49. Bundesgesetz: 8. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 184/1949, in der Fassung der 7. Arbeitslosenversicherungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 138/
1955, wird wie folgt abgeändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert
(arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren
Dienstgebern beschäftigt sind,
b) Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen
(Lehrlinge),
c) Heimarbeiter,
d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden
Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung
beschäftigt sind, wenn die Ausbildung
nicht im Rahmen eines Dienst- oder
Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit
Ausnahme der Volontäre,
soweit sie nach den Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
oder des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94, in der Krankenversicherung
pflichtversichert und nicht nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei
sind."
2. § 1 Abs. 2 lit. g hat zu lauten
„g) Dienstnehmer und Heimarbeiter, die nach
der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt
sind."
3. § 1 Abs. 2 lit. h hat zu entfallen; die bisherige
lit. i wird zu lit. h.
4. § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Eine Beschäftigung ist als geringfügig anzusehen,
wenn dem Dienstnehmer oder dem
Heimarbeiter von einem oder mehreren Dienstgebern
monatlich kein höheres Entgelt als 270 S
gebührt. Eine Beschäftigung, die nur deswegen
monatlich kein höheres als das oben bezeichnete
Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im
Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden
nicht erreicht wird (Kurzarbeit), gilt nicht
als geringfügig."
5. § 2 hat zu entfallen.
6. Nach § 4 ist ein neuer § 4 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 4 a. Sofern in diesem Bundesgesetz von
Dienstgebern gesprochen wird, sind darunter
auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 66/1954, und Träger von
Ausbildungseinrichtungen zu verstehen."
7. Im § 7 treten an Stelle des bisherigen
Abs. 1 die folgenden Abs. 1 bis 3
„(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht infolge von
Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande
gesetzt ist, durch eine entsprechende
Tätigkeit die Hälfte des Normalverdienstes zu
erwerben.
(2) Als entsprechend (Abs. 1) ist eine Tätigkeit
anzusehen, die mit den Kräften und Fähigkeiten
des Arbeitslosen im Einklang steht und
ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung
und seines bisherigen Berufes zugemutet
werden kann.
(3) Als Normalverdienst (Abs. 1) gilt der Verdienst,
den körperlich und geistig gesunde Personen
derselben Art mit ähnlicher Ausbildung
in derselben Gegend durch Arbeit zu erzielen
pflegen."
8. Im § 7 werden die bisherigen Abs. 2 und 3
zu Abs. 4 und 5.
9. § 11 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Als arbeitslos gilt auch, wer eine Beschäftigung,
die wegen ihrer Geringfügigkeit von der
Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen
ist, oder eine vorübergehende Beschäftigung
ausübt. Das Entgelt aus solchen Beschäftigungen
ist auf das Arbeitslosengeld in der Weise anzurechnen,
daß vom Nettoverdienst ein Betrag in
der Höhe von 20 v. H. des Arbeitslosengeldes
frei bleibt und der restliche Betrag des Nettoverdienstes
zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld
angerechnet wird. Bei der Anrechnung sind die
innerhalb eines Auszahlungszeitraumes erzielten
Verdienste zusammenzurechnen."
10. Dem § 11 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Als vorübergehende Beschäftigung gilt
eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitabschnitt
als für eine Woche vereinbart ist und weniger
als vierundzwanzig Stunden dauert."
11. Im § 14 Abs. 1 Z. 2 lit. b hat der Ausdruck
„(Schwangeren)" zu entfallen.
12. Im § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. a sind die Worte
„Renten- oder Unfallversicherung" durch die
Worte „Pensions(Renten)- oder Unfallversicherung"
zu ersetzen.
13. § 16 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,".
14. Im § 20 Abs. 1 treten an Stelle der ersten
drei Sätze folgende Bestimmungen
„Das Arbeitslosengeld wird nach Lohnklassen
bemessen. Die Lohnklasse bestimmt sich nach
dem Entgelt, auf das der Arbeitslose in den
letzten zehn Wochen seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung im Durchschnitt
Anspruch hatte; war das Entgelt nach Monaten
bemessen, so ist das Entgelt der letzten drei
Monate heranzuziehen. Sonderzahlungen sind
hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
15. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Entgelt nach Abs. 1 ist das Entgelt einschließlich
der Sonderzahlungen im Sinne der
gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG.)."
16. Im § 20 b Abs. 2 ist das Wort „Rentenversicherungsträger"
durch das Wort „Pensionsversicherungsträger"
zu ersetzen.
17. § 29 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Arbeitslose ist während des Bezuges
des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe
krankenversichert. Für diese Versicherung gelten
die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die gesetzliche Krankenversicherung
für Pflichtversicherte, soweit sich nicht
aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes
ergibt."
18. § 30 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe
des letzten Bezuges von Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe. Als Wochengeld gebührt ein Betrag
in der Höhe des um 80 v. H. erhöhten
letzten Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe,
jedoch nur bis zur Höhe des auf den
Kalendertag entfallenden durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
der letzten dreizehn Wochen
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, vermindert um
die gesetzlichen Abzüge."
19. Dem § 30 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Der Bund ersetzt den Trägern der Krankenversicherung
40 v. H. des Aufwandes für das
Wochengeld."
20. § 31 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beitrag zur Krankenversicherung ist
mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage
zu bemessen, wie er bei dem in Betracht
kommenden Träger der Krankenversicherung
für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der
Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören."
21. Im § 31 Abs. 2 ist das Wort „Bemessungsgrundlage"
durch das Wort „Beitragsgrundlage"
zu ersetzen.
22. § 33 hat zu lauten
„§ 33 (1) Die Bestimmungen über die Krankenversicherung
beim Ausscheiden aus einer
durch eine Beschäftigung begründeten. Pflichtversicherung
und anschließender Erwerbslosigkeit
finden auf Arbeitslose, die aus dem Bezug des
Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe ausscheiden,
Anwendung; der Anspruch des aus dem
Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe
ausgeschiedenen Arbeitslosen auf die Pflichtleistungen
der Krankenversicherung durch eine
Weiterversicherung im Sinne des Abs. 2 bleibt
unberührt.
(2) Arbeitslose, die vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit
krankenversichert waren und aus
dem Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe
ausscheiden, können die frühere
Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür
gelten die Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes über die Weiterversicherung
in der Krankenversicherung mit der
Maßgabe, daß die Frist zur Geltendmachung des
Rechtes auf Weiterversicherung erst mit dem
Tage nach dem Ausscheiden aus dem Bezug des
Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe beginnt."
23. Im § 55 Abs. 3 lit. a ist das Wort „Dienstnehmer"
durch die Worte „der Versicherten" zu
ersetzen.
24. Im § 56 treten an Stelle der Abs. 1 und 2
die folgenden Abs. 1 bis 5
„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird
in Hundertteilen der für die Krankenversicherung
geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt. Er
beträgt 3 v. H. der Beitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG.)
sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 3 v. H. der
Sonderzahlungen zu entrichten; hiebei sind die
in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zu einem Höchstbetrag von 2400 S
zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag)
ist vom Versicherten und vom
Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts
anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen.
Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bleibt hiedurch
unberührt.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge
haben oder kein Entgelt erhalten, hat
der Dienstgeber auch den auf den Versicherten
entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag
(Sonderbeitrag) vom Dienstgeber, dem Exterritorialität
zukommt, nicht entrichtet, so hat der
Versicherte den Arbeitslosenversicherungsbeitrag
zur Gänze zu entrichten."
25. Im § 56 werden die bisherigen Abs. 3 bis 6
zu Abs. 6 bis 9.
26. § 57 hat zu lauten
„§ 57. (1) Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
und die Sonderbeiträge sind durch die
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung
einzuheben.
(2) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag
und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften
der gesetzlichen Krankenversicherung über die
Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung,
Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und
Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend,
soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Abweichendes ergibt."
27. § 68 hat zu entfallen.
ARTIKEL II.
Übergangsbestimmung.
Die Bestimmung des § 507 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gilt mit Wirkung
ab 1. Jänner 1956 auch für die Arbeitslosenversicherung.
Die Arbeitslosenversicherungspflicht
bleibt jedoch nur für Personen aufrecht,
die schon bisher als Dienstnehmer oder Heimarbeiter
der Arbeitslosenversicherungspflicht
unterlagen.
ARTIKEL III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.