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49_1960 AT

49. Verordnung: Abänderung der Sammelwertberichtigungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Abänderung der Sammelwertberichtigungsverordnung.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes,

BGBl. Nr. 183/1955, wird verordnet

§ 2 der Sammelwertberichtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 240/1955, wird wie folgt abgeändert

und ergänzt

„§ 2. Die Sparkassen, die Girozentrale der

österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft, die

Steiermärkische Bank Gesellschaft m. b. H., die

Österreichische Kommunalkredit-Aktiengesellschaft

zur Aufschließung von Industriegelände

und die Hypothekenanstalten haben in den Bilanzen

auf die nicht einzeln wertberichtigten

Forderungen gegen Gemeinden oder auf die von

diesen verbürgten oder gewährleisteten Forderungen

Sammelwertberichtigungen in Höhe von

0'5% vorzunehmen."

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