49. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Altsemitische Philologie
und orientalische Archäologie ist eine philologische
und kulturkundliche Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 3 Z. 23 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen. Diese Studienrichtung ist an
der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Altsemitische
Philologie und orientalische Archäologie
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des
§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription von acht
Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier
Semester.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Altsemitische
Philologie und orientalische Archäologie sind
im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vor-
handenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 38 Wochenstunden aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 5 Abs. 5
lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß
bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der
im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon
im ersten Studienabschnitt inskribiert werden
können.
(3) Die im § 5 Abs. 5 lit. g vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im ersten
Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann
auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie
haben aus Fächern, die gemäß § 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Organ der Universität
oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten
Studienabschnitt insgesamt mindestens 28 Wochenstunden
zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Akkadisch und Schriftlehre,
b) die gemäß § 3 Abs. 1 lit. b gewählte
Sprache,
c) Grundbegriffe des Arabischen,
d) Literatur- und Quellenkunde des Alten
Orients, einschließlich der vorderasiatischen
Archäologie,
e) Geschichte Mesopotamiens, Geistes- und
Kulturgeschichte Vorderasiens, einschließlich
der religiösen Überlieferung.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal,
nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur
zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme
der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erstes Antreten; sie kann im
Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine
oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23
Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung
oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen
oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich
(§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen
und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige
Organ der Universität feststellt, daß dies
nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ
der Universität die Einrechnung weiterer Semester
zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Altsemitische Philologie
und orientalische Archäologie sind, sofern
sie als erste Studienrichtung gewählt wurde,
im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den
im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht- und
Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Altsemitische Philologie
und orientalische Archäologie sind, sofern
sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde,
im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 20 Wochenstunden aus den
im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflichtfächern
zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu
betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl
einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie
haben aus Fächern, die gemäß
§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen an Stelle einer zweiten
Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe
der Bewilligung durch das zuständige Organ der
Universität oder einer allfälligen Empfehlung
im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im
zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens
24 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Altsemitische
Philologie und orientalische Archäologie
als erste Studienrichtung gewählt, so hat der
Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung
nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete der
Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung
setzt, unbeschadet der Bestimmungen
des § 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Teilnahme an einer Exkursion
in der Dauer von höchstens 20 Tagen in ein für
die Studienrichtung relevantes Land und die
Teilnahme an einer Lehrgrabung in Österreich
in der Dauer von höchstens 20 Tagen voraus.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Akkadisch und Schriftlehre,
b) Literatur- und Quellenkunde des Alten
Orients,
c) Vorderasiatische Archäologie,
d) Geschichte Mesopotamiens, Geistes- und
Kulturgeschichte Vorderasiens, einschließlich
der religiösen Überlieferung,
e) sofern die Studienrichtung Altsemitische
Philologie und orientalische Archäologie
als erste Studienrichtung gewählt wurde,
die gemäß § 5 Abs. 5 lit. f gewählte(n)
Sprache(n); wurde Sumerisch gewählt, so
umfaßt dieses Prüfungsfach auch die Schriftlehre.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
gewählten Studienrichtung oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
gewählten Studienzweiges der zweiten
Studienrichtung) im Zusammenhang steht,
dieser zweiten Studienrichtung (dieses
Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) § 4 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der
zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,
die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen halben, das Recht, sich
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf
das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.