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49_1954 AT

49. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1954.

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 225/1952, in

der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1954,

BGBl. Nr. 7, wird verordnet

Die in dem angeschlossenen Verzeichnis, das

einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, aufgezählten

Ortsgemeinden haben als Bergbauerngemeinden

zu gelten.

In den als Bergbauerngemeinden festgestellten

Ortsgemeinden darf bei der Grundsteuer von

den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der

durch Beschluß der Gemeindevertretung festzusetzende

Hebesatz das Ausmaß von 300 v. H.

nicht überschreiten.

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