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49_1986 AT

49. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande

hat das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland die Behörden, die zur Ausstellung

der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens

zur Befreiung ausländischer öffentlicher

Urkunden von der Beglaubigung (BGBl.

Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 494/1985) zuständig sind, für

Hong Kong wie folgt geändert

Deputy Chief Secretary, Supreme Court

Deputy Registrar, Supreme Court

(Übersetzung)

Stellvertretender Haupt-Sekretär des Obersten

Gerichtshofes

Stellvertretender Registerführer des Obersten

Gerichtshofes.

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