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49_1975 AT

49. Verordnung: Bestimmung von Wahltagen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Bestimmung von Wahltagen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973

Auf Grund des § 15 Abs. 9 und 11 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309, wird

verordnet

Neuwahlen von Organen der Hochschülerschaft

an den Hochschulen, die auf Grund der

Bestimmungen des § 15 Abs. 11 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 erforderlich sind, sind am

12. und 13. März 1975 durchzuführen.

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