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49_1970 AT

49. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 1333 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 518 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 200 S,

b) für die Witwe 1333 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

200 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung

des 25. Lebensjahres 499 S und nach

diesem Zeitpunkt 885 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 749 S und nach diesem

Zeitpunkt 1333 S,

e) für eine frühere Ehefrau 1333 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970

in Kraft.

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