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49_1953 AT

49. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Als Grundlage der Gebarung des Bundeshaushaltes

im Jahre 1953 werden die im Bundesvoranschlag

1952 (und Anlagen), in der Fassung

des Nachtrages zum Bundesfinanzgesetz 1952,

BGBl. Nr. 135/1952, bezifferten Bruttoausgaben

und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

§ 2. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 11 des

Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes

vom 1. Jänner bis 31. Mai 1953,

BGBl. Nr. 219/1952, werden in ihrer Wirksamkeit

bis zum 31. Dezember 1953 erstreckt.

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