Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
49_1981 AT

49. Bundesgesetz: Postsparkassengesetznovelle 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Postsparkassengesetznovelle 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 45?,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/

1979 wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen

„(4) Soweit im folgenden nicht etwas anderes

bestimmt wird, findet das Kreditwesengesetz,

BGBl. Nr. 63/1979, mit Ausnahme der §§ 4 bis 9,

des § 10 Abs. 1 Zl, 3, 4 und 5 sowie Abs. 2

und 4 und des § 12 Abs. 3 Anwendung.

{5) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt,

Vereinbarungen über nachrangiges Kapital

im Sinne des § 12 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes

abzuschließen."

2. Im § 5 sind nach Z 6 nachstehende Z 7

und 8 einzufügen

„7. das Wertpapieremissionsgeschäft (§ 1 Abs. 2

Z 8 und 9 des Kreditwesengesetzes) mit

Ausnahme der Ausgabe von Pfandbriefen

und Kommunalschuldverschreibungen;

8. das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 7 des

Kreditwesengesetzes), dieses jedoch nur bis

zur Höhe von insgesamt 2 vH der Verpflichtungen

aus Einlagen und Wertpapieremissionen;"

3. Im § 5 sind die bisherigen Z 7 und 8 als

Z 9 und 10 zu bezeichnen.

4. Im § 6 hat der erste Satz des Abs. 1 zu

lauten

„(1) Die Österreichische Postsparkasse darf

die Einlagen und die Erlöse aus Wertpapieren

nur zu folgenden Geschäften verwenden:"

5. Im § 6 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 3

und 4 dürfen insgesamt 60 vH der Verpflichtungen

aus Einlagen und Wertpapieremissionen

nicht übersteigen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →