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49_1950 AT

49. Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über den Luftverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über den Luftverkehr.

Die Österreichische Bundesregierung und der

Schweizerische Bundesrat, von dem Wunsche geleitet,

den regelmäßigen Luftverkehr zwischen

Österreich und der Schweiz zu fördern, haben

folgendes vereinbart

Artikel 1.

a) Die vertragschließenden Teile gewähren einander

in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen

Rechte zum Betrieb der darin festgelegten

internationalen Luftverkehrslinien, die

ihre Staatsgebiete verbinden oder durchqueren.

b) Jeder vertragschließende Teil wird dem

anderen schriftlich eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen

bekanntgeben, welche die

vereinbarten Luftverkehrslinien betreiben werden,

und den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien

bestimmen.

Artikel 2.

a) Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz

b dieses Artikels und der Bestimmungen in

Artikel 8 ist jeder vertragschließende Teil verpflichtet,

den vom anderen Teil bezeichneten

Unternehmungen unverzüglich die entsprechende

Betriebsbewilligung zu erteilen.

b) Die Luftfahrtbehörde des einen vertragschließenden

Teiles kann von den Unternehmungen,

die der andere vertragschließende Teil bezeichnet

hat, den Nachweis verlangen, daß sie

die zur Ausstellung einer Betriebsbewilligung

üblicherweise von diesen Behörden geforderten

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Artikel 3.

a) Das von den bezeichneten Unternehmungen

zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot ist

der Verkehrsnachfrage anzupassen. Dabei ist

neben der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat,

dem die Unternehmung angehört, und dem Staat,

nach dem der Verkehr bestimmt ist, auch jene

Verkehrsnachfrage zu berücksichtigen, welche

zwischen diesen Staaten und von den Luftverkehrslinien

berührten dritten Staaten besteht.

b) Das Recht, an den im Anhang zu dieser

Vereinbarung genannten Punkten, Fluggäste,

Post- und Frachtsendungen, die nach dritten

Staaten bestimmt sind oder aus solchen herstammen,

im internationalen Verkehr aufzunehmen

oder abzusetzen, soll nach den von der

österreichischen und der schweizerischen Regierung

bestätigten allgemeinen Grundsätzen über eine

geordnete Entwicklung ausgeübt werden.. Dabei

soll das Beförderungsangebot angepaßt sein

1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland

und dem Bestimmungsland;

2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen

Betriebes der betreffenden Linien;

3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende

Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung

der in diesen Gebieten betriebenen örtlichen

Luftverkehrslinien.

c) Auf den gemeinsam betriebenen Strecken

sollen die bezeichneten Unternehmungen gegenseitig

auf ihre Interessen Rücksicht nehmen, um

einander nicht in ungebührlicher Weise zu beeinträchtigen.

Artikel 4.

a) Die Tarife sind in vernünftiger Höhe festzusetzen,

wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes,

ein normaler Gewinn und die jeder Linie

eigenen Merkmale, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit,

sowie die Tarife anderer Luftverkehrsunternehmungen

auf dem gleichen Flugwege

zu berücksichtigen sind. Den Empfehlungen des

Internationalen Lufttransportverbandes (IATA)

ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Die vorgesehenen

Tarife unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden

der vertragschließenden Teile.

b) Kommt ein Tarifvorschlag nicht zustande

oder können die Luftfahrtbehörden dem Vorschlage

nicht zustimmen, so werden sich die genannten

Behörden bemühen, eine Lösung zu

finden. Gelangen auch sie zu keiner Einigung, so

findet das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren

Anwendung.

Artikel 5.

a) Die vertragschließenden Teile vereinbaren,

daß die für die Benützung der Flughäfen und

anderer Einrichtungen von den bezeichneten

Unternehmungen zu erhebenden Gebühren nicht

höher sein dürfen als die Gebühren, die den

eigenen Luftfahrzeugen für die Benützung der

Flughäfen und Einrichtungen im internationalen

Luftverkehr auferlegt werden.

b) Die Zoll- und anderen Gebühren und Abgaben

für Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile,

welche durch die bezeichneten Unternehmungen

oder für solche Unternehmungen zum ausschließlichen

Gebrauch ihrer Luftfahrzeuge in das

Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles

eingeführt oder dort an Bord genommen werden,

dürfen weder höher sein als jene für gleichartige

Waren der inländischen Luftverkehrsunternehmungen,

noch als jene für Waren, die aus dem

meistbegünstigten Staate eingeführt werden.

c) Die Luftfahrzeuge einer bezeichneten Unternehmung

sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile,

übliche Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte,

welche in den Luftfahrzeugen verbleiben,

sind bei der Ankunft im Gebiete des anderen vertragschließenden

Teiles oder bei dessen Verlassen

von Zoll- und anderen Gebühren und Abgaben

befreit. Diese Befreiung gilt auch dann, wenn die

genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an

deren Bord verwendet oder verbraucht werden.

Artikel 6.

Die von einem der vertragschließenden Teile

ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse,

Befähigungszeugnisse (Fähigkeitsausweise)

und Erlaubnisscheine (Bewilligungen)

werden vom anderen vertragschließenden Teil für

den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien

als gültig anerkannt. Jeder der vertragschließenden

Teile behält sich aber das Recht vor, die

seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen

vertragschließenden Teil ausgestellten Befähigungszeugnisse

(Fähigkeitsausweise) und Erlaubnisscheine

(Bewilligungen) für Flüge über seinem

eigenen Gebiet nicht anzuerkennen.

Artikel 7.

a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden

Teiles, die in seinem Gebiete für den

internationalen Luftverkehr den Einflug und den

Ausflug von Luftfahrzeugen oder die Flüge dieser

Luftfahrzeuge über seinem Gebiete regeln, finden

auf alle von den vertragschließenden Teilen bezeichneten

Unternehmungen Anwendung.

b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden

Teiles, die in seinem Gebiete den

Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen,

Besatzungen, Post oder Waren regeln, sowie die

Vorschriften über den Grenzübertritt, die Abfertigung,

Einwanderung, Paßkontrolle, Zollabfertigung

und Quarantäne sind auf Fluggäste,

Besatzungen oder Waren anwendbar, die von

Luftfahrzeugen der vom anderen vertragschließenden

Teil bezeichneten Unternehmungen befördert

werden, solange sich diese Luftfahrzeuge im Gebiete

des erstgenannten Teiles befinden.

Artikel 8.

a) Jeder vertragschließende Teil behält sich das

Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom

anderen vertragschließenden Teil bezeichnete

Unternehmung zu verweigern, zu widerrufen oder

von besonderen Bedingungen abhängig zu machen,

wenn nicht nachgewiesen erscheint, daß ein überwiegender

Teil des Eigentums an der Unternehmung

und die tatsächliche Verfügungsgewalt über

diese dem sie bezeichnenden vertragschließenden

Teil oder Staatsangehörigen desselben zustehen.

b) Jedem vertragschließenden Teil stehen nach

Fühlungnahme mit der Luftfahrtbehörde des

anderen vertragschließenden Teiles die in Absatz

a dieses Artikels erwähnten Rechte auch dann

zu, wenn eine vom anderen vertragschließenden

Teil bezeichnete Unternehmung die in Artikel 7

erwähnten Gesetze und Vorschriften nicht befolgt

oder wenn sie in anderer Weise ihren Betrieb

nicht nach den in dieser Vereinbarung festgelegten

Bedingungen führt.

Artikel 9.

a) Entstehen zwichen den vertragschließenden

Teilen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung der vorliegenden Vereinbarung

oder ihres Anhanges, so werden die vertragschließenden

Teile in erster Linie eine Beilegung

durch gegenseitige Verhandlungen anstreben.

b) Können die vertragschließenden Teile die

Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen

nicht beilegen, so werden sie den Entscheid eines

gemeinsam einzusetzenden Schiedsgerichtes anrufen.

c) Ist eine Einigung über die Zusammensetzung

dieses Schiedsgerichtes nicht möglich, so kann

jeder der vertragschließenden Teile den Streitfall

einer durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

geschaffenen Schiedsstelle oder, wenn

keine solche Schiedsstelle besteht, dem Rat dieser

Organisation zum Entscheid vorlegen.

d) Jeder vertragschließende Teil übernimmt die

Verpflichtung, sich den in den Absätzen b und c

dieses Artikels genannten Entscheidungen zu

unterwerfen. Geschieht dies nicht, hat der andere

vertragschließende Teil das Recht, die von ihm

auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Rechte

solange einzuschränken oder aufzuheben, bis der

Schiedsspruch anerkannt ist.

Artikel 10.

Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 83 des

am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten

Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt

hinterlegt werden.

Artikel 11.

Zur Bestimmung gewisser Begriffe wird für die

vorliegende Vereinbarung festgelegt

a) „Luftfahrtbehörde" bedeutet im Falle Österreichs

das Bundesministerium für Verkehr, Amt

für Zivilluftfahrt, und jede Person oder Körperschaft,

die zur Ausübung seiner gegenwärtigen

Aufgaben befugt ist, und im Falle der Schweiz

das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement,

eidgenössisches Luftamt, und jede Person

oder Körperschaft, die zur Ausübung seiner gegenwärtigen

Aufgaben befugt ist.

b) „Bezeichnete Unternehmung" bedeutet eine

Luftverkehrsunternehmung, die von der Luftfahrtbehörde

eines vertragschließenden Teiles der

Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden

Teiles im Sinne von Artikel 1, Absatz b,

schriftlich bekanntgegeben worden ist.

c) „Gebiet", „Luftverkehrslinie", „internationale

Luftverkehrslinie", „Luftverkehrsunternehmung"

und „nichtkommerzielle Landung" entsprechen

den Begriffen der Artikel 2 und 96 des

am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten

Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt.

Artikel 12.

a) Die vorliegende Vereinbarung tritt am Tage

ihrer Unterzeichnung in Kraft.

b) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden

Teile werden sich im Geiste einer engen Zusammenarbeit

von Zeit zu Zeit miteinander beraten,

um sich über die Anwendung der in dieser

Vereinbarung festgelegten Grundsätze und deren

Verwirklichung zu vergewissern. Sie werden dabei

insbesondere den Ergebnissen der Verkehrsstatistik

der vereinbarten Luftverkehrslinien Rechnung

tragen und die erforderlichen Unterlagen regelmäßig

gegenseitig austauschen.

c) Die vorliegende Vereinbarung wird mit

jedem künftigen mehrseitigen Abkommen, das die

vertragschließenden Teile verpflichtet, in Übereinstimmung

gebracht werden.

d) Änderungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung

können zwischen den Luftfahrtbehörden

der vertragschließenden Teile vereinbart werden.

Sie treten in Kraft, sobald sie auf diplomatischem

Wege durch Notenwechsel bestätigt worden sind.

Artikel 13.

Die vorliegende Vereinbarung kann von jedem

vertragschließenden Teil mit einjähriger Kündigungsfrist

aufgehoben werden. Diese Frist beginnt

zu laufen, sobald die Kündigung beim anderen

vertragschließenden Teil eintrifft.

Gegeben zu Wien am 19. Dezember 1949 in

doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Gruber m. p.

Für den Schweizerischen Bundesrat

Feldscher m. p.

Anhang

I.

Den von den zuständigen schweizerischen Behörden

bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen

wird das Recht erteilt werden, im österreichischen

Staatsgebiet nichtkommerzielle Landungen durchzuführen

und unter Ausschluß jeder Kabotage im

internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien

Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen

Zürich oder andere Punkte in der Schweiz,

mit oder ohne Zwischenlandungen in dritten

Staaten, nach Wien oder anderen Punkten in

Österreich, und gegebenenfalls darüber hinaus,

in beiden Richtungen.

II.

Den von den zuständigen österreichischen Behörden

bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen

wird das Recht erteilt werden, im schweizerischen

Staatsgebiet nichtkommerzielle Landungen durchzuführen

und unter Ausschluß jeder Kabotage im

internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien

Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen

Wien oder andere Punkte in Österreich, mit

oder ohne Zwischenlandungen in dritten

Staaten, nach Zürich oder anderen Punkten in

der Schweiz, und gegebenenfalls darüber hinaus,

in beiden Richtungen.

Das vorstehende Regierungsübereinkommen ist

gemäß Artikel 12 Absatz a am 19. Dezember

1949 in Kraft getreten.

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