49_1954
AT
49. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1954.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 49. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1954.
1954_49_0 49. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1954.
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 225/1952, in
der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1954,
BGBl. Nr. 7, wird verordnet
Die in dem angeschlossenen Verzeichnis, das
einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, aufgezählten
Ortsgemeinden haben als Bergbauerngemeinden
zu gelten.
In den als Bergbauerngemeinden festgestellten
Ortsgemeinden darf bei der Grundsteuer von
den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der
durch Beschluß der Gemeindevertretung festzusetzende
Hebesatz das Ausmaß von 300 v. H.
nicht überschreiten.