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49_1966 AT

49. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung betreffend die Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung betreffend die Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 3. März 1966, Z. V 31/65-12, den

Abs. 2 im § 2 der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 25. September

1956, BGBl. Nr. 195, betreffend die Zulassung

von Arbeitszeitverlängerungen beim

Nachweis eines dringenden Bedürfnisses, als gesetzwidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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