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49_1968 AT

49. Verordnung: Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

Auf Grund des § 45 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, wird verordnet

Die von den Ländern an den Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen zu entrichtenden jährlichen

Beiträge werden wie folgt festgestellt

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