49. Kundmachung: Geltung des am 23. November 1933 in Rom abgeschlossenen Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr und des am 23. November 1933 in Rom abgeschlossenen Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr für Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Österreich hat das am 23. November 1933
in Rom abgeschlossene Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahn-Personen- und
Gepäckverkehr und das am 23. November 1933
in Rom abgeschlossene Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr am
genannten Tag unterzeichnet.
Die österreichischen Ratifikationsurkunden zu
diesen beiden Übereinkommen wurden gemäß
ihren Artikeln 63 am 9. November 1934 bei
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
hinterlegt.
Gemäß den Artikeln 63 der beiden Übereinkommen
wurden beide Übereinkommen mit
1. Oktober 1938 in Kraft gesetzt. Der § 3 des
Artikels 60 und die Anlage VI des Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr
werden seit 1. Jänner 1938 angewendet. Mit
dem Inkrafttreten der beiden Übereinkommen,
deren Wortlaut aus der Anlage ersichtlich ist,
sind die entsprechenden früheren Übereinkommen
vom 23. Oktober 1924 (kundgemacht
im Bundesgesetzblatt Nr. 48/1928) im Verhältnis
zwischen den Vertragspartnern der beiden
Übereinkommen vom 23. November 1933
außer Kraft getreten.
Nach einer Mitteilung des Zentralamtes für
den Internationalen Eisenbahnverkehr in Bern
vom 5. Oktober 1950 sind die nachstehenden
Staaten als Vertragspartner der beiden Übereinkommen
vom 23. November 1933 anzusehen
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland
(einschließlich Saargebiet), Finnland, Frankreich,
Griechenland, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein,
Luxemburg, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei,
Türkei, Ungarn.