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49_1984 AT

49. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz,

BGBl. Nr. 214/1954, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Handelsstatistisches Gesetz 1958, BGBl.

Nr. 137, § 35;

2. Bundesgesetz vom 31. März 1976, BGBl.

Nr. 151, mit dem das Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetz geändert wird;

3. Bundesgesetz vom 14. Oktober 1981, BGBl.

Nr. 484, mit dem das Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetz geändert wird.

Artikel III

Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen

werden als nicht mehr geltend festgestellt

1. § 8 des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes;

2. Art. II des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 484/1981.

Artikel IV

(1) In den §§ 1 und 5 Abs. 2 wird das Wort „Auslande"

durch „Ausland", im § 5 Abs. 3 das Wort

„Auftrage" durch „Auftrag" ersetzt; im § 4 wird

nach dem Wort „vorsehen" ein Beistrich gesetzt.

(2) Im § 2 Abs. 3 lit. a wird „S 3000,—" durch

„3000 S" ersetzt.

Artikel V

Der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung „§ 8".

Artikel VI

Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz

wird mit dem Titel „Bundesgesetz über die Einhebung

eines Beitrages für die Außenhandelsförderung

(Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz

1984)" wiederverlautbart.

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