49. Bundesgesetz: 40. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 350/1982, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 lit. c erhält folgende Fassung
„c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt
und — soweit sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe
nach dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 229/1951 übersteigt — die Wohnkostenbeihilfe
sowie die Entschädigung bei Übungen
nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl.
Nr. 152/1956, in der geltenden Fassung,
Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das
Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die Barbezüge,
der Familienunterhalt und — soweit
sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe nach
dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt
— die Wohnkostenbeihilfe nach dem
Zivildienstgesetz in der geltenden Fassung."
2. § 19 erhält folgende Fassung
„Belohnung
§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
können dem Beamten für besondere Leistungen,
die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten
sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung
des Bundeskanzlers und des Bundesministers
für Finanzen können Belohnungen auch aus sonstigen
besonderen Anlässen gezahlt werden."
3. § 20 b Abs. 5 erhält folgende Fassung
„(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen
sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis
der Österreichischen Bundesbahnen. Diese
Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung
eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam
mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die
Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten
Monat gebührt."
4. Im § 20 b erhalten die bisherigen Abs. 5 bis 8
die Bezeichnung „(6)" bis „(9)".
5. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende
Fassung
6. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1038 S"
durch den Betrag „1084 S" und der Betrag
„1319 S" durch den Betrag „1377 S" ersetzt.
7. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „359 S" durch den Betrag
„375 S",
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „942 S" durch
den Betrag „984 S",
c) in Z 3 lit. b der Betrag „1132 S" durch den
Betrag „1182 S".
8. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
1467 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1889 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2309 S."
9. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „666 S" durch
den Betrag „695 S" ersetzt.
10. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „497 S"
durch den Betrag „519 S" ersetzt.
11. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
12. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
13. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag
„52433 S" durch den Betrag „54533 S" ersetzt.
14. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „2621 S"
durch den Betrag „2737 S" ersetzt.
15. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „6224 S" durch den Betrag
„6499 S",
b) in Z 2 der Betrag „7781 S" durch den Betrag
„8125 S",
c) in Z 3 der Betrag „9336 S" durch den Betrag
9749 S"
d) in Z 4 der Betrag „10893 S" durch den
Betrag „11374 S" und
e) in Z 5 der Betrag „12450 S" durch den
Betrag „13000 S".
16. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
17. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „4763 S"
durch den Betrag „4974 S" ersetzt.
18. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
19. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2084 S"
durch den Betrag „2176 S" ersetzt.
20. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung
21. Im § 58 Abs. 4 werden die Beträge „508 S"
und „930 S" durch die Beträge „530 S" und
„971 S" ersetzt.
22. Im § 58 Abs. 6 wird der Betrag „564 S" durch
den Betrag „589 S", der Betrag „792 S" durch den
Betrag „827 S", der Betrag „1128 S" durch den
Betrag „1178 S" und der Betrag „278 S" durch
den Betrag „290 S" ersetzt.
23. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1678 S"
durch den Betrag „1752 S" ersetzt.
24. Im § 59 Abs. 9 wird in Z 1 der Betrag
„564 S" durch den Betrag „589 S", in Z 2 der
Betrag „856 S" durch den Betrag „894 S" und in
Z 3 der Betrag „1174 S" durch den Betrag
„1226 S" ersetzt.
25. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag „564 S"
durch den Betrag „589 S" ersetzt.
26. Im § 59 Abs. 11 wird der Betrag „856 S"
durch den Betrag „894 S" ersetzt.
27. Im § 59 Abs. 13 Z 1 lit. c wird der Betrag
„677 S" durch den Betrag „707 S" ersetzt.
28. Im § 59 Abs. 14 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 der Betrag „400 S"
durch den Betrag „418 S",
b) in Z 1 lit. b der Betrag „500 S" durch den
Betrag „522 S" und
c) in Z 4 der Betrag „200 S" durch den Betrag
„209 S".
29. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
30. In § 60 Abs. 3 werden die Beträge „332 S"
und „278 S" durch die Beträge „347 S" und
„290 S" ersetzt.
31. Die Tabelle im § 60 a Abs. 2 erhält folgende
Fassung
32. Im § 61 Abs. 3 werden ersetzt
a) das Wort „Ausmaß" durch das Wort
„Höchstausmaß",
b) das Wort „Ausmaßes" durch das Wort
„Höchstausmaßes".
33. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
34. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1921 S"
durch den Betrag „2006 S" ersetzt.
35. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1128 S"
durch den Betrag „1178 S" ersetzt.
36. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
37. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während der
Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 211 S
und nach der Definitivstellung
38. Im § 73 a werden die Beträge „677 S",
„716 S" und „848 S" durch die Beträge „707 S",
„748 S" und „885 S" ersetzt.
39. Im § 73 b wird der Betrag „400 S" durch den
Betrag „418 S" ersetzt.
40. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
41. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
42. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge „805 S",
„604 S" und „401 S" durch die Beträge „841 S",
„631 S" und „419 S" ersetzt.
43. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „666 S" durch
den Betrag „695 S" ersetzt.
44. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
45. Im § 79 a wird der Betrag „1709 S" durch
den Betrag „1785 S" ersetzt.
46. Im § 79 b Z 3 werden die Beträge „328 S"
und „394 S" durch die Beträge „342 S" und
„411 S" ersetzt.
47. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „314 S"
durch den Betrag „328 S" ersetzt.
48. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „1507 S"
durch den Betrag „1574 S" ersetzt.
49. § 86 Abs. 2 lit. a bis e erhält folgende Fassung
50. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „2384 S"
durch den Betrag „2489 S" ersetzt.
Artikel II
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 565/1981, wird wie folgt geändert
1. Im § 65 a wird der Betrag „12985 S" durch
den Betrag „13567 S" ersetzt.
2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung
3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und
2 der Betrag „52433 S" jeweils durch den Betrag
„54533 S" und in Z 3 der Betrag „58380 S" durch
den Betrag „60709 S" ersetzt.
4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „2621 S"
durch den Betrag „2737 S" ersetzt.
5. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „6224 S" durch den Betrag
„6499 S",
b) in Z 2 der Betrag „7781 S" durch den Betrag
„8125 S",
c) in Z 3 der Betrag „9336 S" durch den Betrag
9749 S"
d) in Z 4 der Betrag „10893 S" durch den
Betrag „11374 S",
e) in Z 5 der Betrag „12450 S" durch den
Betrag „13000 S".
6. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „2384 S"
durch den Betrag „2489 S" ersetzt.
Artikel III
Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 der 31. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 565/1981,
erhält folgende Fassung
Artikel IV
Art. VIII der 39. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 350/1982, erhält folgende Fassung
„Artikel VIII
(1) Die Art. II, V und VII sind auf Landeslehrer
(§ 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962) und auf land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 176/1966) sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Art. II, VI und VII sind auf Landesvertragslehrer
(§ 1 des Landesvertragslehrergesetzes
1966, BGBl. Nr. 172) und auf land- und forstwirtschaftliche
Landesvertragslehrer (§ 1 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes,
BGBl. Nr. 244/1969) sinngemäß anzuwenden."
Artikel V
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 2 und 32 mit 1. Jänner 1983,
2. Art. I (mit Ausnahme der Z 2 und 32) und die
Art. II und III mit 1. Feber 1983 und
3. Art. IV mit 1. September 1983.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.