49. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
Artikel I
In § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 17. November 1975,
BGBl. Nr. 597, ist nach der Z. 12 der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende
Z.13 anzufügen
„13. Vertreter
a) Platzvertreter
25 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
7000 S monatlich (84000 S jährlich);
b) Gebietsvertreter
35 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens
10000 S monatlich (120000 S jährlich).
Gewährt der Arbeitgeber dem Vertreter Kostenersätze
im Sinne des § 26 Z. 7 EStG 1972 (Kilometergelder,
Tages- und Nächtigungsgelder),
dann ist der sich nach dieser Bestimmung ergebende
Werbungskostenpauschbetrag um diese
Kostenersätze zu kürzen. Dies gilt sinngemäß
auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber
dem Vertreter ein firmeneigenes Kraftfahrzeug
für die beruflich veranlaßten Reisen zur Verfügung
stellt; der Kürzungsbetrag ergibt sich durch
Vervielfachung des im § 20 a Abs. 8 EStG 1972
genannten Betrages mit der Anzahl der beruflich
gefahrenen Kilometer."
Artikel II
Die Bestimmung des Art. I ist anzuwenden
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1978 enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1979.