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49_1979 AT

49. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

Artikel I

In § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 17. November 1975,

BGBl. Nr. 597, ist nach der Z. 12 der Punkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende

Z.13 anzufügen

„13. Vertreter

a) Platzvertreter

25 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

7000 S monatlich (84000 S jährlich);

b) Gebietsvertreter

35 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens

10000 S monatlich (120000 S jährlich).

Gewährt der Arbeitgeber dem Vertreter Kostenersätze

im Sinne des § 26 Z. 7 EStG 1972 (Kilometergelder,

Tages- und Nächtigungsgelder),

dann ist der sich nach dieser Bestimmung ergebende

Werbungskostenpauschbetrag um diese

Kostenersätze zu kürzen. Dies gilt sinngemäß

auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber

dem Vertreter ein firmeneigenes Kraftfahrzeug

für die beruflich veranlaßten Reisen zur Verfügung

stellt; der Kürzungsbetrag ergibt sich durch

Vervielfachung des im § 20 a Abs. 8 EStG 1972

genannten Betrages mit der Anzahl der beruflich

gefahrenen Kilometer."

Artikel II

Die Bestimmung des Art. I ist anzuwenden

1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1978 enden,

2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1979.

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