49_1986
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49. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 49. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1986_49_0 49. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande
hat das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland die Behörden, die zur Ausstellung
der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Beglaubigung (BGBl.
Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 494/1985) zuständig sind, für
Hong Kong wie folgt geändert
Deputy Chief Secretary, Supreme Court
Deputy Registrar, Supreme Court
(Übersetzung)
Stellvertretender Haupt-Sekretär des Obersten
Gerichtshofes
Stellvertretender Registerführer des Obersten
Gerichtshofes.