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49_1988 AT

49. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister

für Landesverteidigung, und das Land Salzburg,

vertreten durch den Landeshauptmann, in der

Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen,

folgende Vereinbarung zu schließen

Artikel I

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

den Übertritt von Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben

sowohl durch Maßnahmen im Bereich der

beruflichen Bildung als auch durch eine bevorzugte

Aufnahme in den Landesdienst zu erleichtern.

(2) Diese Vereinbarung ist auch auf die

a) zeitverpflichteten Soldaten,

b) Personen, die in einer Offiziersfunktion verwendet

werden, und

c) Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst leisten,

im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes

1978 in der vor dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 577, geltenden

Fassung anzuwenden.

§ 2. Soweit in dieser Vereinbarung auf Bestimmungen

von Gesetzen verwiesen und nichts besonderes

bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden

Fassung zu verstehen.

Artikel II

§ 3. (1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe

seiner personellen Situation Zeitsoldaten die

in § 33 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, vorgesehene

fachliche Ausbildung, Fortbildung oder

Umschulung in seinen Bildungseinrichtungen oder

Betrieben zu ermöglichen.

(2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung

der beruflichen Bildung aus disziplinären

oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen

Gründen vor.

§ 4. Aus der durchgeführten beruflichen Bildung

eines Zeitsoldaten kann kein Recht auf eine Anstellung

im Salzburger Landesdienst abgeleitet werden.

Das Land Salzburg erklärt sich jedoch nach Maßgabe

seines Personalbedarfs bereit, die ausgebildeten

Zeitsoldaten vorzugsweise gegenüber anderen

Bewerbern für eine Anstellung zu berücksichtigen,

wenn sich in dem durchzuführenden Auswahlverfahren

herausstellt, daß der Zeitsoldat zu den für

die freie Stelle Bestqualifizierten im Sinne der im

Landesdienst geltenden Anstellungsrichtlinien

gehört. Das Land wird die Entscheidung über eine

Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich

bekanntgeben.

Artikel III

§ 5. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten

während der beruflichen Bildung beim Land von

jeder militärischen Dienstleistung freizustellen.

Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes

des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des

Wehrgesetzes 1978.

§ 6. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten

in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während

der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen

des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung

betreffen, Folge zu leisten.

Artikel IV

§ 7. Die Besoldung des Zeitsoldaten während der

beruflichen Bildung bei Dienststellen des Landes

Salzburg sowie die Kosten für die Sozialversicherung

gemäß § 24 des Heeresgebührengesetzes 1985

und Art. VI des Wehrrechtsänderungsgesetzes

1983 trägt der Bund. Das Land trägt die Kosten für

den mit der Ausbildung der Zeitsoldaten in seinem

Bereich unmittelbar verbundenen Aufwand.

Artikel V

§ 8. Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach

Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundes-

kanzleramt die Mitteilungen der Vertragsparteien

eingelangt sind, daß die nach der Bundes- und der

Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten erfüllt sind.

§ 9. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte

Dauer abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung

ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die

Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen

beim Vertragspartner wirksam.

Artikel VI

§ 10. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim

Bundesministerium für Landesverteidigung und

beim Amt der Salzburger Landesregierung hinterlegt.

Geschehen in Salzburg am 27. November 1987.

Für den Bund

Lichal

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Für das Land

Haslauer

Der Landeshauptmann

Diese Vereinbarung tritt gemäß § 8 mit 21. Jänner

1988 in Kraft.

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