49. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung des Preistreibereigesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Preistreibereigesetz, BGBl. Nr. 92/
1950, in der Fassung der Preistreibereigesetznovellen
BGBl. Nr. 98/1951 und BGBl. Nr. 107/
1958, und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften ist für die Zeit vom 1. Feber
1959 bis 31. Dezember 1959 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer vom
1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen
verfassungsgesetzlichen Grundlagen (Art. 10
Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind.
Artikel II.
Das Preistreibereigesetz, BGBl. Nr. 92/1950,
das mit dem 31. Dezember 1958 außer Kraft getreten
ist, tritt mit dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag in der Fassung
der Preistreibereigesetznovellen BGBl. Nr. 98/
1951 und BGBl. Nr. 107/1958 als „Preistreibereigesetz
1959" mit der Maßgabe wieder in Kraft,
daß der § 15 zu lauten hat
„§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1959 außer Kraft."
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium
für Inneres und das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau je nach
ihrem Wirkungskreis betraut.