49. Bundesgesetz: Wechselgesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER TEIL.
Gezogener Wechsel.
ERSTER ABSCHNITT.
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels.
Artikel 1.
Der gezogene Wechsel enthält
1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der
Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie
ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte
Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe der Verfallzeit;
5. die Angabe des Zahlungsortes;
6. den Namen dessen, an den oder an dessen
Order gezahlt werden soll;
7. die Angabe des Tages und des Ortes der
Ausstellung;
8. die Unterschrift des Ausstellers.
Artikel 2.
(1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden
Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt
nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in
den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2) Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit
gilt als Sichtwechsel.
(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der
bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort
als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des
Bezogenen.
(4) Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes
gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei
dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Artikel 3.
(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des
Ausstellers lauten.
(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen
werden.
(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen
werden.
Artikel 4.
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am
Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen
Ort zahlbar gestellt werden.
Artikel 5.
(1) In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf
eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der
Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu
verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt
der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
(2) Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben;
fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als
nicht geschrieben.
(3) Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung
des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt
ist.
Artikel 6.
(1) Ist die Wechselsumme in Buchstaben und
in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen
die in Buchstaben angegebene Summe.
(2) Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben
oder mehrmals in Ziffern angegeben, so
gilt bei Abweichungen die geringste Summe.
Artikel 7.
Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen,
die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen
können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften
erdichteter Personen oder Unterschriften,
die aus irgendeinem anderen Grund für die
Personen, die unterschrieben haben oder mit
deren Namen unterschrieben worden ist, keine
Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die
Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen
Einfluß.
Artikel 8.
Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als
Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt
zu sein, haftet selbst wechselmäßig und
hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben
Rechte, die der angeblich Vertretene haben
würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der
seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
Artikel 9.
(1) Der Aussteller haftet für die Annahme und
die Zahlung des Wechsels.
(2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen;
jeder Vermerk, durch den er die Haftung
für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht
geschrieben.
Artikel 10.
Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig
war, den getroffenen Vereinbarungen
zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die
Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber
nicht entgegengesetzt werden, es sei denn,
daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben
hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
ZWEITER ABSCHNITT.
Indossament.
Artikel 11.
(1) Jeder Wechsel kann durch Indossament
übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich
an Order lautet.
(2) Hat der Aussteller in den Wechsel die
Worte „nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden
Vermerk aufgenommen, so kann der
Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen
einer gewöhnlichen Abtretung übertragen
werden.
(s) Das Indossament kann auch auf den Bezogenen,
gleichviel ob er den Wechsel angenommen
hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf
jeden anderen Wechselverpflichteten lauten.
Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.
Artikel 12.
(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen,
von denen es abhängig gemacht wird,
gelten als nicht geschrieben.
(2) Ein Teilindossament ist nichtig.
(s) Ein Indossament an den Inhaber gilt als
Blankoindossament.
Artikel 13.
(1) Das Indossament muß auf den Wechsel oder
auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang)
gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten
unterschrieben werden.
(2) Das Indossament braucht den Indossatar
nicht zu bezeichnen und kann selbst in der
bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen
(Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muß
das Indossament, um gültig zu sein, auf die
Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt
werden.
Artikel 14.
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus
dem Wechsel.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der
Inhaber
1. das Indossament mit seinem Namen oder
mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2. den Wechsel durch ein Blankoindossament
oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3. den Wechsel weiter begeben, ohne das
Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu
indossieren.
Artikel 15.
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden
Vermerks für die Annahme und
die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter
indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen
nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.
Artikel 16.
(1) Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als
rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch
eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten
nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte
ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente
gelten hiebei als nicht geschrieben.
Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres
Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller
dieses Indossaments den Wechsel durch das
Blankoindossament erworben hat.
(2) Ist der Wechsel einem früheren Inhaber
irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue
Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften
des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe
des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn
in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim
Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Artikel 17.
Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen
wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen
entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren
Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem
früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der
Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt
zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Artikel 18.
(1) Enthält das Indossament den Vermerk
„Wert zur Einziehung", „zum Inkasso", „in
Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung
ausdrückenden Vermerk, so kann der
Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend
machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres
Vollmachtsindossament übertragen.
(2) Die Wechselverpflichteten können in diesem
Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen,
die ihnen gegen den Indossanten zustehen.
(3) Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene
Vollmacht erlischt weder mit dem Tod
noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit
des Vollmachtgebers.
Artikel 19.
(1) Enthält das Indossament den Vermerk
„Wert zur Sicherheit", „Wert zum Pfande" oder
einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden
Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus
dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes
Indossament hat aber nur die Wirkung
eines Vollmachtsindossaments.
(2) Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber
keine Einwendungen entgegensetzen, die
sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem
Indossanten gründen, es sei denn, daß der Inhaber
bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum
Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Artikel 20.
(1) Ein Indossament nach Verfall hat dieselben
Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist
jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des
Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der
hiefür bestimmten Frist indossiert worden, so
hat das Indossament nur die Wirkungen einer
gewöhnlichen Abtretung.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet,
daß ein nicht datiertes Indossament vor
Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten
Frist auf den Wechsel gesetzt worden
ist.
DRITTER ABSCHNITT.
Annahme.
Artikel 21.
Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von
jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat,
bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort
zur Annahme vorgelegt werden.
Artikel 22.
(1) Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit
oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben,
daß der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden
muß.
(2) Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme
untersagen, wenn es sich nicht um einen
Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an
einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen
Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte
Zeit nach Sicht lautet.
(3) Er kann auch vorschreiben, daß der Wechsel
nicht vor einem bestimmten Tag zur Annahme
vorgelegt werden darf.
(4) Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller
die Vorlegung zur Annahme untersagt
hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben,
daß der Wechsel zur Annahme vorgelegt
werden muß.
Artikel 23.
(1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach
Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem
Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt
werden.
(2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine
längere Frist bestimmen.
(3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen
abkürzen.
Artikel 24.
(1) Der Bezogene kann verlangen, daß ihm der
Wechsel am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals
vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich
darauf, daß diesem Verlangen nicht entsprochen
worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im
Protest vermerkt ist.
(2) Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur
Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des
Bezogenen zu lassen.
Artikel 25.
(1) Die Annahmeerklärung wird auf den
Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort „angenommen"
oder ein gleichbedeutendes Wort
ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben.
Die bloße Unterschrift des Bezogenen
auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.
(2) Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit
nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen
Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur
Annahme vorzulegen, so muß die Annahmeerklärung
den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt
ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe
des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag
angegeben, so muß der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte
gegen die Indossanten und den Aussteller
zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig
durch einen Protest feststellen lassen.
Artikel 26.
(1) Die Annahme muß unbedingt sein; der Bezogene
kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme
beschränken.
(2) Wenn die Annahmeerklärung irgendeine
andere Abweichung von den Bestimmungen des
Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert.
Der Annehmende haftet jedoch nach
dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.
Artikel 27.
(1) Hat der Aussteller im Wechsel einen von
dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort
angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen,
bei dem die Zahlung geleistet werden
soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung
einen Dritten bezeichnen. Mangels
einer solchen Bezeichnung wird angenommen,
daß sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst
am Zahlungsort zu zahlen.
(2) Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar,
so kann dieser in der Annahmeerklärung
eine am Zahlungsort befindliche Stelle bezeichnen,
wo die Zahlung geleistet werden soll.
Artikel 28.
(1) Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet,
den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.
(2) Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch
wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer
einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel
auf alles, was auf Grund der Art. 48 und 49 gefordert
werden kann.
Artikel 29.
(1) Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte
Annahmeerklärung vor der Rückgabe des
Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als
verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird
vermutet, daß die Streichung vor der Rückgabe
des Wechsels erfolgt ist.
(2) Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder
einer Person, deren Unterschrift sich auf dem
Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt,
so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner
Annahmeerklärung.
VIERTER ABSCHNITT.
Wechselbürgschaft.
Artikel 30.
(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz
oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert
werden.
(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten
oder auch von einer Person geleistet werden,
deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel
befindet.
Artikel 31.
(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den
Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt.
(2) Sie wird durch die Worte „als Bürge" oder
einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt;
sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.
(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite
des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit
es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen
oder des Ausstellers handelt.
(4) In der Erklärung ist anzugeben, für, wen
die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen
Angabe gilt sie für den Aussteller.
Artikel 32.
(1) Der Wechselbürge haftet in der gleichen
Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig,
wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt
hat, aus einem anderen Grund als wegen
eines Formfehlers nichtig ist.
(3) Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt,
erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen,
für den er sich verbürgt hat, und gegen
alle, die diesem wechselmäßig haften.
FÜNFTER ABSCHNITT.
Verfall.
Artikel 33.
(1) Ein Wechsel kann gezogen werden auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.
(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren
aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.
Artikel 34.
(1) Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung
fällig. Er muß binnen einem Jahr nach der Ausstellung
zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller
kann eine kürzere oder eine längere Frist
bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen
abkürzen.
(2) Der Aussteller kann vorschreiben, daß der
Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag
zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem
Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem
Tag.
Artikel 35.
(1) Der Verfall eines Wechsels, der auf eine
bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach
dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag
oder nach dem Tag des Protestes.
(2) Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht
angegeben und ein Protest nicht erhoben worden,
so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel
als am letzten Tag der für die Vorlegung zur
Annahme vorgesehenen Frist angenommen.
Artikel 36.
(1) Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere
Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht
lautet, verfällt an dem entsprechenden Tag des
Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der
Wechsel am letzten Tag des Monats fällig.
(2) Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere
Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung
oder nach Sicht, so werden die ganzen
Monate zuerst gezählt.
(3) Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte
oder das Ende eines Monats angegeben, so ist
darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte
Tag des Monats zu verstehen.
(4) Die Ausdrücke „acht Tage" oder „fünfzehn
Tage" bedeuten nicht eine oder zwei Wochen,
sondern volle acht oder fünfzehn Tage.
(5) Der Ausdruck „halber Monat" bedeutet
fünfzehn Tage.
Artikel 37.
(1) Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag
an einem Ort zahlbar, dessen Kalender von dem
des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den
Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes maßgebend.
(2) Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem
Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte
Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so
wird der Tag der Ausstellung in den nach dem
Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag
umgerechnet und hienach der Verfalltag ermittelt.
(3) Auf die Berechnung der Fristen für die
Vorlegung von Wechseln findet die Vorschrift
des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung.
(4) Die Vorschriften dieses Artikels finden keine
Anwendung, wenn sich aus einem Vermerk im
Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, daß
etwas anderes beabsichtigt war.
SECHSTER ABSCHNITT.
Zahlung.
Artikel 38.
(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem
bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der
Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den
Wechsel am Zahlungstag oder an einem der
beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.
(2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle
steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
(3) Als Abrechnungsstellen im Sinne des vorstehenden
Absatzes sind die Abrechnungsstellen,
die bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen
Nationalbank in Wien oder bei einer ihrer
Zweiganstalten errichtet sind oder errichtet werden,
anzusehen. Wechsel können in eine Abrechnungsstelle
eingeliefert werden, wenn der Bezogene
oder die am Zahlungsort befindliche
Stelle, wo die Zahlung geleistet werden soll, bei
der Abrechnungsstelle als Teilnehmer am Abrechnungsverkehr
zugelassen ist oder bei ihr
durch einen Teilnehmer vertreten wird. Die Einlieferungen
müssen den für den Geschäftsverkehr
der Abrechnungsstelle maßgebenden Bestimmungen
entsprechen.
Artikel 39.
(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen
Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels
verlangen.
(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht
zurückweisen.
(3) Im Fall der Teilzahlung kann der Bezogene
verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt
und ihm eine Quittung erteilt wird.
Artikel 40.
(1) Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet,
die Zahlung vor Verfall anzunehmen.
(2) Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt
auf eigene Gefahr.
(3) Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner
Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist
verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe
der Indossamente, aber nicht die Unterschriften
der Indossanten zu prüfen.
Artikel 41.
(t) Lautet der Wechsel auf eine Währung, die
am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Wechselsumme
in der Landeswährung nach dem Wert
gezahlt werden, den sie am Verfalltag besitzt.
Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so
kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme
nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem
Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung
umgerechnet werden soll.
(2) Der Wert der fremden Währung bestimmt
sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes.
Der Aussteller kann jedoch im Wechsel
für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs
bestimmen.
(3) Die Vorschriften der beiden ersten Absätze
finden keine Anwendung, wenn der Aussteller
die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben
hat (Effektivvermerk).
(4) Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die
im Land der Ausstellung dieselbe Bezeichnung,
aber einen anderen Wert hat als in dem der
Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte
des Zahlungsortes gemeint ist.
Artikel 42.
Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel
38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt,
so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der
zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des
Inhabers hinterlegen.
SIEBENTER ABSCHNITT.
Rückgriff mangels Annahme und mangels
Zahlung.
Artikel 43.
(1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten,
den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten
bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen,
wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
(2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon
vor Verfall zu,
1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert
worden ist;
2. wenn über das Vermögen des Bezogenen,
gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat
oder nicht, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet
worden ist oder wenn der Bezogene
auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder
wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen
fruchtlos verlaufen ist;
3. wenn über das Vermögen des Ausstellers
eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme
untersagt ist, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet oder über dessen Geschäftsführung
die Aufsicht angeordnet worden ist.
Artikel 44.
(1) Die Verweigerung der Annahme oder der
Zahlung muß durch eine öffentliche Urkunde
(Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung)
festgestellt werden.
(2) Der Protest mangels Annahme muß innerhalb
der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung
zur Annahme gilt. Ist im Fall des Art. 24
Abs. 1 der Wechsel am letzten Tag der Frist zum
ersten Mal vorgelegt worden, so kann der Protest
noch am folgenden Tag erhoben werden.
(3) Der Protest mangels Zahlung muß bei
einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag
oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder
nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf
den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben
werden. Bei einem Sichtwechsel muß der Protest
mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben
werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für
den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.
(4) Ist Protest mangels Annahme erhoben
worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur
Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.
(5) Hat der Bezogene, gleichviel ob er den
Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen
eingestellt oder ist eine Zwangsvollstreckung
in sein Vermögen fruchtlos verlaufen,
so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem
der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung
vorgelegt und Protest erhoben worden ist.
(6) Ist über das Vermögen des Bezogenen,
gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat
oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers
eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme
untersagt ist, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet oder die Geschäftsaufsicht
angeordnet worden, so genügt es zur Ausübung
des Rückgriffsrechts, daß der gerichtliche
Beschluß über die Eröffnung des Konkurses oder
des Ausgleichsverfahrens oder über die Anordnung
der Geschäftsaufsicht vorgelegt wird. Die
Vorlegung der Bekanntmachung des gerichtlichen
Beschlusses im Zentralblatt für die Eintragungen
in das Handelsregister der Republik Österreich
oder in der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten
Zeitung ist der Vorlegung des gerichtlichen
Beschlusses gleichzuhalten.
Artikel 45.
(1) Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann
und den Aussteller von dem Unterbleiben
der Annahme oder der Zahlung innerhalb der
vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag
der Protesterhebung oder im Fall des Vermerks
„ohne Kosten" auf den Tag der Vorlegung folgen.
Jeder Indossant muß innerhalb zweier
Werktage nach Empfang der Nachricht seinem
unmittelbaren Vormann von der Nachricht, die
er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die
Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die
vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter
in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen
laufen vom Empfang der vorhergehenden
Nachricht.
(2) Wird nach Maßgabe des vorhergehenden
Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich
auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so
muß die gleiche Nachricht in derselben Frist
ihrem Wechselbürgen gegeben werden.
(3) Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder
in unleserlicher Form angegeben, so genügt es,
daß sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt
wird.
(4) Die Nachricht kann in jeder Form gegeben
werden, auch durch die bloße Rücksendung des
Wechsels.
(5) Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat
zu beweisen, daß er in der vorgeschriebenen
Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten,
wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung
enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben
worden ist.
(6) Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt,
verliert nicht den Rückgriff; er haftet für
den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen
Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.
Artikel 46.
(1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder
Wechselbürge kann durch den Vermerk „ohne
Kosten", „ohne Protest" oder einen gleichbedeutenden
auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten
Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung
befreien, zum Zweck der Ausübung
des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder
mangels Zahlung erheben zu lassen.
(2) Der Vermerk befreit den Inhaber nicht
von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig
vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten
zu geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten
worden ist, liegt demjenigen ob, der
sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.
(s) Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt,
so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten;
ist er von einem Indossanten oder einem
Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen
gegenüber. Läßt der Inhaber ungeachtet des vom
Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben,
so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk
von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen
beigefügt, so sind alle Wechselverpflichteten
zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen
Protestes verpflichtet.
Artikel 47.
(1) Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen,
indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung
versehen haben, haften dem Inhaber
als Gesamtschuldner.
(2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder
mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen,
ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein,
in der sie sich verpflichtet haben.
(3) Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten
zu, der den Wechsel eingelöst hat.
(4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs
gegen einen Wechselverpflichteten verliert der
Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen
Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner
desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen
worden ist.
Artikel 48.
(1) Der Inhaber kann im Weg des Rückgriffs
verlangen
1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht
angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit
den etwa bedungenen Zinsen;
2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltag;
3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten
sowie die anderen Auslagen;
4. eine Vergütung, die mangels besonderer
Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der
Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen
Satz keinesfalls überschreiten darf.
(2) Wird der Rückgriff vor Verfall genommen,
so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen.
Diese Zinsen werden auf Grund des
öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz
der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag
des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.
Artikel 49.
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von
seinen Vormännern verlangen
1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom
Hundert seit dem Tag der Einlösung;
3. seine Auslagen;
4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften
des Art. 48 Abs. 1 Z. 4 berechnet wird.
Artikel 50.
(1) Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff
genommen wird oder genommen werden
kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen
Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel
mit dem Protest und eine quittierte Rechnung
ausgehändigt werden.
(2) Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst
hat, kann sein Indossament und die Indossamente
seiner Nachmänner ausstreichen.
Artikel 51.
Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme
kann derjenige, der den nicht angenommenen
Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, daß
dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber
Quittung erteilt wird. Der Inhaber muß ihm ferner
eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und
den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff
zu ermöglichen.
Artikel 52.
(1) Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann
mangels eines entgegenstehenden Vermerks den
Rückgriff dadurch nehmen, daß er auf einen
seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel)
zieht, der auf Sicht lautet und am Wohnort
dieses Vormannes zahlbar ist.
(2) Der Rückwechsel umfaßt, außer den in den
Art. 48 und 49 angegebenen Beträgen, die
Mäklergebühr und die Stempelgebühr für den
Rückwechsel.
(3) Wird der Rückwechsel vom Inhaber gezogen,
so richtet sich die Höhe der Wechselsumme
nach dem Kurs, den ein vom Zahlungsort
des ursprünglichen Wechsels auf dem Wohnort
des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.
Wird der Rückwechsel von einem Indossanten
gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme
nach dem Kurs, den ein vom Wohnort
des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnort
des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.
Artikel 53.
(1) Mit der Versäumung der Fristen für die
Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet,
für die Erhebung des Protestes mangels Annahme
oder mangels Zahlung,
für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des
Vermerks „ohne Kosten"
verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten,
den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten,
mit Ausnahme des Annehmers.
(2) Versäumt der Inhaber die vom Aussteller
für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene
Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme
und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern
nicht der Wortlaut des Vermerks ergibt,
daß der Aussteller nur die Haftung für die Annahme
hat ausschließen wollen.
(3) Ist die Frist für die Vorlegung in einem
Indossament enthalten, so kann sich nur der
Indossant darauf berufen.
Artikel 54.
(1) Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels
oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes
ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche
Vorschrift eines Staates oder ein anderer
Fall höherer Gewalt), so werden die für diese
Handlungen bestimmten Fristen verlängert.
(2) Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren
Vormann von dem Fall der höheren
Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die
Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und
Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel
oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen
finden die Vorschriften des Art. 45 Anwendung.
(3) Fällt die höhere Gewalt weg, so muß der
Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme
oder zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls
Protest erheben lassen.
(4) Dauert die höhere Gewalt länger als dreißig
Tage nach Verfall, so kann Rückgriff genommen
werden, ohne daß es der Vorlegung oder der
Protesterhebung bedarf.
(5) Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine
bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die
dreißigtägige Frist von dem Tag, an dem der
Inhaber seinen Vormann von dem Fall der höheren
Gewalt benachrichtigt hat; diese Nachricht
kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben
werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte
Zeit nach Sicht lauten, verlängert sich die dreißigtägige
Frist um die im Wechsel angegebene Nachsichtfrist.
(6) Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber
oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung
des Wechsels oder mit der Protesterhebung
beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer
Gewalt.
(7) Wird die rechtzeitige Vornahme einer
Handlung, die im Ausland zur Ausübung oder
Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel vorzunehmen
ist, durch eine dort erlassene Vorschrift
verhindert, so kann die Bundesregierung durch
Verordnung bestimmen, daß die Rechte ungeachtet
der Versäumung bestehen bleiben, sofern
die Handlung unverzüglich nach Wegfall des
Hindernisses nachgeholt wird. In gleicher Weise
kann verordnet werden, daß bei einer solchen
Verhinderung nach einer bestimmten Frist Rückgriff
genommen werden kann, ohne daß es der
Vornahme der Handlung bedarf.
ACHTER ABSCHNITT.
Ehreneintritt.
1. Allgemeine Vorschriften.
Artikel 55.
(1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder
Wechselbürge kann eine Person angeben, die im
Notfall annehmen oder zahlen soll.
(2) Der Wechsel kann unter den nachstehend
bezeichneten Vorausetzungen zu Ehren eines
jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rückgriff
genommen werden kann, angenommen oder bezahlt
werden.
(3) Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder
aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme
des Annehmers, kann einen Wechsel zu
Ehren annehmen oder bezahlen.
(4) Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet,
den Wechselverpflichteten, für den er
eintritt, innerhalb zweier Werktage hievon zu
benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so
haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit
entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe
der Wechselsumme.
2. Ehrenannahme.
Artikel 56.
(1) Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig,
in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff
nehmen kann, es sei denn, daß es sich um
einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme
untersagt ist.
(2) Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben,
die im Notfall am Zahlungsort annehmen oder
zahlen soll, so kann der Inhaber vor Verfall
gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt
hat, und gegen seine Nachmänner nur Rückgriff
nehmen, wenn er den Wechsel der in der
Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat
und im Fall der Verweigerung der Ehrenannahme
die Verweigerung durch einen Protest hat feststellen
lassen.
(3) In den anderen Fällen des Ehreneintritts
kann der Inhaber die Ehrenannahme zurückweisen.
Läßt er sie aber zu, so verliert er den
Rückgriff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen
Ehren die Annahme erklärt worden ist, und
gegen dessen Nachmänner.
Artikel 57.
Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt;
sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt,
zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung
ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme
stattfindet; mangels einer solchen Angabe
gilt sie für den Aussteller.
Artikel 58.
(1) Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber
und den Nachmännern desjenigen, für den
er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie
dieser selbst.
(2) Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete,
zu dessen Ehren der Wechsel angenommen
worden ist, und seine Vormänner
vom Inhaber gegen Erstattung des im Art. 48
angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels
und gegebenenfalls des erhobenen Protestes
sowie einer quittierten Rechnung verlangen.
3. Ehrenzahlung.
Artikel 59.
(1) Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig,
in denen der Inhaber bei Verfall oder vor
Verfall Rückgriff nehmen kann.
(2) Die Ehrenzahlung muß den vollen Betrag
umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den
sie stattfindet, zahlen müßte.
(3) Sie muß spätestens am Tag nach Ablauf der
Frist für die Erhebung des Protestes mangels
Zahlung stattfinden.
Artikel 60.
(1) Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen,
die ihren Wohnsitz am Zahlungsort
haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen
angegeben, die im Notfall zahlen sollen,
so muß der Inhaber spätestens am Tag nach Ablauf
der Frist für die Erhebung des Protestes
mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen
vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen
unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen.
(2) Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben,
so werden derjenige, der die Notadresse angegeben
hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen
worden ist, und die Nachmänner frei.
Artikel 61.
Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück,
so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die
frei geworden wären.
Artikel 62.
(1) Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel
eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet,
für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung,
so gilt die Zahlung für den Aussteller.
(2) Der Wechsel und der etwa erhobene Protest
sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.
Artikel 63.
(1) Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus
dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten,
für den er gezahlt hat, und gegen die Personen,
die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch
den Wechsel nicht weiter indossieren.
(2) Die Nachmänner des Wechselverpflichteten,
für den gezahlt worden ist, werden frei.
(3) Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten,
so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche
die meisten Wechselverpflichteten frei werden.
Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der
Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff
gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.
NEUNTER ABSCHNITT.
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels;
Wechselabschriften.
1. Ausfertigungen.
Artikel 64.
(1) Der Wechsel kann in mehreren gleichen
Ausfertigungen ausgestellt werden.
(2) Diese Ausfertigungen müssen im Text der
Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen
sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer
Wechsel.
(3) Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine
Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen
verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen
ist, daß er in einer einzigen Ausfertigung
ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat sich
der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann
zu wenden, der wieder an seinen Vormann
zurückgehen muß, und so weiter in der Reihenfolge
bis zum Aussteller. Die Indossanten sind
verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen
Ausfertigungen zu wiederholen.
Artikel 65.
(1) Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen
die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch
wenn diese nicht den Vermerk tragen, daß durch
die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen
ihre Gültigkeit verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene
aus jeder angenommenen Ausfertigung,
die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet.
(2) Hat ein Indossant die Ausfertigungen an
verschiedene Personen übertragen, so haften er
und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen,
die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben
worden sind.
Artikel 66.
(1) Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet,
hat auf den anderen Ausfertigungen den
Namen dessen anzugeben, bei dem sich die versendete
Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet,
sie dem rechtmäßigen Inhaber einer
anderen Ausfertigung auszuhändigen.
(2) Wird die Aushändigung verweigert, so kann
der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem er
durch einen Protest hat feststellen lassen
1. daß ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung
auf sein Verlangen nicht ausgehändigt
worden ist;
2. daß die Annahme oder die Zahlung auch
nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen
war.
2. Abschriften.
Artikel 67.
(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt,
Abschriften davon herzustellen.
(2) Die Abschrift muß die Urschrift mit den
Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen
Vermerken genau wiedergeben. Es muß
angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.
(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und
mit denselben Wirkungen indossiert und mit
einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie
die Urschrift.
Artikel 68.
(1) In der Abschrift ist der Verwahrer der
Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet,
die Urschrift dem rechtmäßigen Inhaber der Abschrift
auszuhändigen.
(2) Wird die Aushändigung verweigert, so kann
der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift
und gegen diejenigen, die eine Bürgschaftserklärung
auf die Abschrift gesetzt haben, nur
Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest
hat feststellen lassen, daß ihm die Urschrift
auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.
(3) Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor
Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament
den Vermerk „von hier ab gelten Indossamente
nur noch auf der Abschrift" oder einen
gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf
die Urschrift gesetztes Indossament nichtig.
ZEHNTER ABSCHNITT.
Änderungen.
Artikel 69.
Wird der Text eines Wechsels geändert, so
haften diejenigen, die nach der Änderung ihre
Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend
dem geänderten Text; wer früher
unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen
Text.
ELFTER ABSCHNITT.
Verjährung.
Artikel 70.
(1) Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den
Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltag.
(2) Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten
und gegen den Aussteller verjähren in
einem Jahr vom Tag des rechtzeitig erhobenen
Protestes oder im Fall des Vermerks „ohne Kosten"
vom Verfalltag.
(3) Die Ansprüche eines Indossanten gegen
andere Indossanten und gegen den Aussteller
verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an
dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder
ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht
worden ist.
Artikel 71.
(1) Die Unterbrechung der Verjährung wirkt
nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung
dessen die Tatsache eingetreten ist, welche
die Unterbrechung bewirkt.
(2) Der Anbringung der Klage stehen in bezug
auf die Unterbrechung der wechselrechtlichen
Verjährung die vom Beklagten bewirkte Streitverkündigung
und die Geltendmachung des Anspruchs
in der mündlichen Verhandlung gleich.
ZWÖLFTER ABSCHNITT.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 72.
(1) Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen
Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten
Werktag verlangt werden. Auch alle anderen auf
den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere
die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung,
können nur an einem Werktag
stattfinden.
(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb
deren eine dieser Handlungen vorgenommen
werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so
wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.
Feiertage, die in den Lauf einer Frist
fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
(3) Feiertage im Sinne der vorstehenden Absätze
sind außer den Sonntagen die nach dem
Feiertagsruhegesetz, StGBl. Nr. 116/1945, in der
jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten
Tage.
Artikel 73.
Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im
Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von
dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
Artikel 74.
Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage
werden anerkannt.
ZWEITER TEIL.
Eigener Wechsel.
Artikel 75.
Der eigene Wechsel enthält
1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der
Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie
ausgestellt ist;
2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte
Geldsumme zu zahlen;
3. die Angabe der Verfallzeit;
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. den Namen dessen, an den oder an dessen
Order gezahlt werden soll;
6. die Angabe des Tages und des Ortes der
Ausstellung;
7. die Unterschrift des Ausstellers.
Artikel 76.
(1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden
Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt,
gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der
in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2) Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit
gilt als Sichtwechsel.
(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der
Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als
Wohnort des Ausstellers.
(4) Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes
gilt als ausgestellt an dem Ort, der
bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Artikel 77.
(1) Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie
nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen,
die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften
über
das Indossament (Art. 11 bis 20),
den Verfall (Art. 33 bis 37),
die Zahlung (Art. 38 bis 42),
den Rückgriff mangels Zahlung (Art. 43 bis 50,
52 bis 54),
die Ehrenzahlung (Art. 55, 59 bis 63),
die Abschriften (Art. 67 und 68),
die Änderungen (Art. 69),
die Verjährung (Art. 70 und 71),
die Feiertage, die Fristenberechnung und
das Verbot der Respekttage (Art. 72 bis 74).
(2) Ferner gelten für den eigenen Wechsel die
Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei
einem Dritten oder an einem von dem Wohnort
des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind
(Art. 4 und 27), über den Zinsvermerk (Art. 5),
über die Abweichungen bei der Angabe der
Wechselsumme (Art. 6), über die Folgen einer
ungültigen Unterschrift (Art. 7) oder die Unterschrift
einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis
handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet
(Art. 8), und über den Blankowechsel
(Art. 10).
(3) Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die
Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung
(Art. 30 bis 32); im Fall des Art. 31 Abs. 4
gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung
nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den
Aussteller des eigenen Wechsels.
Artikel 78.
(1) Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet
in der gleichen Weise wie der Annehmer eines
gezogenen Wechsels.
(2) Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte
Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller
innerhalb der im Art. 23 bezeichneten Fristen
zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von
dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe
des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen.
Die Nachsichtfrist läuft vom Tag des
Sichtvermerks. Weigert sich der Aussteller, die
Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so
ist dies durch einen Protest festzustellen (Art. 25) ;
die Nachsichtfrist läuft dann vom Tag des
Protestes.
DRITTER TEIL.
Ergänzende Vorschriften.
ERSTER ABSCHNITT.
Protest.
Artikel 79.
Jeder Protest muß durch einen Notar oder
einen Gerichtsbeamten aufgenommen werden.
Artikel 80.
(1) In den Protest sind aufzunehmen
1. der Name dessen, für den protestiert wird,
sowie der Name dessen, gegen den protestiert
wird;
2. die Angabe, daß derjenige, gegen den protestiert
wird, ohne Erfolg zur Vornahme der
wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden
oder nicht anzutreffen gewesen ist oder daß seine
Geschäftsräume oder seine Wohnung sich nicht
haben ermitteln lassen;
3. die Angabe des Ortes und des Tages, an dem
die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg
versucht worden ist.
(2) Verlangt der Bezogene, dem ein Wechsel
zur Annahme vorgelegt wird, die nochmalige
Vorlegung am nächsten Tag, so ist dies im Protest
zu vermerken.
(3) Der Protest ist von dem Protestbeamten zu
unterschreiben und mit dem Amtssiegel oder dem
Amtsstempel zu versehen.
Artikel 81.
(1) Der Protest ist auf dem Wechsel oder auf
ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu
setzen.
(2) Er soll unmittelbar hinter den letzten auf
der Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk,
in Ermangelung eines solchen unmittelbar an
einen Rand der Rückseite gesetzt werden.
(3) Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das
mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die
Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel oder dem
Amtsstempel versehen werden. Ist dies geschehen,
so braucht der Unterschrift des Protestbeamten
ein Siegel oder Stempel nicht beigefügt zu
werden.
(4) Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer
Ausfertigungen desselben Wechsels oder unter
Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift erhoben,
so genügt die Beurkundung auf einer der
Ausfertigungen oder auf der Urschrift. Auf den
anderen Ausfertigungen oder auf der Abschrift
ist zu vermerken, auf welche Ausfertigung der
Protest gesetzt worden ist oder daß er sich auf
der Urschrift befindet. Auf den Vermerk finden
die Vorschriften des Abs. 2 und des Abs. 3 Satz 1
entsprechende Anwendung. Der Protestbeamte
hat den Vermerk zu unterschreiben.
Artikel 82.
(1) Der Protest, den der Inhaber einer Abschrift
nach Art. 68 Abs. 2 gegen den Verwahrer
der Urschrift erheben läßt, ist auf die Abschrift
oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu
setzen.
(2) Wird Protest erhoben, weil die Annahme
auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt
worden ist, so ist eine Abschrift des Wechsels
anzufertigen und der Protest auf diese Abschrift
oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu
setzen. Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel
befindlichen Indossamente und anderen Vermerke
zu enthalten.
(3) Die Vorschriften des Art. 81 Abs. 2 und 3
finden entsprechende Anwendung.
Artikel 83.
Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren
Personen oder von derselben Person mehrfach
verlangt werden, so ist über die mehrfache
Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.
Artikel 84.
Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt
werden. Die Befugnis des Protestbeamten
zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen
werden.
Artikel 85.
(1) Schreibfehler, Auslassungen und sonstige
Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung
der Urkunde an denjenigen, für den
der Protest erhoben worden ist, von dem Protestbeamten
berichtigt werden. Die Berichtigung
ist als solche unter Beifügung der Unterschrift
kenntlich zu machen.
(2) Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift
zurückzubehalten. Über den Inhalt des
Wechsels oder der Wechselabschrift ist ein Vermerk
aufzunehmen.
Der Vermerk hat zu enthalten
1. den Betrag des Wechsels;
2. die Verfallzeit;
3. den Ort und den Tag der Ausstellung;
4. den Namen des Ausstellers, den Namen
dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden
soll, und den Namen des Bezogenen;
5. falls eine vom Bezogenen oder bei eigenen
Wechseln vom Aussteller verschiedene Person angegeben
ist, bei der die Zahlung geleistet werden
soll, den Namen dieser Person sowie die Namen
der etwaigen Notadressen und derjenigen, die
den Wechsel zu Ehren angenommen haben.
(3) Die Abschriften und Vermerke sind geordnet
aufzubewahren.
Artikel 86.
Proteste sollen in der Zeit von neun Uhr vormittags
bis sechs Uhr abends erhoben werden,
außerhalb dieser Zeit nur dann, wenn derjenige,
gegen den protestiert wird, ausdrücklich einwilligt.
Artikel 87.
Die Vorlegung zur Annahme oder Zahlung,
die Protesterhebung, die Abforderung einer Ausfertigung
sowie alle sonstigen bei einer bestimmten
Person vorzunehmenden Handlungen müssen
in deren Geschäftsräumen oder, wenn sich solche
nicht ermitteln lassen, in deren Wohnung vorgenommen
werden. An einer anderen Stelle, insbesondere
an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem
Einverständnis geschehen.
Artikel 88.
(1) Ist in dem Protest vermerkt, daß sich die
Geschäftsräume oder die Wohnung nicht haben
ermitteln lassen, so ist der Protest nicht deshalb
unwirksam, weil die Ermittlung möglich war.
(2) Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten,
der es unterläßt, geeignete Ermittlungen anzu-
stellen, wird durch die Vorschrift des ersten Absatzes
nicht berührt. Ist eine Nachfrage bei der
Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben,
so ist der Protestbeamte zu weiteren Nachforschungen
nicht verpflichtet.
ZWEITER ABSCHNITT.
Bereicherung.
Artikel 89.
(1) Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des
Ausstellers oder des Annehmers durch Verjährung
oder dadurch erloschen, daß eine zur Erhaltung
des Wechselrechts notwendige Handlung
versäumt worden ist, so bleiben sie dem Inhaber
des Wechsels soweit verpflichtet, als sie sich mit
dessen Schaden bereichern würden. Der Anspruch
auf Herausgabe der Bereicherung verjährt in drei
Jahren nach dem Erlöschen der wechselmäßigen
Verbindlichkeit.
(2) Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige
Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher
Anspruch nicht statt.
DRITTER ABSCHNITT.
Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden.
Artikel 90.
(1) Für das Verfahren zur Kraftloserklärung
von Wechseln gilt das Kraftloserklärungsgesetz
1951, BGBl. Nr. 86, soweit nicht im folgenden
etwas anderes bestimmt wird. Die Aufgebotsfrist
beträgt zwei Monate; sie läuft, wenn der Wechsel
noch nicht fällig ist, vom ersten Tag nach der
Verfallzeit des Wechsels. Von der Einleitung des
Verfahrens zur Kraftloserklärung sind, soweit
dies tunlich ist, alle im Wechsel genannten Personen
zu verständigen. Nach Einleitung des Verfahrens
zur Kraftloserklärung und nach der Verfallzeit
des Wechsels kann der Antragsteller vom
Annehmer eines gezogenen Wechsels (Aussteller
eines eigenen Wechsels) oder dessen Wechselbürgen
Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung
Sicherheit leistet. Ohne eine solche
Sicherstellung ist der Antragsteller nur berechtigt,
zu verlangen, daß die Wechselsumme auf
seine Kosten bei Gericht hinterlegt werde. Der
Verpflichtete, der diesem Verlangen entspricht,
wird von seiner Wechselverbindlichkeit frei.
(2) Eine abhanden gekommene oder vernichtete
Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über
die Protesterhebung ersetzt werden. Es ist von
jener Stelle zu erteilen, die die beglaubigte Abschrift
der Urkunde verwahrt. In dem Zeugnis
muß der Inhalt des Protestes und des gemäß
Art. 85 Abs. 2 aufgenommenen Vermerkes angegeben
sein.
VIERTER TEIL.
Geltungsbereich der Gesetze.
Artikel 91.
(1) Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit
einzugehen, bestimmt sich nach
dem Recht des Staates, dem sie angehört. Erklärt
dieses Recht das Recht eines anderen Staates für
maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
(2) Wer nach dem im vorstehenden Absatz
bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird
gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift
in dem Gebiet eines Staates abgegeben
worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig
wäre. Diese Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn die Verbindlichkeit von einem Inländer im
Ausland übernommen worden ist.
Artikel 92.
(1) Die Form einer Wechselerklärung bestimmt
sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet
die Erklärung unterschrieben worden ist.
(2) Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die
nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes
ungültig ist, dem Recht des Staates entspricht,
in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung
unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel
in der Form der ersten Wechselerklärung die
Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht
berührt.
(3) Eine Wechselerklärung, die ein Inländer im
Ausland abgegeben hat, ist im Inland gegenüber
anderen Inländern gültig, wenn die Erklärung
den Formerfordernissen des inländischen Rechtes
genügt.
Artikel 93.
(1) Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen
des Annehmers eines gezogenen Wechsels und
des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen
sich nach dem Recht des Zahlungsortes.
(2) Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen
bestimmen sich nach dem Recht des
Staates, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben
worden sind.
Artikel 94.
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte
werden für alle Wechselverpflichteten
durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der
Wechsel ausgestellt worden ist.
Artikel 95.
Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob
der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner
Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.
Artikel 96.
(1) Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob
die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen
Teil der Summe beschränkt werden kann und ob
der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet
ist, eine Teilzahlung anzunehmen.
(2) Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem
eigenen Wechsel.
Artikel 97.
Die Form des Protestes und die Fristen für
die Protesterhebung sowie die Form der übrigen
Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung
der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen
sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet
der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen
ist.
Artikel 98.
Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die
Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl
eines Wechsels zu ergreifen sind.
FÜNFTER TEIL.
Schlußbestimmungen.
Artikel 99.
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die
Wechselordnung oder das Wechselgesetz verwiesen
ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden
Vorschriften des Wechselgesetzes 1955.
Artikel 100.
(1) Folgende Vorschriften treten außer Kraft
1. das Wechselgesetz vom 21. Juni 1933, Deutsches
RGBl. I S. 399;
2. der Art. 2 des Einführungsgesetzes zum
Wechselgesetz vom 21. Juni 1933, Deutsches
RGBl. I S. 409, in Verbindung mit den Vorschriften
des Gesetzes über die Wechsel- und
Scheckzinsen vom 3. Juli 1925, Deutsches RGBl. I
S. 93;
3. die Verordnung über benachbarte Orte im
Wechsel- und Scheckverkehr vom 26. Feber 1934,
Deutsches RGBl. I S. 161, nebst der zu ihrer Ergänzung
erlassenen Verordnung vom 7. Dezember
1935, Deutsches RGBl. I S. 1432;
4. die Verordnung über die Einführung des
Wechselrechtes im Lande Österreich vom 21. April
1938, Deutsches RGBl. I S. 421;
5. die Verordnung über Abrechnungsstellen im
Wechsel- und Scheckverkehr vom 28. Oktober
1943, Deutsches RGBl. I S. 582;
6. die Verordnung, betreffend die Festsetzung
der Feiertage im Sinne des Wechselgesetzes vom
29. Dezember 1933, BGBl. Nr. 606.
(2) Der § 558 der ZPO. erhält nachfolgende
Fassung
„§ 558. Die Vorschriften des § 557 gelten auch
für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen
vor Verfall des Wechsels, wenn die in
den Art. 43 und 44 des Wechselgesetzes weiters
hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige,
der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden
nachgewiesen sind. Zum Nachweis der
Eröffnung des Konkurses (Ausgleichsverfahrens,
der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlegung
einer der im Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes
angeführten Bekanntmachungen."
Artikel 101.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1955 in
Kraft.
Artikel 102.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Handel
und Wiederaufbau und für Finanzen, hinsichtlich
der Bestimmung des Art. 54 Abs. 7 die Bundesregierung
betraut.