsberechtigungen mittels geschützter Benutzeridentifikationen
vergibt, ändert, kontrolliert und
entzieht. Hiebei ist eine Identifikation jedes
Zugriffsberechtigten vorzusehen. Der Zugriff auf
das Betriebssystem einschließlich System- und
Netzwerksoftware ist darüber hinaus durch geeignete
Maßnahmen zu sichern.
(5) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die
Verarbeitung notwendigen Daten und Programme
einschließlich der dazugehörigen Dokumentation
außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren
hat.
(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Dienstleister durch
entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen
sicherzustellen.
(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines
Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist
über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz
und den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften,
insbesondere über die von ihm einzuhaltenden
Datensicherheitsvorschriften nachweislich
zu belehren und von deren Änderungen umgehend
und nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und
Benützung
§ 5. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne
des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die
zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten, die
Betroffenenkreise und die Empfänger der Daten
enthalten sind.
(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten
ist dann als wesentliche Voraussetzung für die
Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben
zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die
gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu
erwartenden Aufwandes dem Auftraggeber aus
Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen
nicht zuzumuten sind.
(3) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so
ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,
ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung
seiner personenbezogenen Daten besteht oder
ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung
zustande kommt.
(4) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in
Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die
Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG
beurteilen kann. Insbesondere ist darzulegen, durch
welche gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber
jene Aufgaben übertragen sind, zu deren
Wahrnehmung die zu ermittelnden Daten eine
wesentliche Voraussetzung bilden.
§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in
der Verarbeitung personenbezogener Daten von der
durch den Auftraggeber zu bestimmenden Organisationseinheit
freizugeben.
(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach
Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden
Daten (§ 4 Abs. 2) gleichartiger Schutz zu
gewähren. Die Daten und Programme sind vor
Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen
unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere
Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen
Einrichtung oder im Netzwerkverbund vollzogen,
so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur
über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten
verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für
verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben
technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund
verarbeitet werden.
(4) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen verarbeitet werden.
(5) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der
Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder
sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
(6) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der
Auftraggeber die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten
und die Fehlerursache zu beheben. Der
betreffende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,
wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache
in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
(7) Die Benützung der Daten darf nur in der Art
und in dem Umfang erfolgen, als dies für den
Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(8) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung von Daten
§ 7. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für die Übermittlung von Daten liegt dann vor,
wenn die zu übermittelnden Datenarten und der
Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt, die
Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger
der Daten festgelegt sind.
(2) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,
eines schriftlichen Auftrages des zuständigen
Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder
Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag ist
anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des
§ 7 DSG die Übermittlung zulässig ist.
(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur
Datenübermittlung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt
dann als erteilt, wenn der Betroffene sein
Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich
mit seiner Unterschrift getrennt von etwaigen
sonstigen Vereinbarungen abgegeben hat. Eine
Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die
zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger
ausdrücklich genannt sind und der
Betroffene in allgemein verständlicher Form über
den Übermittlungszweck informiert wird. Der
Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des
schriftlichen Widerrufes seiner Zustimmung zu
informieren.
(4) Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt im Anschluß
an die anonymisierte Verarbeitung gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen Daten
dem übermittelnden Organ zurückgegeben, gelöscht
oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet
werden.
§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten
gemäß § 7 Abs. 2 DSG ist nur zu entsprechen, wenn
es auf einen Einzelfall gerichtet ist. Hiebei ist
festzustellen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen
dem Empfänger jene Aufgaben übertragen
sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden
Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Um
die Darlegung der für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach-
und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei denn, die
Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.
§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7
Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,
das berechtigte Interesse zu wahren, nicht
vorliegen oder nicht zumutbar sind.
(2) Daten gelten dann als veröffentlicht (§ 32
Abs. 2 Z 3 DSG), wenn sie einem generell
bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht
wurden.
Grundsätze für die Überlassung von Daten
§ 10. (1) Die in § 2 genannten Organisationseinheiten
der Auftraggeber können unter den in § 13
DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in
Anspruch nehmen.
(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die
beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters
zu untersagen, wenn öffentliche Interessen
dies verlangen oder zu befürchten ist, daß
berechtigte schutzwürdige Interessen von Betroffenen
gefährdet sind.
(3) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission
die Auffassung mitgeteilt, daß
der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige
Interessen Betroffener oder öffentliche
Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber
entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission
zu entsprechen oder andernfalls die
begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise
zu dokumentieren.
Auskunftsrecht
§ 11. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur
auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder
zu eigenen Handen zugestellt werden.
(2) Die Mitwirkung eines Betroffenen am
Auskunftsverfahren liegt vor, wenn
1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des
§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer
er Betroffener sein kann; oder
2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen
oder die Beschreibung von Lebensumständen
glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen
irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen
des Auftraggebers enthalten sind.
(3) Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren
im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nicht
ausreichend mit, so ist er vom Auftraggeber
unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung
nachzukommen.
(4) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11
Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der
betreffenden Datenverarbeitung dem Direktzugriff
unterliegen, oder — mangels eines solchen — den
letztgültigen Datenbestand.
§ 12. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen
Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden
folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der
Daten des Antragstellers, wenn dieser im
laufenden Jahr bereits ein Auskunftsbegehren
über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat.
100 S je Datenverarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in
denen die Auskunftserteilung einen besonders
hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind
nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die
Auskunftserteilung geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende
Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der
Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt
hat.
(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt mit
dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.
Richtigstellung und Löschung
§ 13. (1) Eine logische Richtigstellung oder
Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen
zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit
der verarbeiteten Daten angeben und auf die
richtigen Daten verweisen oder den Umstand der
Löschung anzeigen.
(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der
internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen
nur durch einen entsprechenden Vermerk
richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nur mit einem Löschungsvermerk versehen
werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines
Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen
und Löschungen wirksam bleiben.
(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer
Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,
hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers
von der Richtigstellung bzw. Löschung
schriftlich zu stellen.
(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen
nur auf Grund einer Entscheidung des für die
Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder
gelöscht werden.
Angabe der Registernummer
§ 14. Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte
Registernummer bei Übermittlung von Daten und
Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem
Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete
Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen
und Mitteilungen an den Betroffenen mittels
maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer
auf den Begleitpapieren oder auf den
Datenträgern anzugeben.
Inkrafttreten
§ 15. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Februar
1990 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten zur Durchführung des Datenschutzgesetzes
im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten, BGBl.
Nr. 369/1980, außer Kraft.