49_1947
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49. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorläufige Maßnahmen für die Wiederherstellung kriegsbeschädigter Wohnhäuser.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorläufige Maßnahmen für die Wiederherstellung kriegsbeschädigter Wohnhäuser.
1947_49_0 49. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorläufige Maßnahmen für die Wiederherstellung kriegsbeschädigter Wohnhäuser.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1.
Im § 1, Abs. (1), und § 7 des Bundesgesetzes
vom 25. Juli 1946, B. G. B!. Nr. 145, über vorläufige
Maßnahmen für die Wiederherstellung
kriegsbeschädigter Wohnhäuser treten an die
Stelle der Worte: „31. Dezember 1946" die
Worte: „31. März 1947" und im § 7 desselben
Gesetzes an die Stelle der Worte: „30. April
1947" die Worte: „31. Juli 1947".
Artikel 11.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
31. Dezember 1946 in Kraft. Mit seiner
Vollziehung ist das Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau und
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.