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49. Bundesgesetz: Wechselgesetz 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Wechselgesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER TEIL.

Gezogener Wechsel.

ERSTER ABSCHNITT.

Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels.

Artikel 1.

Der gezogene Wechsel enthält

1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der

Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie

ausgestellt ist;

2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte

Geldsumme zu zahlen;

3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

4. die Angabe der Verfallzeit;

5. die Angabe des Zahlungsortes;

6. den Namen dessen, an den oder an dessen

Order gezahlt werden soll;

7. die Angabe des Tages und des Ortes der

Ausstellung;

8. die Unterschrift des Ausstellers.

Artikel 2.

(1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden

Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt

nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in

den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

(2) Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit

gilt als Sichtwechsel.

(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der

bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort

als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des

Bezogenen.

(4) Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes

gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei

dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Artikel 3.

(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des

Ausstellers lauten.

(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen

werden.

(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen

werden.

Artikel 4.

Der Wechsel kann bei einem Dritten, am

Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen

Ort zahlbar gestellt werden.

Artikel 5.

(1) In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf

eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der

Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu

verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt

der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

(2) Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben;

fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als

nicht geschrieben.

(3) Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung

des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt

ist.

Artikel 6.

(1) Ist die Wechselsumme in Buchstaben und

in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen

die in Buchstaben angegebene Summe.

(2) Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben

oder mehrmals in Ziffern angegeben, so

gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Artikel 7.

Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen,

die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen

können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften

erdichteter Personen oder Unterschriften,

die aus irgendeinem anderen Grund für die

Personen, die unterschrieben haben oder mit

deren Namen unterschrieben worden ist, keine

Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die

Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen

Einfluß.

Artikel 8.

Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als

Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt

zu sein, haftet selbst wechselmäßig und

hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben

Rechte, die der angeblich Vertretene haben

würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der

seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

Artikel 9.

(1) Der Aussteller haftet für die Annahme und

die Zahlung des Wechsels.

(2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen;

jeder Vermerk, durch den er die Haftung

für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht

geschrieben.

Artikel 10.

Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig

war, den getroffenen Vereinbarungen

zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die

Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber

nicht entgegengesetzt werden, es sei denn,

daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben

hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit

zur Last fällt.

ZWEITER ABSCHNITT.

Indossament.

Artikel 11.

(1) Jeder Wechsel kann durch Indossament

übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich

an Order lautet.

(2) Hat der Aussteller in den Wechsel die

Worte „nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden

Vermerk aufgenommen, so kann der

Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen

einer gewöhnlichen Abtretung übertragen

werden.

(s) Das Indossament kann auch auf den Bezogenen,

gleichviel ob er den Wechsel angenommen

hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf

jeden anderen Wechselverpflichteten lauten.

Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.

Artikel 12.

(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen,

von denen es abhängig gemacht wird,

gelten als nicht geschrieben.

(2) Ein Teilindossament ist nichtig.

(s) Ein Indossament an den Inhaber gilt als

Blankoindossament.

Artikel 13.

(1) Das Indossament muß auf den Wechsel oder

auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang)

gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten

unterschrieben werden.

(2) Das Indossament braucht den Indossatar

nicht zu bezeichnen und kann selbst in der

bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen

(Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muß

das Indossament, um gültig zu sein, auf die

Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt

werden.

Artikel 14.

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus

dem Wechsel.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der

Inhaber

1. das Indossament mit seinem Namen oder

mit dem Namen eines anderen ausfüllen;

2. den Wechsel durch ein Blankoindossament

oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;

3. den Wechsel weiter begeben, ohne das

Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu

indossieren.

Artikel 15.

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden

Vermerks für die Annahme und

die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter

indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen

nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.

Artikel 16.

(1) Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als

rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch

eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten

nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte

ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente

gelten hiebei als nicht geschrieben.

Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres

Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller

dieses Indossaments den Wechsel durch das

Blankoindossament erworben hat.

(2) Ist der Wechsel einem früheren Inhaber

irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue

Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften

des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe

des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn

in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim

Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Artikel 17.

Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen

wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen

entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren

Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem

früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der

Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt

zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Artikel 18.

(1) Enthält das Indossament den Vermerk

„Wert zur Einziehung", „zum Inkasso", „in

Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung

ausdrückenden Vermerk, so kann der

Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend

machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres

Vollmachtsindossament übertragen.

(2) Die Wechselverpflichteten können in diesem

Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen,

die ihnen gegen den Indossanten zustehen.

(3) Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene

Vollmacht erlischt weder mit dem Tod

noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit

des Vollmachtgebers.

Artikel 19.

(1) Enthält das Indossament den Vermerk

„Wert zur Sicherheit", „Wert zum Pfande" oder

einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden

Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus

dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes

Indossament hat aber nur die Wirkung

eines Vollmachtsindossaments.

(2) Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber

keine Einwendungen entgegensetzen, die

sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem

Indossanten gründen, es sei denn, daß der Inhaber

bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum

Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Artikel 20.

(1) Ein Indossament nach Verfall hat dieselben

Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist

jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des

Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der

hiefür bestimmten Frist indossiert worden, so

hat das Indossament nur die Wirkungen einer

gewöhnlichen Abtretung.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet,

daß ein nicht datiertes Indossament vor

Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten

Frist auf den Wechsel gesetzt worden

ist.

DRITTER ABSCHNITT.

Annahme.

Artikel 21.

Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von

jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat,

bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort

zur Annahme vorgelegt werden.

Artikel 22.

(1) Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit

oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben,

daß der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden

muß.

(2) Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme

untersagen, wenn es sich nicht um einen

Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an

einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen

Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte

Zeit nach Sicht lautet.

(3) Er kann auch vorschreiben, daß der Wechsel

nicht vor einem bestimmten Tag zur Annahme

vorgelegt werden darf.

(4) Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller

die Vorlegung zur Annahme untersagt

hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben,

daß der Wechsel zur Annahme vorgelegt

werden muß.

Artikel 23.

(1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach

Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem

Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt

werden.

(2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine

längere Frist bestimmen.

(3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen

abkürzen.

Artikel 24.

(1) Der Bezogene kann verlangen, daß ihm der

Wechsel am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals

vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich

darauf, daß diesem Verlangen nicht entsprochen

worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im

Protest vermerkt ist.

(2) Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur

Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des

Bezogenen zu lassen.

Artikel 25.

(1) Die Annahmeerklärung wird auf den

Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort „angenommen"

oder ein gleichbedeutendes Wort

ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben.

Die bloße Unterschrift des Bezogenen

auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.

(2) Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit

nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen

Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur

Annahme vorzulegen, so muß die Annahmeerklärung

den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt

ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe

des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag

angegeben, so muß der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte

gegen die Indossanten und den Aussteller

zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig

durch einen Protest feststellen lassen.

Artikel 26.

(1) Die Annahme muß unbedingt sein; der Bezogene

kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme

beschränken.

(2) Wenn die Annahmeerklärung irgendeine

andere Abweichung von den Bestimmungen des

Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert.

Der Annehmende haftet jedoch nach

dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.

Artikel 27.

(1) Hat der Aussteller im Wechsel einen von

dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort

angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen,

bei dem die Zahlung geleistet werden

soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung

einen Dritten bezeichnen. Mangels

einer solchen Bezeichnung wird angenommen,

daß sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst

am Zahlungsort zu zahlen.

(2) Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar,

so kann dieser in der Annahmeerklärung

eine am Zahlungsort befindliche Stelle bezeichnen,

wo die Zahlung geleistet werden soll.

Artikel 28.

(1) Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet,

den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.

(2) Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch

wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer

einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel

auf alles, was auf Grund der Art. 48 und 49 gefordert

werden kann.

Artikel 29.

(1) Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte

Annahmeerklärung vor der Rückgabe des

Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als

verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird

vermutet, daß die Streichung vor der Rückgabe

des Wechsels erfolgt ist.

(2) Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder

einer Person, deren Unterschrift sich auf dem

Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt,

so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner

Annahmeerklärung.

VIERTER ABSCHNITT.

Wechselbürgschaft.

Artikel 30.

(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz

oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert

werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten

oder auch von einer Person geleistet werden,

deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel

befindet.

Artikel 31.

(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den

Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt.

(2) Sie wird durch die Worte „als Bürge" oder

einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt;

sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.

(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite

des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit

es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen

oder des Ausstellers handelt.

(4) In der Erklärung ist anzugeben, für, wen

die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen

Angabe gilt sie für den Aussteller.

Artikel 32.

(1) Der Wechselbürge haftet in der gleichen

Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig,

wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt

hat, aus einem anderen Grund als wegen

eines Formfehlers nichtig ist.

(3) Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt,

erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen,

für den er sich verbürgt hat, und gegen

alle, die diesem wechselmäßig haften.

FÜNFTER ABSCHNITT.

Verfall.

Artikel 33.

(1) Ein Wechsel kann gezogen werden auf Sicht;

auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;

auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;

auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren

aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.

Artikel 34.

(1) Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung

fällig. Er muß binnen einem Jahr nach der Ausstellung

zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller

kann eine kürzere oder eine längere Frist

bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen

abkürzen.

(2) Der Aussteller kann vorschreiben, daß der

Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag

zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem

Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem

Tag.

Artikel 35.

(1) Der Verfall eines Wechsels, der auf eine

bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach

dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag

oder nach dem Tag des Protestes.

(2) Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht

angegeben und ein Protest nicht erhoben worden,

so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel

als am letzten Tag der für die Vorlegung zur

Annahme vorgesehenen Frist angenommen.

Artikel 36.

(1) Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere

Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht

lautet, verfällt an dem entsprechenden Tag des

Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der

Wechsel am letzten Tag des Monats fällig.

(2) Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere

Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung

oder nach Sicht, so werden die ganzen

Monate zuerst gezählt.

(3) Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte

oder das Ende eines Monats angegeben, so ist

darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte

Tag des Monats zu verstehen.

(4) Die Ausdrücke „acht Tage" oder „fünfzehn

Tage" bedeuten nicht eine oder zwei Wochen,

sondern volle acht oder fünfzehn Tage.

(5) Der Ausdruck „halber Monat" bedeutet

fünfzehn Tage.

Artikel 37.

(1) Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag

an einem Ort zahlbar, dessen Kalender von dem

des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den

Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes maßgebend.

(2) Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem

Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte

Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so

wird der Tag der Ausstellung in den nach dem

Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag

umgerechnet und hienach der Verfalltag ermittelt.

(3) Auf die Berechnung der Fristen für die

Vorlegung von Wechseln findet die Vorschrift

des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung.

(4) Die Vorschriften dieses Artikels finden keine

Anwendung, wenn sich aus einem Vermerk im

Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, daß

etwas anderes beabsichtigt war.

SECHSTER ABSCHNITT.

Zahlung.

Artikel 38.

(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem

bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der

Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den

Wechsel am Zahlungstag oder an einem der

beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.

(2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle

steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(3) Als Abrechnungsstellen im Sinne des vorstehenden

Absatzes sind die Abrechnungsstellen,

die bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen

Nationalbank in Wien oder bei einer ihrer

Zweiganstalten errichtet sind oder errichtet werden,

anzusehen. Wechsel können in eine Abrechnungsstelle

eingeliefert werden, wenn der Bezogene

oder die am Zahlungsort befindliche

Stelle, wo die Zahlung geleistet werden soll, bei

der Abrechnungsstelle als Teilnehmer am Abrechnungsverkehr

zugelassen ist oder bei ihr

durch einen Teilnehmer vertreten wird. Die Einlieferungen

müssen den für den Geschäftsverkehr

der Abrechnungsstelle maßgebenden Bestimmungen

entsprechen.

Artikel 39.

(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen

Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels

verlangen.

(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht

zurückweisen.

(3) Im Fall der Teilzahlung kann der Bezogene

verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt

und ihm eine Quittung erteilt wird.

Artikel 40.

(1) Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet,

die Zahlung vor Verfall anzunehmen.

(2) Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt

auf eigene Gefahr.

(3) Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner

Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist

oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist

verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe

der Indossamente, aber nicht die Unterschriften

der Indossanten zu prüfen.

Artikel 41.

(t) Lautet der Wechsel auf eine Währung, die

am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Wechselsumme

in der Landeswährung nach dem Wert

gezahlt werden, den sie am Verfalltag besitzt.

Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so

kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme

nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem

Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung

umgerechnet werden soll.

(2) Der Wert der fremden Währung bestimmt

sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes.

Der Aussteller kann jedoch im Wechsel

für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs

bestimmen.

(3) Die Vorschriften der beiden ersten Absätze

finden keine Anwendung, wenn der Aussteller

die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben

hat (Effektivvermerk).

(4) Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die

im Land der Ausstellung dieselbe Bezeichnung,

aber einen anderen Wert hat als in dem der

Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte

des Zahlungsortes gemeint ist.

Artikel 42.

Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel

38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt,

so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der

zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des

Inhabers hinterlegen.

SIEBENTER ABSCHNITT.

Rückgriff mangels Annahme und mangels

Zahlung.

Artikel 43.

(1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten,

den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten

bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen,

wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

(2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon

vor Verfall zu,

1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert

worden ist;

2. wenn über das Vermögen des Bezogenen,

gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat

oder nicht, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet

worden ist oder wenn der Bezogene

auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder

wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen

fruchtlos verlaufen ist;

3. wenn über das Vermögen des Ausstellers

eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme

untersagt ist, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eröffnet oder über dessen Geschäftsführung

die Aufsicht angeordnet worden ist.

Artikel 44.

(1) Die Verweigerung der Annahme oder der

Zahlung muß durch eine öffentliche Urkunde

(Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung)

festgestellt werden.

(2) Der Protest mangels Annahme muß innerhalb

der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung

zur Annahme gilt. Ist im Fall des Art. 24

Abs. 1 der Wechsel am letzten Tag der Frist zum

ersten Mal vorgelegt worden, so kann der Protest

noch am folgenden Tag erhoben werden.

(3) Der Protest mangels Zahlung muß bei

einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag

oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder

nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf

den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben

werden. Bei einem Sichtwechsel muß der Protest

mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben

werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für

den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.

(4) Ist Protest mangels Annahme erhoben

worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur

Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.

(5) Hat der Bezogene, gleichviel ob er den

Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen

eingestellt oder ist eine Zwangsvollstreckung

in sein Vermögen fruchtlos verlaufen,

so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem

der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung

vorgelegt und Protest erhoben worden ist.

(6) Ist über das Vermögen des Bezogenen,

gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat

oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers

eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme

untersagt ist, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eröffnet oder die Geschäftsaufsicht

angeordnet worden, so genügt es zur Ausübung

des Rückgriffsrechts, daß der gerichtliche

Beschluß über die Eröffnung des Konkurses oder

des Ausgleichsverfahrens oder über die Anordnung

der Geschäftsaufsicht vorgelegt wird. Die

Vorlegung der Bekanntmachung des gerichtlichen

Beschlusses im Zentralblatt für die Eintragungen

in das Handelsregister der Republik Österreich

oder in der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten

Zeitung ist der Vorlegung des gerichtlichen

Beschlusses gleichzuhalten.

Artikel 45.

(1) Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann

und den Aussteller von dem Unterbleiben

der Annahme oder der Zahlung innerhalb der

vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag

der Protesterhebung oder im Fall des Vermerks

„ohne Kosten" auf den Tag der Vorlegung folgen.

Jeder Indossant muß innerhalb zweier

Werktage nach Empfang der Nachricht seinem

unmittelbaren Vormann von der Nachricht, die

er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die

Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die

vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter

in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen

laufen vom Empfang der vorhergehenden

Nachricht.

(2) Wird nach Maßgabe des vorhergehenden

Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich

auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so

muß die gleiche Nachricht in derselben Frist

ihrem Wechselbürgen gegeben werden.

(3) Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder

in unleserlicher Form angegeben, so genügt es,

daß sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt

wird.

(4) Die Nachricht kann in jeder Form gegeben

werden, auch durch die bloße Rücksendung des

Wechsels.

(5) Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat

zu beweisen, daß er in der vorgeschriebenen

Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten,

wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung

enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben

worden ist.

(6) Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt,

verliert nicht den Rückgriff; er haftet für

den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen

Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

Artikel 46.

(1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder

Wechselbürge kann durch den Vermerk „ohne

Kosten", „ohne Protest" oder einen gleichbedeutenden

auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten

Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung

befreien, zum Zweck der Ausübung

des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder

mangels Zahlung erheben zu lassen.

(2) Der Vermerk befreit den Inhaber nicht

von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig

vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten

zu geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten

worden ist, liegt demjenigen ob, der

sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.

(s) Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt,

so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten;

ist er von einem Indossanten oder einem

Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen

gegenüber. Läßt der Inhaber ungeachtet des vom

Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben,

so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk

von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen

beigefügt, so sind alle Wechselverpflichteten

zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen

Protestes verpflichtet.

Artikel 47.

(1) Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen,

indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung

versehen haben, haften dem Inhaber

als Gesamtschuldner.

(2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder

mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen,

ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein,

in der sie sich verpflichtet haben.

(3) Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten

zu, der den Wechsel eingelöst hat.

(4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs

gegen einen Wechselverpflichteten verliert der

Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen

Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner

desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen

worden ist.

Artikel 48.

(1) Der Inhaber kann im Weg des Rückgriffs

verlangen

1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht

angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit

den etwa bedungenen Zinsen;

2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltag;

3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten

sowie die anderen Auslagen;

4. eine Vergütung, die mangels besonderer

Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der

Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen

Satz keinesfalls überschreiten darf.

(2) Wird der Rückgriff vor Verfall genommen,

so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen.

Diese Zinsen werden auf Grund des

öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz

der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag

des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.

Artikel 49.

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von

seinen Vormännern verlangen

1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom

Hundert seit dem Tag der Einlösung;

3. seine Auslagen;

4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften

des Art. 48 Abs. 1 Z. 4 berechnet wird.

Artikel 50.

(1) Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff

genommen wird oder genommen werden

kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen

Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel

mit dem Protest und eine quittierte Rechnung

ausgehändigt werden.

(2) Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst

hat, kann sein Indossament und die Indossamente

seiner Nachmänner ausstreichen.

Artikel 51.

Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme

kann derjenige, der den nicht angenommenen

Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, daß

dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber

Quittung erteilt wird. Der Inhaber muß ihm ferner

eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und

den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff

zu ermöglichen.

Artikel 52.

(1) Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann

mangels eines entgegenstehenden Vermerks den

Rückgriff dadurch nehmen, daß er auf einen

seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel)

zieht, der auf Sicht lautet und am Wohnort

dieses Vormannes zahlbar ist.

(2) Der Rückwechsel umfaßt, außer den in den

Art. 48 und 49 angegebenen Beträgen, die

Mäklergebühr und die Stempelgebühr für den

Rückwechsel.

(3) Wird der Rückwechsel vom Inhaber gezogen,

so richtet sich die Höhe der Wechselsumme

nach dem Kurs, den ein vom Zahlungsort

des ursprünglichen Wechsels auf dem Wohnort

des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.

Wird der Rückwechsel von einem Indossanten

gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme

nach dem Kurs, den ein vom Wohnort

des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnort

des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.

Artikel 53.

(1) Mit der Versäumung der Fristen für die

Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder

auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet,

für die Erhebung des Protestes mangels Annahme

oder mangels Zahlung,

für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des

Vermerks „ohne Kosten"

verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten,

den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten,

mit Ausnahme des Annehmers.

(2) Versäumt der Inhaber die vom Aussteller

für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene

Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme

und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern

nicht der Wortlaut des Vermerks ergibt,

daß der Aussteller nur die Haftung für die Annahme

hat ausschließen wollen.

(3) Ist die Frist für die Vorlegung in einem

Indossament enthalten, so kann sich nur der

Indossant darauf berufen.

Artikel 54.

(1) Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels

oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes

ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche

Vorschrift eines Staates oder ein anderer

Fall höherer Gewalt), so werden die für diese

Handlungen bestimmten Fristen verlängert.

(2) Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren

Vormann von dem Fall der höheren

Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die

Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und

Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel

oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen

finden die Vorschriften des Art. 45 Anwendung.

(3) Fällt die höhere Gewalt weg, so muß der

Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme

oder zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls

Protest erheben lassen.

(4) Dauert die höhere Gewalt länger als dreißig

Tage nach Verfall, so kann Rückgriff genommen

werden, ohne daß es der Vorlegung oder der

Protesterhebung bedarf.

(5) Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine

bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die

dreißigtägige Frist von dem Tag, an dem der

Inhaber seinen Vormann von dem Fall der höheren

Gewalt benachrichtigt hat; diese Nachricht

kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben

werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte

Zeit nach Sicht lauten, verlängert sich die dreißigtägige

Frist um die im Wechsel angegebene Nachsichtfrist.

(6) Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber

oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung

des Wechsels oder mit der Protesterhebung

beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer

Gewalt.

(7) Wird die rechtzeitige Vornahme einer

Handlung, die im Ausland zur Ausübung oder

Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel vorzunehmen

ist, durch eine dort erlassene Vorschrift

verhindert, so kann die Bundesregierung durch

Verordnung bestimmen, daß die Rechte ungeachtet

der Versäumung bestehen bleiben, sofern

die Handlung unverzüglich nach Wegfall des

Hindernisses nachgeholt wird. In gleicher Weise

kann verordnet werden, daß bei einer solchen

Verhinderung nach einer bestimmten Frist Rückgriff

genommen werden kann, ohne daß es der

Vornahme der Handlung bedarf.

ACHTER ABSCHNITT.

Ehreneintritt.

1. Allgemeine Vorschriften.

Artikel 55.

(1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder

Wechselbürge kann eine Person angeben, die im

Notfall annehmen oder zahlen soll.

(2) Der Wechsel kann unter den nachstehend

bezeichneten Vorausetzungen zu Ehren eines

jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rückgriff

genommen werden kann, angenommen oder bezahlt

werden.

(3) Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder

aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme

des Annehmers, kann einen Wechsel zu

Ehren annehmen oder bezahlen.

(4) Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet,

den Wechselverpflichteten, für den er

eintritt, innerhalb zweier Werktage hievon zu

benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so

haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit

entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe

der Wechselsumme.

2. Ehrenannahme.

Artikel 56.

(1) Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig,

in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff

nehmen kann, es sei denn, daß es sich um

einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme

untersagt ist.

(2) Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben,

die im Notfall am Zahlungsort annehmen oder

zahlen soll, so kann der Inhaber vor Verfall

gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt

hat, und gegen seine Nachmänner nur Rückgriff

nehmen, wenn er den Wechsel der in der

Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat

und im Fall der Verweigerung der Ehrenannahme

die Verweigerung durch einen Protest hat feststellen

lassen.

(3) In den anderen Fällen des Ehreneintritts

kann der Inhaber die Ehrenannahme zurückweisen.

Läßt er sie aber zu, so verliert er den

Rückgriff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen

Ehren die Annahme erklärt worden ist, und

gegen dessen Nachmänner.

Artikel 57.

Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt;

sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt,

zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung

ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme

stattfindet; mangels einer solchen Angabe

gilt sie für den Aussteller.

Artikel 58.

(1) Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber

und den Nachmännern desjenigen, für den

er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie

dieser selbst.

(2) Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete,

zu dessen Ehren der Wechsel angenommen

worden ist, und seine Vormänner

vom Inhaber gegen Erstattung des im Art. 48

angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels

und gegebenenfalls des erhobenen Protestes

sowie einer quittierten Rechnung verlangen.

3. Ehrenzahlung.

Artikel 59.

(1) Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig,

in denen der Inhaber bei Verfall oder vor

Verfall Rückgriff nehmen kann.

(2) Die Ehrenzahlung muß den vollen Betrag

umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den

sie stattfindet, zahlen müßte.

(3) Sie muß spätestens am Tag nach Ablauf der

Frist für die Erhebung des Protestes mangels

Zahlung stattfinden.

Artikel 60.

(1) Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen,

die ihren Wohnsitz am Zahlungsort

haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen

angegeben, die im Notfall zahlen sollen,

so muß der Inhaber spätestens am Tag nach Ablauf

der Frist für die Erhebung des Protestes

mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen

vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen

unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen.

(2) Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben,

so werden derjenige, der die Notadresse angegeben

hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen

worden ist, und die Nachmänner frei.

Artikel 61.

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück,

so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die

frei geworden wären.

Artikel 62.

(1) Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel

eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet,

für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung,

so gilt die Zahlung für den Aussteller.

(2) Der Wechsel und der etwa erhobene Protest

sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

Artikel 63.

(1) Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus

dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten,

für den er gezahlt hat, und gegen die Personen,

die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch

den Wechsel nicht weiter indossieren.

(2) Die Nachmänner des Wechselverpflichteten,

für den gezahlt worden ist, werden frei.

(3) Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten,

so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche

die meisten Wechselverpflichteten frei werden.

Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der

Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff

gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.

NEUNTER ABSCHNITT.

Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels;

Wechselabschriften.

1. Ausfertigungen.

Artikel 64.

(1) Der Wechsel kann in mehreren gleichen

Ausfertigungen ausgestellt werden.

(2) Diese Ausfertigungen müssen im Text der

Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen

sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer

Wechsel.

(3) Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine

Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen

verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen

ist, daß er in einer einzigen Ausfertigung

ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat sich

der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann

zu wenden, der wieder an seinen Vormann

zurückgehen muß, und so weiter in der Reihenfolge

bis zum Aussteller. Die Indossanten sind

verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen

Ausfertigungen zu wiederholen.

Artikel 65.

(1) Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen

die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch

wenn diese nicht den Vermerk tragen, daß durch

die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen

ihre Gültigkeit verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene

aus jeder angenommenen Ausfertigung,

die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet.

(2) Hat ein Indossant die Ausfertigungen an

verschiedene Personen übertragen, so haften er

und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen,

die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben

worden sind.

Artikel 66.

(1) Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet,

hat auf den anderen Ausfertigungen den

Namen dessen anzugeben, bei dem sich die versendete

Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet,

sie dem rechtmäßigen Inhaber einer

anderen Ausfertigung auszuhändigen.

(2) Wird die Aushändigung verweigert, so kann

der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem er

durch einen Protest hat feststellen lassen

1. daß ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung

auf sein Verlangen nicht ausgehändigt

worden ist;

2. daß die Annahme oder die Zahlung auch

nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen

war.

2. Abschriften.

Artikel 67.

(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt,

Abschriften davon herzustellen.

(2) Die Abschrift muß die Urschrift mit den

Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen

Vermerken genau wiedergeben. Es muß

angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und

mit denselben Wirkungen indossiert und mit

einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie

die Urschrift.

Artikel 68.

(1) In der Abschrift ist der Verwahrer der

Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet,

die Urschrift dem rechtmäßigen Inhaber der Abschrift

auszuhändigen.

(2) Wird die Aushändigung verweigert, so kann

der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift

und gegen diejenigen, die eine Bürgschaftserklärung

auf die Abschrift gesetzt haben, nur

Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest

hat feststellen lassen, daß ihm die Urschrift

auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.

(3) Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor

Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament

den Vermerk „von hier ab gelten Indossamente

nur noch auf der Abschrift" oder einen

gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf

die Urschrift gesetztes Indossament nichtig.

ZEHNTER ABSCHNITT.

Änderungen.

Artikel 69.

Wird der Text eines Wechsels geändert, so

haften diejenigen, die nach der Änderung ihre

Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend

dem geänderten Text; wer früher

unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen

Text.

ELFTER ABSCHNITT.

Verjährung.

Artikel 70.

(1) Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den

Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltag.

(2) Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten

und gegen den Aussteller verjähren in

einem Jahr vom Tag des rechtzeitig erhobenen

Protestes oder im Fall des Vermerks „ohne Kosten"

vom Verfalltag.

(3) Die Ansprüche eines Indossanten gegen

andere Indossanten und gegen den Aussteller

verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an

dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder

ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht

worden ist.

Artikel 71.

(1) Die Unterbrechung der Verjährung wirkt

nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung

dessen die Tatsache eingetreten ist, welche

die Unterbrechung bewirkt.

(2) Der Anbringung der Klage stehen in bezug

auf die Unterbrechung der wechselrechtlichen

Verjährung die vom Beklagten bewirkte Streitverkündigung

und die Geltendmachung des Anspruchs

in der mündlichen Verhandlung gleich.

ZWÖLFTER ABSCHNITT.

Allgemeine Vorschriften.

Artikel 72.

(1) Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen

Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten

Werktag verlangt werden. Auch alle anderen auf

den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere

die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung,

können nur an einem Werktag

stattfinden.

(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb

deren eine dieser Handlungen vorgenommen

werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so

wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.

Feiertage, die in den Lauf einer Frist

fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

(3) Feiertage im Sinne der vorstehenden Absätze

sind außer den Sonntagen die nach dem

Feiertagsruhegesetz, StGBl. Nr. 116/1945, in der

jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten

Tage.

Artikel 73.

Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im

Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von

dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

Artikel 74.

Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage

werden anerkannt.

ZWEITER TEIL.

Eigener Wechsel.

Artikel 75.

Der eigene Wechsel enthält

1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der

Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie

ausgestellt ist;

2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte

Geldsumme zu zahlen;

3. die Angabe der Verfallzeit;

4. die Angabe des Zahlungsortes;

5. den Namen dessen, an den oder an dessen

Order gezahlt werden soll;

6. die Angabe des Tages und des Ortes der

Ausstellung;

7. die Unterschrift des Ausstellers.

Artikel 76.

(1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden

Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt,

gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der

in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

(2) Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit

gilt als Sichtwechsel.

(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der

Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als

Wohnort des Ausstellers.

(4) Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes

gilt als ausgestellt an dem Ort, der

bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Artikel 77.

(1) Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie

nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen,

die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften

über

das Indossament (Art. 11 bis 20),

den Verfall (Art. 33 bis 37),

die Zahlung (Art. 38 bis 42),

den Rückgriff mangels Zahlung (Art. 43 bis 50,

52 bis 54),

die Ehrenzahlung (Art. 55, 59 bis 63),

die Abschriften (Art. 67 und 68),

die Änderungen (Art. 69),

die Verjährung (Art. 70 und 71),

die Feiertage, die Fristenberechnung und

das Verbot der Respekttage (Art. 72 bis 74).

(2) Ferner gelten für den eigenen Wechsel die

Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei

einem Dritten oder an einem von dem Wohnort

des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind

(Art. 4 und 27), über den Zinsvermerk (Art. 5),

über die Abweichungen bei der Angabe der

Wechselsumme (Art. 6), über die Folgen einer

ungültigen Unterschrift (Art. 7) oder die Unterschrift

einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis

handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet

(Art. 8), und über den Blankowechsel

(Art. 10).

(3) Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die

Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung

(Art. 30 bis 32); im Fall des Art. 31 Abs. 4

gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung

nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den

Aussteller des eigenen Wechsels.

Artikel 78.

(1) Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet

in der gleichen Weise wie der Annehmer eines

gezogenen Wechsels.

(2) Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte

Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller

innerhalb der im Art. 23 bezeichneten Fristen

zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von

dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe

des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen.

Die Nachsichtfrist läuft vom Tag des

Sichtvermerks. Weigert sich der Aussteller, die

Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so

ist dies durch einen Protest festzustellen (Art. 25) ;

die Nachsichtfrist läuft dann vom Tag des

Protestes.

DRITTER TEIL.

Ergänzende Vorschriften.

ERSTER ABSCHNITT.

Protest.

Artikel 79.

Jeder Protest muß durch einen Notar oder

einen Gerichtsbeamten aufgenommen werden.

Artikel 80.

(1) In den Protest sind aufzunehmen

1. der Name dessen, für den protestiert wird,

sowie der Name dessen, gegen den protestiert

wird;

2. die Angabe, daß derjenige, gegen den protestiert

wird, ohne Erfolg zur Vornahme der

wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden

oder nicht anzutreffen gewesen ist oder daß seine

Geschäftsräume oder seine Wohnung sich nicht

haben ermitteln lassen;

3. die Angabe des Ortes und des Tages, an dem

die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg

versucht worden ist.

(2) Verlangt der Bezogene, dem ein Wechsel

zur Annahme vorgelegt wird, die nochmalige

Vorlegung am nächsten Tag, so ist dies im Protest

zu vermerken.

(3) Der Protest ist von dem Protestbeamten zu

unterschreiben und mit dem Amtssiegel oder dem

Amtsstempel zu versehen.

Artikel 81.

(1) Der Protest ist auf dem Wechsel oder auf

ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu

setzen.

(2) Er soll unmittelbar hinter den letzten auf

der Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk,

in Ermangelung eines solchen unmittelbar an

einen Rand der Rückseite gesetzt werden.

(3) Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das

mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die

Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel oder dem

Amtsstempel versehen werden. Ist dies geschehen,

so braucht der Unterschrift des Protestbeamten

ein Siegel oder Stempel nicht beigefügt zu

werden.

(4) Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer

Ausfertigungen desselben Wechsels oder unter

Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift erhoben,

so genügt die Beurkundung auf einer der

Ausfertigungen oder auf der Urschrift. Auf den

anderen Ausfertigungen oder auf der Abschrift

ist zu vermerken, auf welche Ausfertigung der

Protest gesetzt worden ist oder daß er sich auf

der Urschrift befindet. Auf den Vermerk finden

die Vorschriften des Abs. 2 und des Abs. 3 Satz 1

entsprechende Anwendung. Der Protestbeamte

hat den Vermerk zu unterschreiben.

Artikel 82.

(1) Der Protest, den der Inhaber einer Abschrift

nach Art. 68 Abs. 2 gegen den Verwahrer

der Urschrift erheben läßt, ist auf die Abschrift

oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu

setzen.

(2) Wird Protest erhoben, weil die Annahme

auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt

worden ist, so ist eine Abschrift des Wechsels

anzufertigen und der Protest auf diese Abschrift

oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu

setzen. Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel

befindlichen Indossamente und anderen Vermerke

zu enthalten.

(3) Die Vorschriften des Art. 81 Abs. 2 und 3

finden entsprechende Anwendung.

Artikel 83.

Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren

Personen oder von derselben Person mehrfach

verlangt werden, so ist über die mehrfache

Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.

Artikel 84.

Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt

werden. Die Befugnis des Protestbeamten

zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen

werden.

Artikel 85.

(1) Schreibfehler, Auslassungen und sonstige

Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung

der Urkunde an denjenigen, für den

der Protest erhoben worden ist, von dem Protestbeamten

berichtigt werden. Die Berichtigung

ist als solche unter Beifügung der Unterschrift

kenntlich zu machen.

(2) Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift

zurückzubehalten. Über den Inhalt des

Wechsels oder der Wechselabschrift ist ein Vermerk

aufzunehmen.

Der Vermerk hat zu enthalten

1. den Betrag des Wechsels;

2. die Verfallzeit;

3. den Ort und den Tag der Ausstellung;

4. den Namen des Ausstellers, den Namen

dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden

soll, und den Namen des Bezogenen;

5. falls eine vom Bezogenen oder bei eigenen

Wechseln vom Aussteller verschiedene Person angegeben

ist, bei der die Zahlung geleistet werden

soll, den Namen dieser Person sowie die Namen

der etwaigen Notadressen und derjenigen, die

den Wechsel zu Ehren angenommen haben.

(3) Die Abschriften und Vermerke sind geordnet

aufzubewahren.

Artikel 86.

Proteste sollen in der Zeit von neun Uhr vormittags

bis sechs Uhr abends erhoben werden,

außerhalb dieser Zeit nur dann, wenn derjenige,

gegen den protestiert wird, ausdrücklich einwilligt.

Artikel 87.

Die Vorlegung zur Annahme oder Zahlung,

die Protesterhebung, die Abforderung einer Ausfertigung

sowie alle sonstigen bei einer bestimmten

Person vorzunehmenden Handlungen müssen

in deren Geschäftsräumen oder, wenn sich solche

nicht ermitteln lassen, in deren Wohnung vorgenommen

werden. An einer anderen Stelle, insbesondere

an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem

Einverständnis geschehen.

Artikel 88.

(1) Ist in dem Protest vermerkt, daß sich die

Geschäftsräume oder die Wohnung nicht haben

ermitteln lassen, so ist der Protest nicht deshalb

unwirksam, weil die Ermittlung möglich war.

(2) Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten,

der es unterläßt, geeignete Ermittlungen anzu-

stellen, wird durch die Vorschrift des ersten Absatzes

nicht berührt. Ist eine Nachfrage bei der

Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben,

so ist der Protestbeamte zu weiteren Nachforschungen

nicht verpflichtet.

ZWEITER ABSCHNITT.

Bereicherung.

Artikel 89.

(1) Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des

Ausstellers oder des Annehmers durch Verjährung

oder dadurch erloschen, daß eine zur Erhaltung

des Wechselrechts notwendige Handlung

versäumt worden ist, so bleiben sie dem Inhaber

des Wechsels soweit verpflichtet, als sie sich mit

dessen Schaden bereichern würden. Der Anspruch

auf Herausgabe der Bereicherung verjährt in drei

Jahren nach dem Erlöschen der wechselmäßigen

Verbindlichkeit.

(2) Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige

Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher

Anspruch nicht statt.

DRITTER ABSCHNITT.

Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden.

Artikel 90.

(1) Für das Verfahren zur Kraftloserklärung

von Wechseln gilt das Kraftloserklärungsgesetz

1951, BGBl. Nr. 86, soweit nicht im folgenden

etwas anderes bestimmt wird. Die Aufgebotsfrist

beträgt zwei Monate; sie läuft, wenn der Wechsel

noch nicht fällig ist, vom ersten Tag nach der

Verfallzeit des Wechsels. Von der Einleitung des

Verfahrens zur Kraftloserklärung sind, soweit

dies tunlich ist, alle im Wechsel genannten Personen

zu verständigen. Nach Einleitung des Verfahrens

zur Kraftloserklärung und nach der Verfallzeit

des Wechsels kann der Antragsteller vom

Annehmer eines gezogenen Wechsels (Aussteller

eines eigenen Wechsels) oder dessen Wechselbürgen

Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung

Sicherheit leistet. Ohne eine solche

Sicherstellung ist der Antragsteller nur berechtigt,

zu verlangen, daß die Wechselsumme auf

seine Kosten bei Gericht hinterlegt werde. Der

Verpflichtete, der diesem Verlangen entspricht,

wird von seiner Wechselverbindlichkeit frei.

(2) Eine abhanden gekommene oder vernichtete

Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über

die Protesterhebung ersetzt werden. Es ist von

jener Stelle zu erteilen, die die beglaubigte Abschrift

der Urkunde verwahrt. In dem Zeugnis

muß der Inhalt des Protestes und des gemäß

Art. 85 Abs. 2 aufgenommenen Vermerkes angegeben

sein.

VIERTER TEIL.

Geltungsbereich der Gesetze.

Artikel 91.

(1) Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit

einzugehen, bestimmt sich nach

dem Recht des Staates, dem sie angehört. Erklärt

dieses Recht das Recht eines anderen Staates für

maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.

(2) Wer nach dem im vorstehenden Absatz

bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird

gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift

in dem Gebiet eines Staates abgegeben

worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig

wäre. Diese Vorschrift findet keine Anwendung,

wenn die Verbindlichkeit von einem Inländer im

Ausland übernommen worden ist.

Artikel 92.

(1) Die Form einer Wechselerklärung bestimmt

sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet

die Erklärung unterschrieben worden ist.

(2) Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die

nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes

ungültig ist, dem Recht des Staates entspricht,

in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung

unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel

in der Form der ersten Wechselerklärung die

Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht

berührt.

(3) Eine Wechselerklärung, die ein Inländer im

Ausland abgegeben hat, ist im Inland gegenüber

anderen Inländern gültig, wenn die Erklärung

den Formerfordernissen des inländischen Rechtes

genügt.

Artikel 93.

(1) Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen

des Annehmers eines gezogenen Wechsels und

des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen

sich nach dem Recht des Zahlungsortes.

(2) Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen

bestimmen sich nach dem Recht des

Staates, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben

worden sind.

Artikel 94.

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte

werden für alle Wechselverpflichteten

durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der

Wechsel ausgestellt worden ist.

Artikel 95.

Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob

der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner

Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.

Artikel 96.

(1) Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob

die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen

Teil der Summe beschränkt werden kann und ob

der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet

ist, eine Teilzahlung anzunehmen.

(2) Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem

eigenen Wechsel.

Artikel 97.

Die Form des Protestes und die Fristen für

die Protesterhebung sowie die Form der übrigen

Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung

der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen

sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet

der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen

ist.

Artikel 98.

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die

Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl

eines Wechsels zu ergreifen sind.

FÜNFTER TEIL.

Schlußbestimmungen.

Artikel 99.

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die

Wechselordnung oder das Wechselgesetz verwiesen

ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden

Vorschriften des Wechselgesetzes 1955.

Artikel 100.

(1) Folgende Vorschriften treten außer Kraft

1. das Wechselgesetz vom 21. Juni 1933, Deutsches

RGBl. I S. 399;

2. der Art. 2 des Einführungsgesetzes zum

Wechselgesetz vom 21. Juni 1933, Deutsches

RGBl. I S. 409, in Verbindung mit den Vorschriften

des Gesetzes über die Wechsel- und

Scheckzinsen vom 3. Juli 1925, Deutsches RGBl. I

S. 93;

3. die Verordnung über benachbarte Orte im

Wechsel- und Scheckverkehr vom 26. Feber 1934,

Deutsches RGBl. I S. 161, nebst der zu ihrer Ergänzung

erlassenen Verordnung vom 7. Dezember

1935, Deutsches RGBl. I S. 1432;

4. die Verordnung über die Einführung des

Wechselrechtes im Lande Österreich vom 21. April

1938, Deutsches RGBl. I S. 421;

5. die Verordnung über Abrechnungsstellen im

Wechsel- und Scheckverkehr vom 28. Oktober

1943, Deutsches RGBl. I S. 582;

6. die Verordnung, betreffend die Festsetzung

der Feiertage im Sinne des Wechselgesetzes vom

29. Dezember 1933, BGBl. Nr. 606.

(2) Der § 558 der ZPO. erhält nachfolgende

Fassung

„§ 558. Die Vorschriften des § 557 gelten auch

für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen

vor Verfall des Wechsels, wenn die in

den Art. 43 und 44 des Wechselgesetzes weiters

hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige,

der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden

nachgewiesen sind. Zum Nachweis der

Eröffnung des Konkurses (Ausgleichsverfahrens,

der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlegung

einer der im Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes

angeführten Bekanntmachungen."

Artikel 101.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1955 in

Kraft.

Artikel 102.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Handel

und Wiederaufbau und für Finanzen, hinsichtlich

der Bestimmung des Art. 54 Abs. 7 die Bundesregierung

betraut.

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