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49. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz-Novelle 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz-Novelle 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223, wird

abgeändert wie folgt

1. Der § 56 hat zu lauten

„§ 56. Haftpflichtversicherung für

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit

dauerndem Standort im Ausland.

(1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die

ihren dauernden Standort nicht in Österreich

haben, muß, wenn sie im Inland betrieben werden,

die Haftung einer zum Betrieb der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung in Österreich

zugelassenen Versicherungsunternehmung oder

eines Verbandes solcher Versicherungsunternehmungen

im Umfange der §§ 53 Abs. 3 und 54

vorliegen.

(2) Der Nachweis über die im Abs. 1 angeführte

Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet

dem Zollamt zu erbringen. Wird dieser Nachweis

nicht erbracht und ein Versicherungsvertrag

nach Abs. 3 nicht abgeschlossen, so hat das Zollamt

die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet

zu verhindern.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, für den Betrieb von zum Schutze

der Verkehrsopfer abgeschlossenen Versicherungen,

die nicht Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen

sind, die Ausfallshaftung der Republik

Österreich für höchstens 90 v. H. des Verlustes

unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß die

Republik Österreich mit mindestens 60 v. H. an

einem Gewinn beteiligt wird. Verlust und Gewinn

sind auf Grund der Geschäftspläne (Abs. 5)

zu ermitteln. Die auf Grund dieser Bestimmungen

sich ergebenden Ausgaben und Einnahmen

sind im Bundeshaushalt bei Kapitel 18 „Kassenverwaltung"

Titel 23 „Verschiedene Ausgaben"

beziehungsweise „Verschiedene Einnahmen" zu

verrechnen.

(4) Das Zollamt hat die für Versicherungen

gemäß Abs. 3 zu leistenden Beiträge in Empfang

zu nehmen und als Quittung den Versicherungsschein

auszufolgen.

(5) Für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen

und die im Abs. 3 angeführten Versicherungen

können eigene Geschäftspläne (§ 54) genehmigt

oder angeordnet werden, wenn sie sich ausschließlich

auf den Betrieb der im Abs. 1 angeführten

Fahrzeuge erstrecken und Besonderheiten

im Ausländerverkehr es erfordern.

(6) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

die sich ausschließlich auf

den Betrieb der im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge

erstrecken, den Besonderheiten solcher Versicherungen

entsprechend auch andere als die auf

Grund des § 53 Abs. 3 bestimmten Mindestversicherungssummen

festlegen.

(7) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann bestimmte Gruppen der im

Abs. 1 angeführten Fahrzeuge von der Verpflichtung

nach Abs. 1 befreien, wenn anzunehmen ist,

daß die Befriedigung von Ersatzansprüchen aus

Schäden, die mit diesen Fahrzeugen verursacht

werden, hinreichend gewährleistet ist."

2. Im § 79 Abs. 1 letzter Satz sind die Worte

„§§ 53 bis 55" durch die Worte „§§ 53 bis 56"

zu ersetzen.

3. Der § 113 hat zu lauten

„§ 113. Vollzugsbestimmungen.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist mit Ausnahme des § 56 Abs. 2 bis 5 das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut. Hinsichtlich der §§ 53 bis 55 und

§ 56 Abs. 1, 6 und 7 ist das Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

des § 59 und der Bestimmungen des § 60

Abs. 5 über die psychotechnische Eignung mit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

und hinsichtlich der §§ 72 und 73 mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zu pflegen. Mit der Vollziehung des

§ 56 Abs. 2 bis 5 ist das Bundesministerium für

Finanzen betraut; hinsichtlich der Abs. 2, 4

und 5 ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zu

pflegen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden und treten

frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in

Kraft."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

entsprechend den bestehenden Vorschriften über

ihre Zuständigkeit das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau und das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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