49. Bundesgesetz: Postsparkassengesetznovelle 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 45?,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/
1979 wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen
„(4) Soweit im folgenden nicht etwas anderes
bestimmt wird, findet das Kreditwesengesetz,
BGBl. Nr. 63/1979, mit Ausnahme der §§ 4 bis 9,
des § 10 Abs. 1 Zl, 3, 4 und 5 sowie Abs. 2
und 4 und des § 12 Abs. 3 Anwendung.
{5) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt,
Vereinbarungen über nachrangiges Kapital
im Sinne des § 12 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes
abzuschließen."
2. Im § 5 sind nach Z 6 nachstehende Z 7
und 8 einzufügen
„7. das Wertpapieremissionsgeschäft (§ 1 Abs. 2
Z 8 und 9 des Kreditwesengesetzes) mit
Ausnahme der Ausgabe von Pfandbriefen
und Kommunalschuldverschreibungen;
8. das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 7 des
Kreditwesengesetzes), dieses jedoch nur bis
zur Höhe von insgesamt 2 vH der Verpflichtungen
aus Einlagen und Wertpapieremissionen;"
3. Im § 5 sind die bisherigen Z 7 und 8 als
Z 9 und 10 zu bezeichnen.
4. Im § 6 hat der erste Satz des Abs. 1 zu
lauten
„(1) Die Österreichische Postsparkasse darf
die Einlagen und die Erlöse aus Wertpapieren
nur zu folgenden Geschäften verwenden:"
5. Im § 6 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 3
und 4 dürfen insgesamt 60 vH der Verpflichtungen
aus Einlagen und Wertpapieremissionen
nicht übersteigen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.