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49. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Altsemitische Philologie

und orientalische Archäologie ist eine philologische

und kulturkundliche Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 3 Z. 23 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen. Diese Studienrichtung ist an

der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Altsemitische

Philologie und orientalische Archäologie

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des

§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription von acht

Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier

Semester.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Altsemitische

Philologie und orientalische Archäologie sind

im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vor-

handenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 38 Wochenstunden aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 5 Abs. 5

lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß

bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der

im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon

im ersten Studienabschnitt inskribiert werden

können.

(3) Die im § 5 Abs. 5 lit. g vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im ersten

Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann

auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

haben aus Fächern, die gemäß § 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Organ der Universität

oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten

Studienabschnitt insgesamt mindestens 28 Wochenstunden

zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Akkadisch und Schriftlehre,

b) die gemäß § 3 Abs. 1 lit. b gewählte

Sprache,

c) Grundbegriffe des Arabischen,

d) Literatur- und Quellenkunde des Alten

Orients, einschließlich der vorderasiatischen

Archäologie,

e) Geschichte Mesopotamiens, Geistes- und

Kulturgeschichte Vorderasiens, einschließlich

der religiösen Überlieferung.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal,

nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur

zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme

der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erstes Antreten; sie kann im

Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine

oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23

Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung

oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen

oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich

(§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen

und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige

Organ der Universität feststellt, daß dies

nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ

der Universität die Einrechnung weiterer Semester

zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Altsemitische Philologie

und orientalische Archäologie sind, sofern

sie als erste Studienrichtung gewählt wurde,

im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den

im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht- und

Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Altsemitische Philologie

und orientalische Archäologie sind, sofern

sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde,

im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 20 Wochenstunden aus den

im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflichtfächern

zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu

betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl

einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

haben aus Fächern, die gemäß

§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen an Stelle einer zweiten

Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe

der Bewilligung durch das zuständige Organ der

Universität oder einer allfälligen Empfehlung

im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im

zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens

24 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Altsemitische

Philologie und orientalische Archäologie

als erste Studienrichtung gewählt, so hat der

Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung

nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete der

Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung

setzt, unbeschadet der Bestimmungen

des § 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Teilnahme an einer Exkursion

in der Dauer von höchstens 20 Tagen in ein für

die Studienrichtung relevantes Land und die

Teilnahme an einer Lehrgrabung in Österreich

in der Dauer von höchstens 20 Tagen voraus.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Akkadisch und Schriftlehre,

b) Literatur- und Quellenkunde des Alten

Orients,

c) Vorderasiatische Archäologie,

d) Geschichte Mesopotamiens, Geistes- und

Kulturgeschichte Vorderasiens, einschließlich

der religiösen Überlieferung,

e) sofern die Studienrichtung Altsemitische

Philologie und orientalische Archäologie

als erste Studienrichtung gewählt wurde,

die gemäß § 5 Abs. 5 lit. f gewählte(n)

Sprache(n); wurde Sumerisch gewählt, so

umfaßt dieses Prüfungsfach auch die Schriftlehre.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

gewählten Studienrichtung oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

gewählten Studienzweiges der zweiten

Studienrichtung) im Zusammenhang steht,

dieser zweiten Studienrichtung (dieses

Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) § 4 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der

zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,

die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen halben, das Recht, sich

durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf

das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu

unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

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