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49_1959 AT

49. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung des Preistreibereigesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung des Preistreibereigesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preistreibereigesetz, BGBl. Nr. 92/

1950, in der Fassung der Preistreibereigesetznovellen

BGBl. Nr. 98/1951 und BGBl. Nr. 107/

1958, und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften ist für die Zeit vom 1. Feber

1959 bis 31. Dezember 1959 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer vom

1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen

verfassungsgesetzlichen Grundlagen (Art. 10

Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

Das Preistreibereigesetz, BGBl. Nr. 92/1950,

das mit dem 31. Dezember 1958 außer Kraft getreten

ist, tritt mit dem der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes folgenden Tag in der Fassung

der Preistreibereigesetznovellen BGBl. Nr. 98/

1951 und BGBl. Nr. 107/1958 als „Preistreibereigesetz

1959" mit der Maßgabe wieder in Kraft,

daß der § 15 zu lauten hat

„§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1959 außer Kraft."

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium

für Inneres und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau je nach

ihrem Wirkungskreis betraut.

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