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49_1963 AT

49. Bundesgesetz: Erstmalige Besetzung von Richterposten der Standesgruppe 6 b beim Verwaltungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Erstmalige Besetzung von Richterposten der Standesgruppe 6 b beim Verwaltungsgerichtshof.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Bei der erstmaligen Besetzung von Richterposten

der Standesgruppe 6 b beim Verwaltungsgerichtshof

ist zur Beschlußfassung gemäß § 10

Abs. .2 lit. a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1952, BGBl. Nr. 96, die Anwesenheit von wenigstens

zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

erforderlich, die nicht infolge

eigener Bewerbung um einen Richterposten der

Standesgruppe 6 b als befangen anzusehen sind.

§ 2. Die erstmalige Besetzung von Richterposten

der Standesgruppe 6 b beim Verwaltungsgerichtshof

kann rückwirkend mit 1. Juli 1962

vorgenommen werden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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