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49_1946 AT

49. Bundesgesetz: Aufhebung der Vorschriften über die Rechtsverhältnisse demobilisierter Angehöriger der ehemaligen deutschen Wehrmacht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Aufhebung der Vorschriften über die Rechtsverhältnisse demobilisierter Angehöriger der ehemaligen deutschen Wehrmacht.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Gesetz vom 5. September 1945,

St.G. Bl. Nr. 154, über die Rechtsverhältnisse

demobilisierter Angehöriger der ehemaligen

deutschen Wehrmacht (Berufsmilitärpersonengesetz),

der § 13 des Gesetzes vom 22. August 1945,

St. G. Bl. Nr. 134, zur Wiederherstellung österreichischen

Beamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz)

und der Abschnitt X der Verordnung der

Staatskanzlei im Einvernehmen mit den beteiligten

Staatsämtern vom 22. August 1945 zur

Durchführung des Verbotsgesetzes und der Verbotsgesetznovelle

(3. Durchführungsverordnung

zum Verbotsgesetz), St. G. Bl. Nr. 131, werden

aufgehoben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundeskanzleramt betraut.

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