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49. Bundesgesetz: 8. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: 8. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 184/1949, in der Fassung der 7. Arbeitslosenversicherungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 138/

1955, wird wie folgt abgeändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert

(arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren

Dienstgebern beschäftigt sind,

b) Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen

(Lehrlinge),

c) Heimarbeiter,

d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen

Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene

Hochschulbildung erfordernden

Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung

beschäftigt sind, wenn die Ausbildung

nicht im Rahmen eines Dienst- oder

Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit

Ausnahme der Volontäre,

soweit sie nach den Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

oder des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, BGBl. Nr. 94, in der Krankenversicherung

pflichtversichert und nicht nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei

sind."

2. § 1 Abs. 2 lit. g hat zu lauten

„g) Dienstnehmer und Heimarbeiter, die nach

der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt

sind."

3. § 1 Abs. 2 lit. h hat zu entfallen; die bisherige

lit. i wird zu lit. h.

4. § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Eine Beschäftigung ist als geringfügig anzusehen,

wenn dem Dienstnehmer oder dem

Heimarbeiter von einem oder mehreren Dienstgebern

monatlich kein höheres Entgelt als 270 S

gebührt. Eine Beschäftigung, die nur deswegen

monatlich kein höheres als das oben bezeichnete

Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im

Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden

nicht erreicht wird (Kurzarbeit), gilt nicht

als geringfügig."

5. § 2 hat zu entfallen.

6. Nach § 4 ist ein neuer § 4 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 4 a. Sofern in diesem Bundesgesetz von

Dienstgebern gesprochen wird, sind darunter

auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 66/1954, und Träger von

Ausbildungseinrichtungen zu verstehen."

7. Im § 7 treten an Stelle des bisherigen

Abs. 1 die folgenden Abs. 1 bis 3

„(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht infolge von

Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche

seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande

gesetzt ist, durch eine entsprechende

Tätigkeit die Hälfte des Normalverdienstes zu

erwerben.

(2) Als entsprechend (Abs. 1) ist eine Tätigkeit

anzusehen, die mit den Kräften und Fähigkeiten

des Arbeitslosen im Einklang steht und

ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung

und seines bisherigen Berufes zugemutet

werden kann.

(3) Als Normalverdienst (Abs. 1) gilt der Verdienst,

den körperlich und geistig gesunde Personen

derselben Art mit ähnlicher Ausbildung

in derselben Gegend durch Arbeit zu erzielen

pflegen."

8. Im § 7 werden die bisherigen Abs. 2 und 3

zu Abs. 4 und 5.

9. § 11 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Als arbeitslos gilt auch, wer eine Beschäftigung,

die wegen ihrer Geringfügigkeit von der

Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen

ist, oder eine vorübergehende Beschäftigung

ausübt. Das Entgelt aus solchen Beschäftigungen

ist auf das Arbeitslosengeld in der Weise anzurechnen,

daß vom Nettoverdienst ein Betrag in

der Höhe von 20 v. H. des Arbeitslosengeldes

frei bleibt und der restliche Betrag des Nettoverdienstes

zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld

angerechnet wird. Bei der Anrechnung sind die

innerhalb eines Auszahlungszeitraumes erzielten

Verdienste zusammenzurechnen."

10. Dem § 11 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Als vorübergehende Beschäftigung gilt

eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitabschnitt

als für eine Woche vereinbart ist und weniger

als vierundzwanzig Stunden dauert."

11. Im § 14 Abs. 1 Z. 2 lit. b hat der Ausdruck

„(Schwangeren)" zu entfallen.

12. Im § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. a sind die Worte

„Renten- oder Unfallversicherung" durch die

Worte „Pensions(Renten)- oder Unfallversicherung"

zu ersetzen.

13. § 16 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,".

14. Im § 20 Abs. 1 treten an Stelle der ersten

drei Sätze folgende Bestimmungen

„Das Arbeitslosengeld wird nach Lohnklassen

bemessen. Die Lohnklasse bestimmt sich nach

dem Entgelt, auf das der Arbeitslose in den

letzten zehn Wochen seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung im Durchschnitt

Anspruch hatte; war das Entgelt nach Monaten

bemessen, so ist das Entgelt der letzten drei

Monate heranzuziehen. Sonderzahlungen sind

hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

15. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Entgelt nach Abs. 1 ist das Entgelt einschließlich

der Sonderzahlungen im Sinne der

gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG.)."

16. Im § 20 b Abs. 2 ist das Wort „Rentenversicherungsträger"

durch das Wort „Pensionsversicherungsträger"

zu ersetzen.

17. § 29 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Arbeitslose ist während des Bezuges

des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe

krankenversichert. Für diese Versicherung gelten

die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

über die gesetzliche Krankenversicherung

für Pflichtversicherte, soweit sich nicht

aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes

ergibt."

18. § 30 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe

des letzten Bezuges von Arbeitslosengeld oder

Notstandshilfe. Als Wochengeld gebührt ein Betrag

in der Höhe des um 80 v. H. erhöhten

letzten Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe,

jedoch nur bis zur Höhe des auf den

Kalendertag entfallenden durchschnittlichen Arbeitsverdienstes

der letzten dreizehn Wochen

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, vermindert um

die gesetzlichen Abzüge."

19. Dem § 30 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Der Bund ersetzt den Trägern der Krankenversicherung

40 v. H. des Aufwandes für das

Wochengeld."

20. § 31 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beitrag zur Krankenversicherung ist

mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage

zu bemessen, wie er bei dem in Betracht

kommenden Träger der Krankenversicherung

für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der

Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören."

21. Im § 31 Abs. 2 ist das Wort „Bemessungsgrundlage"

durch das Wort „Beitragsgrundlage"

zu ersetzen.

22. § 33 hat zu lauten

„§ 33 (1) Die Bestimmungen über die Krankenversicherung

beim Ausscheiden aus einer

durch eine Beschäftigung begründeten. Pflichtversicherung

und anschließender Erwerbslosigkeit

finden auf Arbeitslose, die aus dem Bezug des

Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe ausscheiden,

Anwendung; der Anspruch des aus dem

Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe

ausgeschiedenen Arbeitslosen auf die Pflichtleistungen

der Krankenversicherung durch eine

Weiterversicherung im Sinne des Abs. 2 bleibt

unberührt.

(2) Arbeitslose, die vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit

krankenversichert waren und aus

dem Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe

ausscheiden, können die frühere

Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür

gelten die Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes über die Weiterversicherung

in der Krankenversicherung mit der

Maßgabe, daß die Frist zur Geltendmachung des

Rechtes auf Weiterversicherung erst mit dem

Tage nach dem Ausscheiden aus dem Bezug des

Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe beginnt."

23. Im § 55 Abs. 3 lit. a ist das Wort „Dienstnehmer"

durch die Worte „der Versicherten" zu

ersetzen.

24. Im § 56 treten an Stelle der Abs. 1 und 2

die folgenden Abs. 1 bis 5

„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird

in Hundertteilen der für die Krankenversicherung

geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt. Er

beträgt 3 v. H. der Beitragsgrundlage.

(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG.)

sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 3 v. H. der

Sonderzahlungen zu entrichten; hiebei sind die

in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen

bis zu einem Höchstbetrag von 2400 S

zu berücksichtigen.

(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag)

ist vom Versicherten und vom

Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts

anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen.

Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bleibt hiedurch

unberührt.

(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge

haben oder kein Entgelt erhalten, hat

der Dienstgeber auch den auf den Versicherten

entfallenden Beitragsteil zu tragen.

(5) Wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag

(Sonderbeitrag) vom Dienstgeber, dem Exterritorialität

zukommt, nicht entrichtet, so hat der

Versicherte den Arbeitslosenversicherungsbeitrag

zur Gänze zu entrichten."

25. Im § 56 werden die bisherigen Abs. 3 bis 6

zu Abs. 6 bis 9.

26. § 57 hat zu lauten

„§ 57. (1) Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

und die Sonderbeiträge sind durch die

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung

einzuheben.

(2) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag

und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften

der gesetzlichen Krankenversicherung über die

Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung,

Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und

Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend,

soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes Abweichendes ergibt."

27. § 68 hat zu entfallen.

ARTIKEL II.

Übergangsbestimmung.

Die Bestimmung des § 507 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gilt mit Wirkung

ab 1. Jänner 1956 auch für die Arbeitslosenversicherung.

Die Arbeitslosenversicherungspflicht

bleibt jedoch nur für Personen aufrecht,

die schon bisher als Dienstnehmer oder Heimarbeiter

der Arbeitslosenversicherungspflicht

unterlagen.

ARTIKEL III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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