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499_2003 AT

499. Verordnung: Bildungsdokumentationsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Bildungsdokumentationsverordnung

Auf Grund

1. des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I

Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie

2. des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Datenschutz

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Evidenzen und Gesamtevidenz

§ 3 Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch

§ 4 Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung

§ 5 Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung

§ 6 Erhebungsstichtage

§ 7 Dateneinbringung und Berichtstermine

§ 8 Bildungsevidenzkennzahl

§ 9 Datensicherheit in den Evidenzen und der Gesamtevidenz

3. Abschnitt

Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 10 Erhebungsstichtage und Berichtstermine

§ 11 Dateneinbringung

4. Abschnitt

Abfrageberechtigungen im Datenfernverkehr

§ 12 Verantwortlicher, Abfrageberechtigung

§ 13 Belehrungspflicht

§ 14 Datensicherheit im Datenfernverkehr

§ 15 Zutritt zu Räumen

§ 16 Technische Vorkehrungen

§ 17 Dienstleister

§ 18 Entzug der Abfrageberechtigung

§ 19 Mitteilungen an den Auftraggeber der Gesamtevidenzen

5. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 20 Daten der Schüler für Zwecke der Bundesstatistik

§ 21 Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 22 Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 23 Personenbezogene Bezeichnungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich, Datenschutz

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h

des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.

(2) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) für Bildungseinrichtungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, b, c und f des Bildungsdokumentationsgesetzes.

(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen

geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG

2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen

1. unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1

Z 1 lit. a, b, c, f und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;

2. unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;

3. unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;

4. unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;

5. unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden

gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;

6. unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und

Kultur;

7. unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes

eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet

wurde;

8. unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen

verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.

2. Abschnitt

Evidenzen und Gesamtevidenz

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch

§ 3. Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3

Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund

des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3

Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerbezogen zu verarbeiten

1. das Schuljahr;

2. die Schulstufe;

3. die Klasse bzw. den Jahrgang;

4. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig);

5. den Schulerfolg in folgender Differenzierung

a) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I

Nr. 33/1997),

b) Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h

des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

c) Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen

(§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

d) Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes für

Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e) Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs-

und Jahresprüfungen sowie Kolloquien),

f) Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der

Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 28 des

Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

g) Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28

Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);

6. den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung, sofern nicht

Z 15 anzuwenden ist

a) Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I

Nr. 33/1997),

b) Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,

§ 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

c) Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

d) Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des

Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e) Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

f) Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);

7. die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);

8. die Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht;

9. die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);

10. die Teilnahme an den Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ in der

Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);

11. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen

Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch,

Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe,

ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

12. die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten

Schulveranstaltungen; hinsichtlich der bewegungsorientierten Schulveranstaltungen unter Angabe

der Saison (Winter bzw. Sommer);

13. die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;

14. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten

Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche);

15. an Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten,

Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Instituten weiters

a) den erfolgreichen bzw. nicht erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiums bzw. Akademielehrganges

(§ 16 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94),

b) bei Diplomstudien für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen die

gewählten Studienfächer (§ 10 Abs. 3 der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2002),

c) der Besuch von Akademielehrgängen (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999,

BGBl. I Nr. 94) unter Angabe der Bezeichnung und des Inhaltes des Studienplanes.

Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung

§ 4. Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für

Zwecke der Prüfungskommission sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes

unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3 Abs. 4 in

Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes prüfungskandidatenbezogen zu

verarbeiten

1. die Schulstufe;

2. die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997;

Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;

Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997; Prüfungen

gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 76);

3. das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige,

BGBl. I Nr. 33/1997), sofern nicht Z 4 oder 5 anzuwenden ist;

4. im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung,

einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht

a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 des Schulunterrichtsgesetzes für

Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b) die Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c) die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

d) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2

Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige,

BGBl. I Nr. 33/1997);

5. im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung

a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung,

BGBl. I Nr. 68/1997),

b) Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c) die Gesamtbeurteilung (§ 9 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I

Nr. 68/1997),

d) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung,

BGBl. I Nr. 68/1997),

e) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 7 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung,

BGBl. I Nr. 68/1997).

Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung

§ 5. (1) Der Schüler hat seine Sozialversicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben.

(2) Sofern der Schüler glaubhaft macht, dass für ihn (noch) keine Sozialversicherungsnummer vergeben

worden ist, hat der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens

die Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand

der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist dem betreffenden Schüler zuzuweisen.

(3) Die Ersatzkennzeichnung gemäß Abs. 2 ist unbeschadet allfälliger späterer Namensänderungen

bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch den Schüler beizubehalten. Weitere vom

Schüler besuchte Bildungseinrichtungen haben die Ersatzkennzeichnung in der von der ersten Bildungseinrichtung

vergebenen Form zu verwenden.

Erhebungsstichtage

§ 6. (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz

ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht

anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (§ 3 Z 5) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres

zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen

(§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser

Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines

im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei

1. lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen)

sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);

2. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen

Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen)

sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und

3. Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,

ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres

(Z 1 und 2) bzw. nach Beginn eines Semesters (Z 3) Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der

Schulerfolgsdaten (§ 3 Z 5) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2)

bzw. des Semesters (Z 3) zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien,

Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, Land-

und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten sowie bei Akademien für Sozialarbeit der sechste

Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.

Dateneinbringung und Berichtstermine

§ 7. (1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6

Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach

Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen

1. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten

a) Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),

b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz,

§ 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;

2. hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten

a) Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),

b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz,

§ 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;

3. hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen

Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie

bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen

Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen

Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten

a) Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres,

b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz,

§ 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) spätestens Ende November

jeden Kalenderjahres und

c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler spätestens in der fünften Woche nach

Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie

4. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester

gegliedert sind, verarbeiteten

a) Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),

b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz,

§ 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.

(3) Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz

haben der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat oder der betraute

Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes

nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.

(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand

durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen,

ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit

einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Bildungsevidenzkennzahl

§ 8. Bei Übermittlung von Gesamtdatensätzen gemäß § 7 ist durch programmtechnische Vorkehrungen

sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene

Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und

die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Schüler nur unter der durch die Verschlüsselung

gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.

Datensicherheit in den Evidenzen und der Gesamtevidenz

§ 9. Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in

den Evidenzen und der Gesamtevidenz finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG

2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000,

Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche

Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu

gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.

3. Abschnitt

Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

Erhebungsstichtage und Berichtstermine

§ 10. (1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion

vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag;

Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln

getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene

Kalenderjahr berichtspflichtig.

(2) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion

vom Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen aus Bundesmitteln

getragenen Personalaufwandes ist der Stand zum letzten jeden Monats eines Kalenderjahres Erhebungsstichtag.

Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden

Monats jeden Kalenderjahres.

(3) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion

von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für

diese Personen aus Bundesmitteln getragenen Personalaufwandes finden die in Abs. 1 festgelegten Erhebungsstichtage

und Berichtstermine Anwendung.

(4) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen ist

bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.

Dateneinbringung

§ 11. (1) Der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren

Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

die in § 4 Abs. 1 Z 1 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die

Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.

(2) Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung

getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4

Abs. 1 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat

nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand

durchzuführen.

4. Abschnitt

Abfrageberechtigungen im Datenfernverkehr

Verantwortlicher, Abfrageberechtigung

§ 12. (1) Jeder Abfrageberechtigte hat dem Auftraggeber der Gesamtevidenzen zumindest einen

Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf die Gesamtevidenzen

und der Abfrage von Daten aus den Gesamtevidenzen zu benennen.

(2) Der Verantwortliche hat nach Ermächtigung durch den Auftraggeber der Gesamtevidenzen Abfrageberechtigungen

für die Gesamtevidenzen zu erteilen. Der Verantwortliche hat für seinen Zuständigkeitsbereich

die Abfrageberechtigungen individuell an abfrageberechtigte Mitarbeiter zuzuweisen und

deren Identität im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen.

(3) Sofern eine derartige Ermächtigung nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber der Gesamtevidenzen

Abfrageberechtigungen zu vergeben. Abs. 2 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.

Belehrungspflicht

§ 13. Abfrageberechtigte haben abfrageberechtigte Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über die

Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere hinsichtlich

der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000 und den Inhalt dieser Verordnung zu

belehren.

Datensicherheit im Datenfernverkehr

§ 14. (1) Der gemäß § 12 Abs. 1 benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes

der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit den Zugriffsschutz zu den

Daten der Gesamtevidenzen und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und

umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung betreffend

die Gesamtevidenzen in seinem Zuständigkeitsbereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den

physischen Zugriff auf die Daten der Gesamtevidenzen in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.

(2) Abfrageberechtigte und der Auftraggeber der Gesamtevidenzen haben für den Bereich der Systeme,

über die der Zugang zu den Gesamtevidenzen erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus

den Gesamtevidenzen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(3) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens

drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.

Zutritt zu Räumen

§ 15. (1) Die Abfrageberechtigten haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,

dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Abfragemöglichkeit auf die Gesamtevidenzen

befindet, nur dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen und den abfrageberechtigten Mitarbeitern

möglich ist.

(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf die Gesamtevidenzen Parteienverkehr

stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten der Gesamtevidenzen

durch Außenstehende nicht möglich ist.

(3) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer

als der in Abs. 1 und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift

zu treffen.

Technische Vorkehrungen

§ 16. (1) Für den Verbindungsaufbau zu den Gesamtevidenzen dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen,

die für Zwecke von Abfragen aus den Gesamtevidenzen über ein nach Maßgabe des jeweiligen

Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Überdies sind vom Auftraggeber der Gesamtevidenzen

zur Verfügung gestellte Software-Zertifikate zu verwenden. Diese Software-Zertifikate

sind Schlüssel, die den Zugang zu den Gesamtevidenzen über dezentrale Systeme eröffnen und jedes

zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren.

(2) Zugriffe auf die Gesamtevidenzen sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten

Mitarbeiter (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter

sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten

in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit sich programmtechnisch die Nachvollziehbarkeit

der Verwendungsvorgänge nicht ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der

tatsächlichen Zugriffe auf die Gesamtevidenzen und Verwendungsvorgänge überprüfbar machen.

(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zu den Gesamtevidenzen ermöglicht, aus dem Arbeitsbereich eines

Abfrageberechtigten ausgeschieden, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen

ist.

(4) Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um

eine Vernichtung oder Veränderung der Daten in den Gesamtevidenzen sowie eine Abfrage von Daten

aus den Gesamtevidenzen durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.

Dienstleister

§ 17. Bedienen sich der Auftraggeber der Gesamtevidenzen oder die Abfrageberechtigten für den

Datenverkehr zu den Gesamtevidenzen eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen

Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen

zu verpflichten.

Entzug der Abfrageberechtigung

§ 18. (1) Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen

von der Ausübung ihrer Abfrageberechtigung jedenfalls dann auszuschließen, wenn

1. die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt

ist, nicht mehr vorliegen oder

2. die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen

Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder

3. Daten aus den Gesamtevidenzen nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.

(2) Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber der Gesamtevidenzen

die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.

(3) Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Bildungsdokumentationsgesetz

zu entziehen.

Mitteilungen an den Auftraggeber der Gesamtevidenzen

§ 19. (1) Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber der Gesamtevidenzen unverzüglich mitzuteilen

1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung),

sofern eine Ermächtigung gemäß § 12 Abs. 3 nicht erteilt worden ist,

2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und

3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

5. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

Daten der Schüler für Zwecke der Bundesstatistik

§ 20. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form

von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“]

genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], der in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“]

genannten Attribute „werken“ und „transfer“ [einschließlich der jeweiligen Werte] sowie der Z 11 [Element

„schulveranstaltungen“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht

nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung

Anwendung.

Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik

§ 21. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

die in § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz

über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist

der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der

1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für

das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis

zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.

(2) Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den

Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung

an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz den Leiter

der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung

wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung

trägt. Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine findet Abs. 1 Anwendung.

(3) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 2 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters

der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat unter

sinngemäßer Anwendung der Anlage 3 und 4 zu erfolgen.

(4) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 22. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der

mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 23. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen

Form.

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