49_1960
AT
49. Verordnung: Abänderung der Sammelwertberichtigungsverordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 49. Verordnung: Abänderung der Sammelwertberichtigungsverordnung.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes,
BGBl. Nr. 183/1955, wird verordnet
§ 2 der Sammelwertberichtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 240/1955, wird wie folgt abgeändert
und ergänzt
„§ 2. Die Sparkassen, die Girozentrale der
österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft, die
Steiermärkische Bank Gesellschaft m. b. H., die
Österreichische Kommunalkredit-Aktiengesellschaft
zur Aufschließung von Industriegelände
und die Hypothekenanstalten haben in den Bilanzen
auf die nicht einzeln wertberichtigten
Forderungen gegen Gemeinden oder auf die von
diesen verbürgten oder gewährleisteten Forderungen
Sammelwertberichtigungen in Höhe von
0'5% vorzunehmen."