49. Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über den Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und der
Schweizerische Bundesrat, von dem Wunsche geleitet,
den regelmäßigen Luftverkehr zwischen
Österreich und der Schweiz zu fördern, haben
folgendes vereinbart
Artikel 1.
a) Die vertragschließenden Teile gewähren einander
in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen
Rechte zum Betrieb der darin festgelegten
internationalen Luftverkehrslinien, die
ihre Staatsgebiete verbinden oder durchqueren.
b) Jeder vertragschließende Teil wird dem
anderen schriftlich eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen
bekanntgeben, welche die
vereinbarten Luftverkehrslinien betreiben werden,
und den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien
bestimmen.
Artikel 2.
a) Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz
b dieses Artikels und der Bestimmungen in
Artikel 8 ist jeder vertragschließende Teil verpflichtet,
den vom anderen Teil bezeichneten
Unternehmungen unverzüglich die entsprechende
Betriebsbewilligung zu erteilen.
b) Die Luftfahrtbehörde des einen vertragschließenden
Teiles kann von den Unternehmungen,
die der andere vertragschließende Teil bezeichnet
hat, den Nachweis verlangen, daß sie
die zur Ausstellung einer Betriebsbewilligung
üblicherweise von diesen Behörden geforderten
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Artikel 3.
a) Das von den bezeichneten Unternehmungen
zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot ist
der Verkehrsnachfrage anzupassen. Dabei ist
neben der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat,
dem die Unternehmung angehört, und dem Staat,
nach dem der Verkehr bestimmt ist, auch jene
Verkehrsnachfrage zu berücksichtigen, welche
zwischen diesen Staaten und von den Luftverkehrslinien
berührten dritten Staaten besteht.
b) Das Recht, an den im Anhang zu dieser
Vereinbarung genannten Punkten, Fluggäste,
Post- und Frachtsendungen, die nach dritten
Staaten bestimmt sind oder aus solchen herstammen,
im internationalen Verkehr aufzunehmen
oder abzusetzen, soll nach den von der
österreichischen und der schweizerischen Regierung
bestätigten allgemeinen Grundsätzen über eine
geordnete Entwicklung ausgeübt werden.. Dabei
soll das Beförderungsangebot angepaßt sein
1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland
und dem Bestimmungsland;
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen
Betriebes der betreffenden Linien;
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende
Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung
der in diesen Gebieten betriebenen örtlichen
Luftverkehrslinien.
c) Auf den gemeinsam betriebenen Strecken
sollen die bezeichneten Unternehmungen gegenseitig
auf ihre Interessen Rücksicht nehmen, um
einander nicht in ungebührlicher Weise zu beeinträchtigen.
Artikel 4.
a) Die Tarife sind in vernünftiger Höhe festzusetzen,
wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes,
ein normaler Gewinn und die jeder Linie
eigenen Merkmale, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit,
sowie die Tarife anderer Luftverkehrsunternehmungen
auf dem gleichen Flugwege
zu berücksichtigen sind. Den Empfehlungen des
Internationalen Lufttransportverbandes (IATA)
ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Die vorgesehenen
Tarife unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden
der vertragschließenden Teile.
b) Kommt ein Tarifvorschlag nicht zustande
oder können die Luftfahrtbehörden dem Vorschlage
nicht zustimmen, so werden sich die genannten
Behörden bemühen, eine Lösung zu
finden. Gelangen auch sie zu keiner Einigung, so
findet das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren
Anwendung.
Artikel 5.
a) Die vertragschließenden Teile vereinbaren,
daß die für die Benützung der Flughäfen und
anderer Einrichtungen von den bezeichneten
Unternehmungen zu erhebenden Gebühren nicht
höher sein dürfen als die Gebühren, die den
eigenen Luftfahrzeugen für die Benützung der
Flughäfen und Einrichtungen im internationalen
Luftverkehr auferlegt werden.
b) Die Zoll- und anderen Gebühren und Abgaben
für Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile,
welche durch die bezeichneten Unternehmungen
oder für solche Unternehmungen zum ausschließlichen
Gebrauch ihrer Luftfahrzeuge in das
Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles
eingeführt oder dort an Bord genommen werden,
dürfen weder höher sein als jene für gleichartige
Waren der inländischen Luftverkehrsunternehmungen,
noch als jene für Waren, die aus dem
meistbegünstigten Staate eingeführt werden.
c) Die Luftfahrzeuge einer bezeichneten Unternehmung
sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile,
übliche Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte,
welche in den Luftfahrzeugen verbleiben,
sind bei der Ankunft im Gebiete des anderen vertragschließenden
Teiles oder bei dessen Verlassen
von Zoll- und anderen Gebühren und Abgaben
befreit. Diese Befreiung gilt auch dann, wenn die
genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an
deren Bord verwendet oder verbraucht werden.
Artikel 6.
Die von einem der vertragschließenden Teile
ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse,
Befähigungszeugnisse (Fähigkeitsausweise)
und Erlaubnisscheine (Bewilligungen)
werden vom anderen vertragschließenden Teil für
den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien
als gültig anerkannt. Jeder der vertragschließenden
Teile behält sich aber das Recht vor, die
seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen
vertragschließenden Teil ausgestellten Befähigungszeugnisse
(Fähigkeitsausweise) und Erlaubnisscheine
(Bewilligungen) für Flüge über seinem
eigenen Gebiet nicht anzuerkennen.
Artikel 7.
a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden
Teiles, die in seinem Gebiete für den
internationalen Luftverkehr den Einflug und den
Ausflug von Luftfahrzeugen oder die Flüge dieser
Luftfahrzeuge über seinem Gebiete regeln, finden
auf alle von den vertragschließenden Teilen bezeichneten
Unternehmungen Anwendung.
b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden
Teiles, die in seinem Gebiete den
Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen,
Besatzungen, Post oder Waren regeln, sowie die
Vorschriften über den Grenzübertritt, die Abfertigung,
Einwanderung, Paßkontrolle, Zollabfertigung
und Quarantäne sind auf Fluggäste,
Besatzungen oder Waren anwendbar, die von
Luftfahrzeugen der vom anderen vertragschließenden
Teil bezeichneten Unternehmungen befördert
werden, solange sich diese Luftfahrzeuge im Gebiete
des erstgenannten Teiles befinden.
Artikel 8.
a) Jeder vertragschließende Teil behält sich das
Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom
anderen vertragschließenden Teil bezeichnete
Unternehmung zu verweigern, zu widerrufen oder
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen,
wenn nicht nachgewiesen erscheint, daß ein überwiegender
Teil des Eigentums an der Unternehmung
und die tatsächliche Verfügungsgewalt über
diese dem sie bezeichnenden vertragschließenden
Teil oder Staatsangehörigen desselben zustehen.
b) Jedem vertragschließenden Teil stehen nach
Fühlungnahme mit der Luftfahrtbehörde des
anderen vertragschließenden Teiles die in Absatz
a dieses Artikels erwähnten Rechte auch dann
zu, wenn eine vom anderen vertragschließenden
Teil bezeichnete Unternehmung die in Artikel 7
erwähnten Gesetze und Vorschriften nicht befolgt
oder wenn sie in anderer Weise ihren Betrieb
nicht nach den in dieser Vereinbarung festgelegten
Bedingungen führt.
Artikel 9.
a) Entstehen zwichen den vertragschließenden
Teilen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung der vorliegenden Vereinbarung
oder ihres Anhanges, so werden die vertragschließenden
Teile in erster Linie eine Beilegung
durch gegenseitige Verhandlungen anstreben.
b) Können die vertragschließenden Teile die
Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen
nicht beilegen, so werden sie den Entscheid eines
gemeinsam einzusetzenden Schiedsgerichtes anrufen.
c) Ist eine Einigung über die Zusammensetzung
dieses Schiedsgerichtes nicht möglich, so kann
jeder der vertragschließenden Teile den Streitfall
einer durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
geschaffenen Schiedsstelle oder, wenn
keine solche Schiedsstelle besteht, dem Rat dieser
Organisation zum Entscheid vorlegen.
d) Jeder vertragschließende Teil übernimmt die
Verpflichtung, sich den in den Absätzen b und c
dieses Artikels genannten Entscheidungen zu
unterwerfen. Geschieht dies nicht, hat der andere
vertragschließende Teil das Recht, die von ihm
auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Rechte
solange einzuschränken oder aufzuheben, bis der
Schiedsspruch anerkannt ist.
Artikel 10.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 83 des
am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten
Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt
hinterlegt werden.
Artikel 11.
Zur Bestimmung gewisser Begriffe wird für die
vorliegende Vereinbarung festgelegt
a) „Luftfahrtbehörde" bedeutet im Falle Österreichs
das Bundesministerium für Verkehr, Amt
für Zivilluftfahrt, und jede Person oder Körperschaft,
die zur Ausübung seiner gegenwärtigen
Aufgaben befugt ist, und im Falle der Schweiz
das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement,
eidgenössisches Luftamt, und jede Person
oder Körperschaft, die zur Ausübung seiner gegenwärtigen
Aufgaben befugt ist.
b) „Bezeichnete Unternehmung" bedeutet eine
Luftverkehrsunternehmung, die von der Luftfahrtbehörde
eines vertragschließenden Teiles der
Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden
Teiles im Sinne von Artikel 1, Absatz b,
schriftlich bekanntgegeben worden ist.
c) „Gebiet", „Luftverkehrslinie", „internationale
Luftverkehrslinie", „Luftverkehrsunternehmung"
und „nichtkommerzielle Landung" entsprechen
den Begriffen der Artikel 2 und 96 des
am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten
Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt.
Artikel 12.
a) Die vorliegende Vereinbarung tritt am Tage
ihrer Unterzeichnung in Kraft.
b) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden
Teile werden sich im Geiste einer engen Zusammenarbeit
von Zeit zu Zeit miteinander beraten,
um sich über die Anwendung der in dieser
Vereinbarung festgelegten Grundsätze und deren
Verwirklichung zu vergewissern. Sie werden dabei
insbesondere den Ergebnissen der Verkehrsstatistik
der vereinbarten Luftverkehrslinien Rechnung
tragen und die erforderlichen Unterlagen regelmäßig
gegenseitig austauschen.
c) Die vorliegende Vereinbarung wird mit
jedem künftigen mehrseitigen Abkommen, das die
vertragschließenden Teile verpflichtet, in Übereinstimmung
gebracht werden.
d) Änderungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung
können zwischen den Luftfahrtbehörden
der vertragschließenden Teile vereinbart werden.
Sie treten in Kraft, sobald sie auf diplomatischem
Wege durch Notenwechsel bestätigt worden sind.
Artikel 13.
Die vorliegende Vereinbarung kann von jedem
vertragschließenden Teil mit einjähriger Kündigungsfrist
aufgehoben werden. Diese Frist beginnt
zu laufen, sobald die Kündigung beim anderen
vertragschließenden Teil eintrifft.
Gegeben zu Wien am 19. Dezember 1949 in
doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Gruber m. p.
Für den Schweizerischen Bundesrat
Feldscher m. p.
Anhang
I.
Den von den zuständigen schweizerischen Behörden
bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen
wird das Recht erteilt werden, im österreichischen
Staatsgebiet nichtkommerzielle Landungen durchzuführen
und unter Ausschluß jeder Kabotage im
internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien
Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen
Zürich oder andere Punkte in der Schweiz,
mit oder ohne Zwischenlandungen in dritten
Staaten, nach Wien oder anderen Punkten in
Österreich, und gegebenenfalls darüber hinaus,
in beiden Richtungen.
II.
Den von den zuständigen österreichischen Behörden
bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen
wird das Recht erteilt werden, im schweizerischen
Staatsgebiet nichtkommerzielle Landungen durchzuführen
und unter Ausschluß jeder Kabotage im
internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien
Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen
Wien oder andere Punkte in Österreich, mit
oder ohne Zwischenlandungen in dritten
Staaten, nach Zürich oder anderen Punkten in
der Schweiz, und gegebenenfalls darüber hinaus,
in beiden Richtungen.
Das vorstehende Regierungsübereinkommen ist
gemäß Artikel 12 Absatz a am 19. Dezember
1949 in Kraft getreten.