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49_1989 AT

49. Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

(Übersetzung)

ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE I UND II DES ÜBEREINKOMMENS

Vorschläge Madagaskars und Malawis

Annahme der Vorschläge

Mit der Mitteilung an die Vertrags- oder Signatarstaaten des Übereinkommens vom 18. August

1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1988 teilte das Sekretariat nachstehende Vorschläge Madagaskars und Malawis zur Abänderung der

Anhänge I und II im schriftlichen Verfahren mit.

Tierarten

KRIECHTIERE

KROKODILE

Echte Krokodile Nilkrokodil

a) Madagaskar: Erhöhung der jährlichen Exportquote von 1000 auf 3784 Exemplare im Jahre 1988.

b) Malawi: Erhöhung der jährlichen Exportquote von 1000 auf 1700 Exemplare für 1988 und von 1300

auf 2300 Exemplare für 1989.

Entsprechend den Bestimmungen des Art. XV Abs. 2 lit. f des Übereinkommens und auf Grund des

Umstandes, daß gegen die vorgeschlagenen Abänderungen dem Sekretariat innerhalb von 30 Tagen von

dem Datum, an dem die Antworten und Empfehlungen mitgeteilt wurden (21. Oktober 1988) keine Einwände

mitgeteilt wurden, treten diese Änderungen nach 90 Tagen, das ist am 18. Februar 1989, in Kraft.

Das betrifft alle Vertragsparteien, ausgenommen jene, die einen Vorbehalt entsprechend den Bestimmungen

des Art. XV Abs. 3 einlegen.

Die Änderungen treten gemäß Art. XVI Abs. 2 des Übereinkommens für Österreich mit 18. Februar

1989 in Kraft.

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