49_1968
AT
49. Verordnung: Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 49. Verordnung: Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
1968_49_0 49. Verordnung: Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
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Auf Grund des § 45 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, wird verordnet
Die von den Ländern an den Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zu entrichtenden jährlichen
Beiträge werden wie folgt festgestellt