49. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz-Novelle 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223, wird
abgeändert wie folgt
1. Der § 56 hat zu lauten
„§ 56. Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit
dauerndem Standort im Ausland.
(1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die
ihren dauernden Standort nicht in Österreich
haben, muß, wenn sie im Inland betrieben werden,
die Haftung einer zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in Österreich
zugelassenen Versicherungsunternehmung oder
eines Verbandes solcher Versicherungsunternehmungen
im Umfange der §§ 53 Abs. 3 und 54
vorliegen.
(2) Der Nachweis über die im Abs. 1 angeführte
Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet
dem Zollamt zu erbringen. Wird dieser Nachweis
nicht erbracht und ein Versicherungsvertrag
nach Abs. 3 nicht abgeschlossen, so hat das Zollamt
die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet
zu verhindern.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, für den Betrieb von zum Schutze
der Verkehrsopfer abgeschlossenen Versicherungen,
die nicht Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen
sind, die Ausfallshaftung der Republik
Österreich für höchstens 90 v. H. des Verlustes
unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß die
Republik Österreich mit mindestens 60 v. H. an
einem Gewinn beteiligt wird. Verlust und Gewinn
sind auf Grund der Geschäftspläne (Abs. 5)
zu ermitteln. Die auf Grund dieser Bestimmungen
sich ergebenden Ausgaben und Einnahmen
sind im Bundeshaushalt bei Kapitel 18 „Kassenverwaltung"
Titel 23 „Verschiedene Ausgaben"
beziehungsweise „Verschiedene Einnahmen" zu
verrechnen.
(4) Das Zollamt hat die für Versicherungen
gemäß Abs. 3 zu leistenden Beiträge in Empfang
zu nehmen und als Quittung den Versicherungsschein
auszufolgen.
(5) Für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen
und die im Abs. 3 angeführten Versicherungen
können eigene Geschäftspläne (§ 54) genehmigt
oder angeordnet werden, wenn sie sich ausschließlich
auf den Betrieb der im Abs. 1 angeführten
Fahrzeuge erstrecken und Besonderheiten
im Ausländerverkehr es erfordern.
(6) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
die sich ausschließlich auf
den Betrieb der im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge
erstrecken, den Besonderheiten solcher Versicherungen
entsprechend auch andere als die auf
Grund des § 53 Abs. 3 bestimmten Mindestversicherungssummen
festlegen.
(7) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann bestimmte Gruppen der im
Abs. 1 angeführten Fahrzeuge von der Verpflichtung
nach Abs. 1 befreien, wenn anzunehmen ist,
daß die Befriedigung von Ersatzansprüchen aus
Schäden, die mit diesen Fahrzeugen verursacht
werden, hinreichend gewährleistet ist."
2. Im § 79 Abs. 1 letzter Satz sind die Worte
„§§ 53 bis 55" durch die Worte „§§ 53 bis 56"
zu ersetzen.
3. Der § 113 hat zu lauten
„§ 113. Vollzugsbestimmungen.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist mit Ausnahme des § 56 Abs. 2 bis 5 das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut. Hinsichtlich der §§ 53 bis 55 und
§ 56 Abs. 1, 6 und 7 ist das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
des § 59 und der Bestimmungen des § 60
Abs. 5 über die psychotechnische Eignung mit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
und hinsichtlich der §§ 72 und 73 mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zu pflegen. Mit der Vollziehung des
§ 56 Abs. 2 bis 5 ist das Bundesministerium für
Finanzen betraut; hinsichtlich der Abs. 2, 4
und 5 ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zu
pflegen.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden und treten
frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in
Kraft."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
entsprechend den bestehenden Vorschriften über
ihre Zuständigkeit das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau und das Bundesministerium
für Finanzen betraut.