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49_1983 AT

49. Bundesgesetz: 40. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: 40. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 350/1982, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 lit. c erhält folgende Fassung

„c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung

für die Verpflegung, der Familienunterhalt

und — soweit sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe

nach dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 229/1951 übersteigt — die Wohnkostenbeihilfe

sowie die Entschädigung bei Übungen

nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl.

Nr. 152/1956, in der geltenden Fassung,

Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das

Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die Barbezüge,

der Familienunterhalt und — soweit

sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe nach

dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt

— die Wohnkostenbeihilfe nach dem

Zivildienstgesetz in der geltenden Fassung."

2. § 19 erhält folgende Fassung

„Belohnung

§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel

können dem Beamten für besondere Leistungen,

die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten

sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung

des Bundeskanzlers und des Bundesministers

für Finanzen können Belohnungen auch aus sonstigen

besonderen Anlässen gezahlt werden."

3. § 20 b Abs. 5 erhält folgende Fassung

„(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen

sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis

der Österreichischen Bundesbahnen. Diese

Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung

eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam

mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die

Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten

Monat gebührt."

4. Im § 20 b erhalten die bisherigen Abs. 5 bis 8

die Bezeichnung „(6)" bis „(9)".

5. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung

6. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1038 S"

durch den Betrag „1084 S" und der Betrag

„1319 S" durch den Betrag „1377 S" ersetzt.

7. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „359 S" durch den Betrag

„375 S",

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „942 S" durch

den Betrag „984 S",

c) in Z 3 lit. b der Betrag „1132 S" durch den

Betrag „1182 S".

8. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

1467 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1889 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2309 S."

9. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „666 S" durch

den Betrag „695 S" ersetzt.

10. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „497 S"

durch den Betrag „519 S" ersetzt.

11. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

12. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

13. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag

„52433 S" durch den Betrag „54533 S" ersetzt.

14. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „2621 S"

durch den Betrag „2737 S" ersetzt.

15. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „6224 S" durch den Betrag

„6499 S",

b) in Z 2 der Betrag „7781 S" durch den Betrag

„8125 S",

c) in Z 3 der Betrag „9336 S" durch den Betrag

9749 S"

d) in Z 4 der Betrag „10893 S" durch den

Betrag „11374 S" und

e) in Z 5 der Betrag „12450 S" durch den

Betrag „13000 S".

16. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

17. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „4763 S"

durch den Betrag „4974 S" ersetzt.

18. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

19. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2084 S"

durch den Betrag „2176 S" ersetzt.

20. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung

21. Im § 58 Abs. 4 werden die Beträge „508 S"

und „930 S" durch die Beträge „530 S" und

„971 S" ersetzt.

22. Im § 58 Abs. 6 wird der Betrag „564 S" durch

den Betrag „589 S", der Betrag „792 S" durch den

Betrag „827 S", der Betrag „1128 S" durch den

Betrag „1178 S" und der Betrag „278 S" durch

den Betrag „290 S" ersetzt.

23. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1678 S"

durch den Betrag „1752 S" ersetzt.

24. Im § 59 Abs. 9 wird in Z 1 der Betrag

„564 S" durch den Betrag „589 S", in Z 2 der

Betrag „856 S" durch den Betrag „894 S" und in

Z 3 der Betrag „1174 S" durch den Betrag

„1226 S" ersetzt.

25. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag „564 S"

durch den Betrag „589 S" ersetzt.

26. Im § 59 Abs. 11 wird der Betrag „856 S"

durch den Betrag „894 S" ersetzt.

27. Im § 59 Abs. 13 Z 1 lit. c wird der Betrag

„677 S" durch den Betrag „707 S" ersetzt.

28. Im § 59 Abs. 14 werden ersetzt

a) in Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 der Betrag „400 S"

durch den Betrag „418 S",

b) in Z 1 lit. b der Betrag „500 S" durch den

Betrag „522 S" und

c) in Z 4 der Betrag „200 S" durch den Betrag

„209 S".

29. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

30. In § 60 Abs. 3 werden die Beträge „332 S"

und „278 S" durch die Beträge „347 S" und

„290 S" ersetzt.

31. Die Tabelle im § 60 a Abs. 2 erhält folgende

Fassung

32. Im § 61 Abs. 3 werden ersetzt

a) das Wort „Ausmaß" durch das Wort

„Höchstausmaß",

b) das Wort „Ausmaßes" durch das Wort

„Höchstausmaßes".

33. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

34. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1921 S"

durch den Betrag „2006 S" ersetzt.

35. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1128 S"

durch den Betrag „1178 S" ersetzt.

36. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

37. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Sie beträgt während der

Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 211 S

und nach der Definitivstellung

38. Im § 73 a werden die Beträge „677 S",

„716 S" und „848 S" durch die Beträge „707 S",

„748 S" und „885 S" ersetzt.

39. Im § 73 b wird der Betrag „400 S" durch den

Betrag „418 S" ersetzt.

40. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

41. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

42. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge „805 S",

„604 S" und „401 S" durch die Beträge „841 S",

„631 S" und „419 S" ersetzt.

43. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „666 S" durch

den Betrag „695 S" ersetzt.

44. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

45. Im § 79 a wird der Betrag „1709 S" durch

den Betrag „1785 S" ersetzt.

46. Im § 79 b Z 3 werden die Beträge „328 S"

und „394 S" durch die Beträge „342 S" und

„411 S" ersetzt.

47. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „314 S"

durch den Betrag „328 S" ersetzt.

48. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „1507 S"

durch den Betrag „1574 S" ersetzt.

49. § 86 Abs. 2 lit. a bis e erhält folgende Fassung

50. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „2384 S"

durch den Betrag „2489 S" ersetzt.

Artikel II

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 565/1981, wird wie folgt geändert

1. Im § 65 a wird der Betrag „12985 S" durch

den Betrag „13567 S" ersetzt.

2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung

3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und

2 der Betrag „52433 S" jeweils durch den Betrag

„54533 S" und in Z 3 der Betrag „58380 S" durch

den Betrag „60709 S" ersetzt.

4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „2621 S"

durch den Betrag „2737 S" ersetzt.

5. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „6224 S" durch den Betrag

„6499 S",

b) in Z 2 der Betrag „7781 S" durch den Betrag

„8125 S",

c) in Z 3 der Betrag „9336 S" durch den Betrag

9749 S"

d) in Z 4 der Betrag „10893 S" durch den

Betrag „11374 S",

e) in Z 5 der Betrag „12450 S" durch den

Betrag „13000 S".

6. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „2384 S"

durch den Betrag „2489 S" ersetzt.

Artikel III

Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 der 31. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 565/1981,

erhält folgende Fassung

Artikel IV

Art. VIII der 39. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 350/1982, erhält folgende Fassung

„Artikel VIII

(1) Die Art. II, V und VII sind auf Landeslehrer

(§ 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962) und auf land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 176/1966) sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Art. II, VI und VII sind auf Landesvertragslehrer

(§ 1 des Landesvertragslehrergesetzes

1966, BGBl. Nr. 172) und auf land- und forstwirtschaftliche

Landesvertragslehrer (§ 1 des Land- und

forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes,

BGBl. Nr. 244/1969) sinngemäß anzuwenden."

Artikel V

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 2 und 32 mit 1. Jänner 1983,

2. Art. I (mit Ausnahme der Z 2 und 32) und die

Art. II und III mit 1. Feber 1983 und

3. Art. IV mit 1. September 1983.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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