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49_1969 AT

49. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat Schweden am 11. Dezember

1967 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen

Abkommen über die Gleichwertigkeit der

akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

(BGBl. Nr. 143/1961, letzte Kundmachung be-

treffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 141/

1964) hinterlegt.

Ferner hat Malawi mitgeteilt, daß es sich als

mit Wirkung vom 23. Oktober 1967 jeglicher

Verpflichtungen auf Grund des angeführten Abkommens

und jedweder rechtlicher Bindungen

daran enthoben betrachtet, die infolge der

Ratifikation des Abkommens durch das Vereinigte

Königreich und der späteren Ausdehnung

dessen Geltungsbereiches auf die Föderation

Rhodesien und Njassaland auf Malawi übergegangen

sein könnten.

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