49. Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE I UND II DES ÜBEREINKOMMENS
Vorschläge Madagaskars und Malawis
Annahme der Vorschläge
Mit der Mitteilung an die Vertrags- oder Signatarstaaten des Übereinkommens vom 18. August
1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1988 teilte das Sekretariat nachstehende Vorschläge Madagaskars und Malawis zur Abänderung der
Anhänge I und II im schriftlichen Verfahren mit.
Tierarten
KRIECHTIERE
KROKODILE
Echte Krokodile Nilkrokodil
a) Madagaskar: Erhöhung der jährlichen Exportquote von 1000 auf 3784 Exemplare im Jahre 1988.
b) Malawi: Erhöhung der jährlichen Exportquote von 1000 auf 1700 Exemplare für 1988 und von 1300
auf 2300 Exemplare für 1989.
Entsprechend den Bestimmungen des Art. XV Abs. 2 lit. f des Übereinkommens und auf Grund des
Umstandes, daß gegen die vorgeschlagenen Abänderungen dem Sekretariat innerhalb von 30 Tagen von
dem Datum, an dem die Antworten und Empfehlungen mitgeteilt wurden (21. Oktober 1988) keine Einwände
mitgeteilt wurden, treten diese Änderungen nach 90 Tagen, das ist am 18. Februar 1989, in Kraft.
Das betrifft alle Vertragsparteien, ausgenommen jene, die einen Vorbehalt entsprechend den Bestimmungen
des Art. XV Abs. 3 einlegen.
Die Änderungen treten gemäß Art. XVI Abs. 2 des Übereinkommens für Österreich mit 18. Februar
1989 in Kraft.