49. Verordnung: Durchführung des § 19 Abs. 2 des Versicherungswiederaufbaugesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 40 Abs. 2
des Versicherungswiederaufbaugesetzes, BGBl.
Nr. 185/1955, wird verordnet
§ 1. In die Vermögensübersicht gemäß § 19
Abs. 2 des Versicherungswiederaufbaugesetzes
sind die Vermögensgegenstände und Schulden mit
den Werten einzusetzen, mit denen sie gemäß
den §§ 3 bis 8 und 10 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes,
BGBl. Nr. 190/1954, höchstens
in der Schillingeröffnungsbilanz angesetzt werden
können, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt.
§ 2. (1) Unbebaute Grundstücke sind mit dem
Verkehrswert anzusetzen.
(2) Bebaute Grundstücke sind mit dem Ertragswert
anzusetzen; solche, in denen sich der Sitz
der Leitung der Versicherungsunternehmung
befindet, und solche, die seit dem 8. Mai 1945
erworben wurden, sind mindestens mit dem
Buchwert anzusetzen, der dem Bundesministerium
für Finanzen im provisorischen Rechnungsabschluß
zum 31. Dezember 1954. zur
Kenntnis gebracht worden ist.
(3) Der Ertragswert ist mit dem Zwanzigfachen
des am 31. Dezember 1954 geltenden Jahreshaupt(Grund-)
Mietzinses zu ermitteln. Vom Jahreshaupt-(Grund-)
Mietzins sind für Instandhaltung
und Verwaltung 35 v. H. abzusetzen; bei Grundstücken,
die vor dem 8. Mai 1945 erworben worden
sind und sich in einem außerordentlich
schlechten Erhaltungszustand befinden, für dessen
Behebung die Mietzinsreserve nicht ausreicht,
kann der Abschlag mit 45 v. H. festgestellt werden.
Bei Grundstücken (Grundstückteilen), die
der Betriebsverwaltung gewidmet sind, ist von
dem parifizierten Mietzins auszugehen. Erhöhungen
des Hauptmietzinses gemäß § 7 des Mietengesetzes
bleiben außer Ansatz, soweit sie nicht
für die Verzinsung und Tilgung einer Hypothek
für Reparaturzwecke dienen. Die Mietzinsreserve
(§§ 6 und 9 des Mietengesetzes) ist zu passivieren.
(4) Sind Grundstücke nach dem Stichtage der
Rekonstruktionsbilanz vor deren Erstellung veräußert
worden, so ist der Veräußerungswert anzusetzen.
(5) Für die Bewertung erforderliche Schätzungen
kann das Bundesministerium für Finanzen
durch von ihm bestellte Schätzmeister veranlassen
oder überprüfen lassen.
§ 3. Festverzinsliche Wertpapiere, mit Ausnahme
von Wandelschuldverschreibungen, sind
höchstens mit dem Nennwert anzusetzen.
§ 4. Beteiligungen an Gesellschaften mit eigener
Rechtspersönlichkeit sind mit dem inneren
Wert anzusetzen. Dies gilt für Beteiligungen an
Aktiengesellschaften nur dann, wenn der Besitz
mindestens 25 v. H. des Aktienkapitals beträgt.
Sind Beteiligungen nach dem Stichtag der Rekonstruktionsbilanz
vor deren Erstellung veräußert
worden, so ist der Veräußerungswert anzusetzen.
§ 5. Technische Verbindlichkeiten sind, unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Versicherungswiederaufbaugesetzes,
nach den unveränderten
Rechnungsgrundlagen des aufsichtsbehördlich
genehmigten Geschäftsplanes zu ermitteln
und anzusetzen.
§ 6. Die Aktiven und Passiven gemäß §§ 10 und
37 Abs. 8 lit. d und e des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes
sind mit einem Erinnerungswert
von je 1 S anzusetzen.
§ 7. Rückstellungen für die Gewinnbeteiligung
oder Beitragsrückgewähr zugunsten der Versicherten,
die in der Bilanz zu Beginn des Geschäftsjahres
1945 enthalten sind, gelten für die
Vermögensübersicht als Bestandteil des Eigenkapitals
1944 gemäß § 19 Abs. 1 des Versicherungswiederaufbaugesetzes.