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49_1990 AT

49. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1988, wird

verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber

und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten sowie

für die Diplomatische Akademie.

Auftraggeber und Aufgabengebiete

§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer

örtlichen und sachlichen Zuständigkeit

1. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

sowie die unterstellten Dienststellen

im Ausland (diplomatische, konsularische

und andere Vertretungsbehörden; Kulturinstitute)

für die Personalverwaltung,

für die Haushaltsführung,

für die Korrespondenzverwaltung,

für das Kanzleiinformationssystem,

für die Dokumentation außenpolitisch relevanter

Informationen,

für die Entwicklungshilfeverwaltung,

für die Erfassung und Betreuung akkreditierter

ausländischer Personen,

für die Erfüllung konsularischer Aufgaben.

2. Die Diplomatische Akademie

für die Personalverwaltung,

für die Haushaltsführung,

für die Kursverwaltung,

für die Korrespondenzverwaltung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Auftraggeber können

als Dienstleister im Sinne des § 13 DSG herangezogen

werden.

§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete

bedeuten

1. Personalverwaltung: Die Vollziehung des

Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für

die aktiven Bundesbediensteten einschließlich

der Rechtsvorschriften über die Ausbildung

und die Planstellenbewirtschaftung sowie

Vollziehung des Bundesministeriengesetzes

1986;

2. Haushaltsführung: Die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes

sowie des Bundesministeriengesetzes

1986;

3. Korrespondenzverwaltung: Vollziehung des

Bundesministeriengesetzes 1986;

4. Kanzleiinformationssystem: Vollziehung des

Bundesministeriengesetzes 1986;

5. Dokumentation außenpolitisch relevanter Informationen

Vollziehung des Bundesministeriengesetzes

1986;

6. Entwicklungshilfeverwaltung: Vollziehung

des Entwicklungshilfegesetzes 1974 und des

Entwicklungshelfergesetzes 1983 sowie des

Bundesministeriengesetzes 1986;

7. Erfassung und Betreuung akkreditierter ausländischer

Personen: Vollziehung des Bundesministeriengesetzes

1986;

8. Konsularische Aufgaben: Vollziehung des

Strafregistergesetzes 1968, Tilgungsgesetzes

1972, Kraftfahrgesetzes 1967, Fremdenpolizeigesetzes,

Waffengesetzes 1986, Paßgesetzes

1969, Meldegesetzes 1972, Zivildienstgesetzes

1986 sowie des Bundesministeriengesetzes

1986;

9. Kursverwaltung: Vollziehung des Bundesgesetzes

über die Diplomatische Akademie

BGBl. Nr. 135/1979 sowie des Bundesministeriengesetzes

1986.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 4. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder

Dienstleister haben für die Organisationseinheiten

ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches,

die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen

schriftlich anzuordnen, den jeweiligen

technischen und organisatorischen Änderungen

umgehend anzupassen und zu dokumentieren.

(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für

die zu verwendenden Datenarten entsprechend dem

Grad der Schutzwürdigkeit Sensibilitätsklassen

festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen haben sich

nach den Sensibilitätsklassen zu bestimmen.

(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die Zutrittsberechtigungen

zu den Räumlichkeiten, in denen

die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt, ändert,

kontrolliert und entzieht.

(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die nach

Maßgabe der technischen Möglichkeiten abgestufte

Zugriffsberechtigungen mittels geschützter Benutzeridentifikationen

vergibt, ändert, kontrolliert und

entzieht. Hiebei ist eine Identifikation jedes

Zugriffsberechtigten vorzusehen. Der Zugriff auf

das Betriebssystem einschließlich System- und

Netzwerksoftware ist darüber hinaus durch geeignete

Maßnahmen zu sichern.

(5) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die

Verarbeitung notwendigen Daten und Programme

einschließlich der dazugehörigen Dokumentation

außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren

hat.

(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger

ist vom Auftraggeber oder Dienstleister durch

entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen

sicherzustellen.

(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines

Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist

über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz

und den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften,

insbesondere über die von ihm einzuhaltenden

Datensicherheitsvorschriften nachweislich

zu belehren und von deren Änderungen umgehend

und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und

Benützung

§ 5. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne

des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die

zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten, die

Betroffenenkreise und die Empfänger der Daten

enthalten sind.

(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten

ist dann als wesentliche Voraussetzung für die

Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben

zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die

gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,

nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu

erwartenden Aufwandes dem Auftraggeber aus

Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen

nicht zuzumuten sind.

(3) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so

ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,

ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung

seiner personenbezogenen Daten besteht oder

ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung

zustande kommt.

(4) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in

Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen

so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die

Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG

beurteilen kann. Insbesondere ist darzulegen, durch

welche gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber

jene Aufgaben übertragen sind, zu deren

Wahrnehmung die zu ermittelnden Daten eine

wesentliche Voraussetzung bilden.

§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in

der Verarbeitung personenbezogener Daten von der

durch den Auftraggeber zu bestimmenden Organisationseinheit

freizugeben.

(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach

Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden

Daten (§ 4 Abs. 2) gleichartiger Schutz zu

gewähren. Die Daten und Programme sind vor

Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen

unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere

Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen

Einrichtung oder im Netzwerkverbund vollzogen,

so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur

über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten

verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für

verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben

technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund

verarbeitet werden.

(4) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen

Aufträgen verarbeitet werden.

(5) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der

Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder

sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.

(6) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der

Auftraggeber die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten

und die Fehlerursache zu beheben. Der

betreffende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,

wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache

in seinem Tätigkeitsbereich liegt.

(7) Die Benützung der Daten darf nur in der Art

und in dem Umfang erfolgen, als dies für den

Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(8) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen

nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der

ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Grundsätze für die Übermittlung von Daten

§ 7. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für die Übermittlung von Daten liegt dann vor,

wenn die zu übermittelnden Datenarten und der

Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt, die

Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger

der Daten festgelegt sind.

(2) Übermittlungen von Daten durch den

Auftraggeber bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine

ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,

eines schriftlichen Auftrages des zuständigen

Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder

Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag ist

anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des

§ 7 DSG die Übermittlung zulässig ist.

(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur

Datenübermittlung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt

dann als erteilt, wenn der Betroffene sein

Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich

mit seiner Unterschrift getrennt von etwaigen

sonstigen Vereinbarungen abgegeben hat. Eine

Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die

zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger

ausdrücklich genannt sind und der

Betroffene in allgemein verständlicher Form über

den Übermittlungszweck informiert wird. Der

Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des

schriftlichen Widerrufes seiner Zustimmung zu

informieren.

(4) Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt im Anschluß

an die anonymisierte Verarbeitung gemäß

§ 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen Daten

dem übermittelnden Organ zurückgegeben, gelöscht

oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet

werden.

§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten

gemäß § 7 Abs. 2 DSG ist nur zu entsprechen, wenn

es auf einen Einzelfall gerichtet ist. Hiebei ist

festzustellen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen

dem Empfänger jene Aufgaben übertragen

sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden

Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Um

die Darlegung der für die Beurteilung der

Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach-

und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei denn, die

Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7

Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,

das berechtigte Interesse zu wahren, nicht

vorliegen oder nicht zumutbar sind.

(2) Daten gelten dann als veröffentlicht (§ 32

Abs. 2 Z 3 DSG), wenn sie einem generell

bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht

wurden.

Grundsätze für die Überlassung von Daten

§ 10. (1) Die in § 2 genannten Organisationseinheiten

der Auftraggeber können unter den in § 13

DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in

Anspruch nehmen.

(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die

beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters

zu untersagen, wenn öffentliche Interessen

dies verlangen oder zu befürchten ist, daß

berechtigte schutzwürdige Interessen von Betroffenen

gefährdet sind.

(3) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission

die Auffassung mitgeteilt, daß

der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige

Interessen Betroffener oder öffentliche

Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber

entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission

zu entsprechen oder andernfalls die

begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise

zu dokumentieren.

Auskunftsrecht

§ 11. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur

auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises

und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder

zu eigenen Handen zugestellt werden.

(2) Die Mitwirkung eines Betroffenen am

Auskunftsverfahren liegt vor, wenn

1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des

§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer

er Betroffener sein kann; oder

2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen

oder die Beschreibung von Lebensumständen

glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen

irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen

des Auftraggebers enthalten sind.

(3) Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren

im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nicht

ausreichend mit, so ist er vom Auftraggeber

unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung

nachzukommen.

(4) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11

Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der

betreffenden Datenverarbeitung dem Direktzugriff

unterliegen, oder — mangels eines solchen — den

letztgültigen Datenbestand.

§ 12. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen

Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden

folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt

1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der

Daten des Antragstellers, wenn dieser im

laufenden Jahr bereits ein Auskunftsbegehren

über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat.

100 S je Datenverarbeitung;

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in

denen die Auskunftserteilung einen besonders

hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind

nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die

Auskunftserteilung geringfügig ist.

(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende

Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.

(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der

Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt

hat.

(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für die

Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt mit

dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.

Richtigstellung und Löschung

§ 13. (1) Eine logische Richtigstellung oder

Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen

zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit

der verarbeiteten Daten angeben und auf die

richtigen Daten verweisen oder den Umstand der

Löschung anzeigen.

(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der

internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen

nur durch einen entsprechenden Vermerk

richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist

nur mit einem Löschungsvermerk versehen

werden.

(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen

ist sicherzustellen, daß im Falle eines

Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten

Datenbestände allfällige Richtigstellungen

und Löschungen wirksam bleiben.

(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer

Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,

hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers

von der Richtigstellung bzw. Löschung

schriftlich zu stellen.

(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen

nur auf Grund einer Entscheidung des für die

Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder

gelöscht werden.

Angabe der Registernummer

§ 14. Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte

Registernummer bei Übermittlung von Daten und

Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem

Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete

Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen

und Mitteilungen an den Betroffenen mittels

maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer

auf den Begleitpapieren oder auf den

Datenträgern anzugeben.

Inkrafttreten

§ 15. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Februar

1990 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für auswärtige

Angelegenheiten zur Durchführung des Datenschutzgesetzes

im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten, BGBl.

Nr. 369/1980, außer Kraft.

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