49_1946
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49. Bundesgesetz: Aufhebung der Vorschriften über die Rechtsverhältnisse demobilisierter Angehöriger der ehemaligen deutschen Wehrmacht.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 49. Bundesgesetz: Aufhebung der Vorschriften über die Rechtsverhältnisse demobilisierter Angehöriger der ehemaligen deutschen Wehrmacht.
1946_49_0 49. Bundesgesetz: Aufhebung der Vorschriften über die Rechtsverhältnisse demobilisierter Angehöriger der ehemaligen deutschen Wehrmacht.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Gesetz vom 5. September 1945,
St.G. Bl. Nr. 154, über die Rechtsverhältnisse
demobilisierter Angehöriger der ehemaligen
deutschen Wehrmacht (Berufsmilitärpersonengesetz),
der § 13 des Gesetzes vom 22. August 1945,
St. G. Bl. Nr. 134, zur Wiederherstellung österreichischen
Beamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz)
und der Abschnitt X der Verordnung der
Staatskanzlei im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatsämtern vom 22. August 1945 zur
Durchführung des Verbotsgesetzes und der Verbotsgesetznovelle
(3. Durchführungsverordnung
zum Verbotsgesetz), St. G. Bl. Nr. 131, werden
aufgehoben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundeskanzleramt betraut.