49. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister
für Landesverteidigung, und das Land Salzburg,
vertreten durch den Landeshauptmann, in der
Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen,
folgende Vereinbarung zu schließen
Artikel I
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
den Übertritt von Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben
sowohl durch Maßnahmen im Bereich der
beruflichen Bildung als auch durch eine bevorzugte
Aufnahme in den Landesdienst zu erleichtern.
(2) Diese Vereinbarung ist auch auf die
a) zeitverpflichteten Soldaten,
b) Personen, die in einer Offiziersfunktion verwendet
werden, und
c) Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst leisten,
im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes
1978 in der vor dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 577, geltenden
Fassung anzuwenden.
§ 2. Soweit in dieser Vereinbarung auf Bestimmungen
von Gesetzen verwiesen und nichts besonderes
bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung zu verstehen.
Artikel II
§ 3. (1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe
seiner personellen Situation Zeitsoldaten die
in § 33 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, vorgesehene
fachliche Ausbildung, Fortbildung oder
Umschulung in seinen Bildungseinrichtungen oder
Betrieben zu ermöglichen.
(2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung
der beruflichen Bildung aus disziplinären
oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen
Gründen vor.
§ 4. Aus der durchgeführten beruflichen Bildung
eines Zeitsoldaten kann kein Recht auf eine Anstellung
im Salzburger Landesdienst abgeleitet werden.
Das Land Salzburg erklärt sich jedoch nach Maßgabe
seines Personalbedarfs bereit, die ausgebildeten
Zeitsoldaten vorzugsweise gegenüber anderen
Bewerbern für eine Anstellung zu berücksichtigen,
wenn sich in dem durchzuführenden Auswahlverfahren
herausstellt, daß der Zeitsoldat zu den für
die freie Stelle Bestqualifizierten im Sinne der im
Landesdienst geltenden Anstellungsrichtlinien
gehört. Das Land wird die Entscheidung über eine
Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich
bekanntgeben.
Artikel III
§ 5. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten
während der beruflichen Bildung beim Land von
jeder militärischen Dienstleistung freizustellen.
Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes
des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des
Wehrgesetzes 1978.
§ 6. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten
in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während
der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen
des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung
betreffen, Folge zu leisten.
Artikel IV
§ 7. Die Besoldung des Zeitsoldaten während der
beruflichen Bildung bei Dienststellen des Landes
Salzburg sowie die Kosten für die Sozialversicherung
gemäß § 24 des Heeresgebührengesetzes 1985
und Art. VI des Wehrrechtsänderungsgesetzes
1983 trägt der Bund. Das Land trägt die Kosten für
den mit der Ausbildung der Zeitsoldaten in seinem
Bereich unmittelbar verbundenen Aufwand.
Artikel V
§ 8. Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach
Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundes-
kanzleramt die Mitteilungen der Vertragsparteien
eingelangt sind, daß die nach der Bundes- und der
Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind.
§ 9. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte
Dauer abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung
ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die
Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen
beim Vertragspartner wirksam.
Artikel VI
§ 10. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim
Bundesministerium für Landesverteidigung und
beim Amt der Salzburger Landesregierung hinterlegt.
Geschehen in Salzburg am 27. November 1987.
Für den Bund
Lichal
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Für das Land
Haslauer
Der Landeshauptmann
Diese Vereinbarung tritt gemäß § 8 mit 21. Jänner
1988 in Kraft.