49_1963
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49. Bundesgesetz: Erstmalige Besetzung von Richterposten der Standesgruppe 6 b beim Verwaltungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Erstmalige Besetzung von Richterposten der Standesgruppe 6 b beim Verwaltungsgerichtshof.
1963_49_0 49. Bundesgesetz: Erstmalige Besetzung von Richterposten der Standesgruppe 6 b beim Verwaltungsgerichtshof.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Bei der erstmaligen Besetzung von Richterposten
der Standesgruppe 6 b beim Verwaltungsgerichtshof
ist zur Beschlußfassung gemäß § 10
Abs. .2 lit. a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1952, BGBl. Nr. 96, die Anwesenheit von wenigstens
zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
erforderlich, die nicht infolge
eigener Bewerbung um einen Richterposten der
Standesgruppe 6 b als befangen anzusehen sind.
§ 2. Die erstmalige Besetzung von Richterposten
der Standesgruppe 6 b beim Verwaltungsgerichtshof
kann rückwirkend mit 1. Juli 1962
vorgenommen werden.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.