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49_1947 AT

49. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorläufige Maßnahmen für die Wiederherstellung kriegsbeschädigter Wohnhäuser.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorläufige Maßnahmen für die Wiederherstellung kriegsbeschädigter Wohnhäuser.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1.

Im § 1, Abs. (1), und § 7 des Bundesgesetzes

vom 25. Juli 1946, B. G. B!. Nr. 145, über vorläufige

Maßnahmen für die Wiederherstellung

kriegsbeschädigter Wohnhäuser treten an die

Stelle der Worte: „31. Dezember 1946" die

Worte: „31. März 1947" und im § 7 desselben

Gesetzes an die Stelle der Worte: „30. April

1947" die Worte: „31. Juli 1947".

Artikel 11.

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

31. Dezember 1946 in Kraft. Mit seiner

Vollziehung ist das Bundesministerium für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau und

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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