49_1966
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49. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung betreffend die Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 49. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung betreffend die Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses durch den Verfassungsgerichtshof
1966_49_0 49. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung betreffend die Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 3. März 1966, Z. V 31/65-12, den
Abs. 2 im § 2 der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 25. September
1956, BGBl. Nr. 195, betreffend die Zulassung
von Arbeitszeitverlängerungen beim
Nachweis eines dringenden Bedürfnisses, als gesetzwidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.