49. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 1333 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 518 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 200 S,
b) für die Witwe 1333 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der
Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um
200 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres 499 S und nach
diesem Zeitpunkt 885 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 749 S und nach diesem
Zeitpunkt 1333 S,
e) für eine frühere Ehefrau 1333 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970
in Kraft.