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49_1985 AT

49. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 463/1974, über die. Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

wird verordnet

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen in Verbindung

mit Art. I Z 10 und Art. XV Abs. 1 Z 3 der

42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984,

für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages

nach

lit. a 1785,70 S monatlich,

lit. b 329,10 S monatlich,

lit. c 872,20 S monatlich.

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 und 4 des

Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und

Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in Verbindung

mit Art. I Z 10 und Art. XV Abs. 1 Z 3 der

42. Gehaltsgesetz-Novelle, sofern diese Remunerationen

der Umsatzsteuer unterliegen, für jede

Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach

lit. a 1892,90 S monatlich,

lit. b 408,80 S monatlich,

lit. c 924,50 S monatlich.

§ 2. Zu den im § 1 genannten Beträgen gebühren

nach § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

in Verbindung mit dem § 3 Abs. 3 des

Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der

2. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 247/1959, in

den Monaten März, Juni, September und Dezember

noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von

50 vH der im § 1 genannten Beträge.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 42/1984,

tritt mit 31. Dezember 1984 außer Kraft.

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