49. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz,
BGBl. Nr. 214/1954, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Handelsstatistisches Gesetz 1958, BGBl.
Nr. 137, § 35;
2. Bundesgesetz vom 31. März 1976, BGBl.
Nr. 151, mit dem das Außenhandelsförderungs-
Beitragsgesetz geändert wird;
3. Bundesgesetz vom 14. Oktober 1981, BGBl.
Nr. 484, mit dem das Außenhandelsförderungs-
Beitragsgesetz geändert wird.
Artikel III
Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen
werden als nicht mehr geltend festgestellt
1. § 8 des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes;
2. Art. II des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 484/1981.
Artikel IV
(1) In den §§ 1 und 5 Abs. 2 wird das Wort „Auslande"
durch „Ausland", im § 5 Abs. 3 das Wort
„Auftrage" durch „Auftrag" ersetzt; im § 4 wird
nach dem Wort „vorsehen" ein Beistrich gesetzt.
(2) Im § 2 Abs. 3 lit. a wird „S 3000,—" durch
„3000 S" ersetzt.
Artikel V
Der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung „§ 8".
Artikel VI
Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz
wird mit dem Titel „Bundesgesetz über die Einhebung
eines Beitrages für die Außenhandelsförderung
(Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz
1984)" wiederverlautbart.