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49_1952 AT

49. Verordnung: Abänderung der Verordnung vom 4. August 1951, BGBl. Nr. 200, betreffend Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Verordnung: Abänderung der Verordnung vom 4. August 1951, BGBl. Nr. 200, betreffend Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom

14. Juli 1949, BGBl. Nr. 208, über die Geltendmachung

von in der Zeit zwischen März 1933

und März 1938 verlorengegangenen Ansprüchen

aus Privatdienstverhältnissen (Drittes Rückgabegesetz)

wird verordnet

§ 1. Im § 1 der Verordnung vom 4. August

1951, BGBl. Nr. 200, betreffend Verlängerung

der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen

nach dem Dritten Rückgabegesetz,

sind die Worte „31. März 1952" durch die

Worte „30. September 1952" zu ersetzen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1952

in Kraft.

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