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49_1957 AT

49. Verordnung: Durchführung des § 19 Abs. 2 des Versicherungswiederaufbaugesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Durchführung des § 19 Abs. 2 des Versicherungswiederaufbaugesetzes.

Auf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 40 Abs. 2

des Versicherungswiederaufbaugesetzes, BGBl.

Nr. 185/1955, wird verordnet

§ 1. In die Vermögensübersicht gemäß § 19

Abs. 2 des Versicherungswiederaufbaugesetzes

sind die Vermögensgegenstände und Schulden mit

den Werten einzusetzen, mit denen sie gemäß

den §§ 3 bis 8 und 10 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes,

BGBl. Nr. 190/1954, höchstens

in der Schillingeröffnungsbilanz angesetzt werden

können, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen

nichts anderes ergibt.

§ 2. (1) Unbebaute Grundstücke sind mit dem

Verkehrswert anzusetzen.

(2) Bebaute Grundstücke sind mit dem Ertragswert

anzusetzen; solche, in denen sich der Sitz

der Leitung der Versicherungsunternehmung

befindet, und solche, die seit dem 8. Mai 1945

erworben wurden, sind mindestens mit dem

Buchwert anzusetzen, der dem Bundesministerium

für Finanzen im provisorischen Rechnungsabschluß

zum 31. Dezember 1954. zur

Kenntnis gebracht worden ist.

(3) Der Ertragswert ist mit dem Zwanzigfachen

des am 31. Dezember 1954 geltenden Jahreshaupt(Grund-)

Mietzinses zu ermitteln. Vom Jahreshaupt-(Grund-)

Mietzins sind für Instandhaltung

und Verwaltung 35 v. H. abzusetzen; bei Grundstücken,

die vor dem 8. Mai 1945 erworben worden

sind und sich in einem außerordentlich

schlechten Erhaltungszustand befinden, für dessen

Behebung die Mietzinsreserve nicht ausreicht,

kann der Abschlag mit 45 v. H. festgestellt werden.

Bei Grundstücken (Grundstückteilen), die

der Betriebsverwaltung gewidmet sind, ist von

dem parifizierten Mietzins auszugehen. Erhöhungen

des Hauptmietzinses gemäß § 7 des Mietengesetzes

bleiben außer Ansatz, soweit sie nicht

für die Verzinsung und Tilgung einer Hypothek

für Reparaturzwecke dienen. Die Mietzinsreserve

(§§ 6 und 9 des Mietengesetzes) ist zu passivieren.

(4) Sind Grundstücke nach dem Stichtage der

Rekonstruktionsbilanz vor deren Erstellung veräußert

worden, so ist der Veräußerungswert anzusetzen.

(5) Für die Bewertung erforderliche Schätzungen

kann das Bundesministerium für Finanzen

durch von ihm bestellte Schätzmeister veranlassen

oder überprüfen lassen.

§ 3. Festverzinsliche Wertpapiere, mit Ausnahme

von Wandelschuldverschreibungen, sind

höchstens mit dem Nennwert anzusetzen.

§ 4. Beteiligungen an Gesellschaften mit eigener

Rechtspersönlichkeit sind mit dem inneren

Wert anzusetzen. Dies gilt für Beteiligungen an

Aktiengesellschaften nur dann, wenn der Besitz

mindestens 25 v. H. des Aktienkapitals beträgt.

Sind Beteiligungen nach dem Stichtag der Rekonstruktionsbilanz

vor deren Erstellung veräußert

worden, so ist der Veräußerungswert anzusetzen.

§ 5. Technische Verbindlichkeiten sind, unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des Versicherungswiederaufbaugesetzes,

nach den unveränderten

Rechnungsgrundlagen des aufsichtsbehördlich

genehmigten Geschäftsplanes zu ermitteln

und anzusetzen.

§ 6. Die Aktiven und Passiven gemäß §§ 10 und

37 Abs. 8 lit. d und e des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes

sind mit einem Erinnerungswert

von je 1 S anzusetzen.

§ 7. Rückstellungen für die Gewinnbeteiligung

oder Beitragsrückgewähr zugunsten der Versicherten,

die in der Bilanz zu Beginn des Geschäftsjahres

1945 enthalten sind, gelten für die

Vermögensübersicht als Bestandteil des Eigenkapitals

1944 gemäß § 19 Abs. 1 des Versicherungswiederaufbaugesetzes.

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