499. Verordnung: Bildungsdokumentationsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund
1. des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I
Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
2. des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Datenschutz
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Evidenzen und Gesamtevidenz
§ 3 Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch
§ 4 Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung
§ 5 Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung
§ 6 Erhebungsstichtage
§ 7 Dateneinbringung und Berichtstermine
§ 8 Bildungsevidenzkennzahl
§ 9 Datensicherheit in den Evidenzen und der Gesamtevidenz
3. Abschnitt
Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
§ 10 Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 11 Dateneinbringung
4. Abschnitt
Abfrageberechtigungen im Datenfernverkehr
§ 12 Verantwortlicher, Abfrageberechtigung
§ 13 Belehrungspflicht
§ 14 Datensicherheit im Datenfernverkehr
§ 15 Zutritt zu Räumen
§ 16 Technische Vorkehrungen
§ 17 Dienstleister
§ 18 Entzug der Abfrageberechtigung
§ 19 Mitteilungen an den Auftraggeber der Gesamtevidenzen
5. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
§ 20 Daten der Schüler für Zwecke der Bundesstatistik
§ 21 Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 22 Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 23 Personenbezogene Bezeichnungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h
des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
(2) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) für Bildungseinrichtungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, b, c und f des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen
geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG
2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen
1. unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1
Z 1 lit. a, b, c, f und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
2. unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
3. unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
4. unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
5. unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden
gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
6. unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur;
7. unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes
eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet
wurde;
8. unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen
verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
2. Abschnitt
Evidenzen und Gesamtevidenz
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch
§ 3. Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3
Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund
des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3
Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerbezogen zu verarbeiten
1. das Schuljahr;
2. die Schulstufe;
3. die Klasse bzw. den Jahrgang;
4. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig);
5. den Schulerfolg in folgender Differenzierung
a) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I
Nr. 33/1997),
b) Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h
des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),
c) Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen
(§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),
d) Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
e) Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs-
und Jahresprüfungen sowie Kolloquien),
f) Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der
Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 28 des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
g) Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28
Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);
6. den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung, sofern nicht
Z 15 anzuwenden ist
a) Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I
Nr. 33/1997),
b) Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,
§ 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
c) Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,
d) Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
e) Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
f) Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);
7. die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);
8. die Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht;
9. die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);
10. die Teilnahme an den Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ in der
Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);
11. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen
Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch,
Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe,
ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
12. die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten
Schulveranstaltungen; hinsichtlich der bewegungsorientierten Schulveranstaltungen unter Angabe
der Saison (Winter bzw. Sommer);
13. die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;
14. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten
Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche);
15. an Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten,
Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Instituten weiters
a) den erfolgreichen bzw. nicht erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiums bzw. Akademielehrganges
(§ 16 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94),
b) bei Diplomstudien für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen die
gewählten Studienfächer (§ 10 Abs. 3 der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2002),
c) der Besuch von Akademielehrgängen (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 94) unter Angabe der Bezeichnung und des Inhaltes des Studienplanes.
Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung
§ 4. Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für
Zwecke der Prüfungskommission sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes
unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3 Abs. 4 in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes prüfungskandidatenbezogen zu
verarbeiten
1. die Schulstufe;
2. die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997;
Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;
Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997; Prüfungen
gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 76);
3. das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige,
BGBl. I Nr. 33/1997), sofern nicht Z 4 oder 5 anzuwenden ist;
4. im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung,
einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht
a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
b) die Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,
c) die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
d) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2
Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
e) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige,
BGBl. I Nr. 33/1997);
5. im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung
a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung,
BGBl. I Nr. 68/1997),
b) Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,
c) die Gesamtbeurteilung (§ 9 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I
Nr. 68/1997),
d) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung,
BGBl. I Nr. 68/1997),
e) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 7 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung,
BGBl. I Nr. 68/1997).
Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung
§ 5. (1) Der Schüler hat seine Sozialversicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben.
(2) Sofern der Schüler glaubhaft macht, dass für ihn (noch) keine Sozialversicherungsnummer vergeben
worden ist, hat der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens
die Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt
„Statistik Österreich“ eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand
der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist dem betreffenden Schüler zuzuweisen.
(3) Die Ersatzkennzeichnung gemäß Abs. 2 ist unbeschadet allfälliger späterer Namensänderungen
bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch den Schüler beizubehalten. Weitere vom
Schüler besuchte Bildungseinrichtungen haben die Ersatzkennzeichnung in der von der ersten Bildungseinrichtung
vergebenen Form zu verwenden.
Erhebungsstichtage
§ 6. (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz
ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht
anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (§ 3 Z 5) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres
zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen
(§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser
Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines
im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei
1. lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen)
sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
2. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen
Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen)
sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
3. Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres
(Z 1 und 2) bzw. nach Beginn eines Semesters (Z 3) Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der
Schulerfolgsdaten (§ 3 Z 5) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2)
bzw. des Semesters (Z 3) zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien,
Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten sowie bei Akademien für Sozialarbeit der sechste
Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.
Dateneinbringung und Berichtstermine
§ 7. (1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6
Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach
Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen
1. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
a) Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),
b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz,
§ 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;
2. hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
a) Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),
b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz,
§ 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;
3. hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen
Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie
bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen
Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen
Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
a) Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres,
b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz,
§ 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) spätestens Ende November
jeden Kalenderjahres und
c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler spätestens in der fünften Woche nach
Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
4. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester
gegliedert sind, verarbeiteten
a) Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),
b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz,
§ 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.
(3) Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz
haben der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat oder der betraute
Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes
nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand
durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen,
ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit
einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Bildungsevidenzkennzahl
§ 8. Bei Übermittlung von Gesamtdatensätzen gemäß § 7 ist durch programmtechnische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene
Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und
die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Schüler nur unter der durch die Verschlüsselung
gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.
Datensicherheit in den Evidenzen und der Gesamtevidenz
§ 9. Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in
den Evidenzen und der Gesamtevidenz finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG
2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000,
Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche
Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu
gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
3. Abschnitt
Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 10. (1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion
vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag;
Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln
getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene
Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion
vom Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen aus Bundesmitteln
getragenen Personalaufwandes ist der Stand zum letzten jeden Monats eines Kalenderjahres Erhebungsstichtag.
Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden
Monats jeden Kalenderjahres.
(3) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion
von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für
diese Personen aus Bundesmitteln getragenen Personalaufwandes finden die in Abs. 1 festgelegten Erhebungsstichtage
und Berichtstermine Anwendung.
(4) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen ist
bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
Dateneinbringung
§ 11. (1) Der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren
Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
die in § 4 Abs. 1 Z 1 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die
Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.
(2) Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung
getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4
Abs. 1 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat
nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand
durchzuführen.
4. Abschnitt
Abfrageberechtigungen im Datenfernverkehr
Verantwortlicher, Abfrageberechtigung
§ 12. (1) Jeder Abfrageberechtigte hat dem Auftraggeber der Gesamtevidenzen zumindest einen
Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf die Gesamtevidenzen
und der Abfrage von Daten aus den Gesamtevidenzen zu benennen.
(2) Der Verantwortliche hat nach Ermächtigung durch den Auftraggeber der Gesamtevidenzen Abfrageberechtigungen
für die Gesamtevidenzen zu erteilen. Der Verantwortliche hat für seinen Zuständigkeitsbereich
die Abfrageberechtigungen individuell an abfrageberechtigte Mitarbeiter zuzuweisen und
deren Identität im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen.
(3) Sofern eine derartige Ermächtigung nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber der Gesamtevidenzen
Abfrageberechtigungen zu vergeben. Abs. 2 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
Belehrungspflicht
§ 13. Abfrageberechtigte haben abfrageberechtigte Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über die
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere hinsichtlich
der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000 und den Inhalt dieser Verordnung zu
belehren.
Datensicherheit im Datenfernverkehr
§ 14. (1) Der gemäß § 12 Abs. 1 benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes
der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit den Zugriffsschutz zu den
Daten der Gesamtevidenzen und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und
umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung betreffend
die Gesamtevidenzen in seinem Zuständigkeitsbereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den
physischen Zugriff auf die Daten der Gesamtevidenzen in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
(2) Abfrageberechtigte und der Auftraggeber der Gesamtevidenzen haben für den Bereich der Systeme,
über die der Zugang zu den Gesamtevidenzen erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus
den Gesamtevidenzen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(3) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens
drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
Zutritt zu Räumen
§ 15. (1) Die Abfrageberechtigten haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,
dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Abfragemöglichkeit auf die Gesamtevidenzen
befindet, nur dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen und den abfrageberechtigten Mitarbeitern
möglich ist.
(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf die Gesamtevidenzen Parteienverkehr
stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten der Gesamtevidenzen
durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer
als der in Abs. 1 und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift
zu treffen.
Technische Vorkehrungen
§ 16. (1) Für den Verbindungsaufbau zu den Gesamtevidenzen dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen,
die für Zwecke von Abfragen aus den Gesamtevidenzen über ein nach Maßgabe des jeweiligen
Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Überdies sind vom Auftraggeber der Gesamtevidenzen
zur Verfügung gestellte Software-Zertifikate zu verwenden. Diese Software-Zertifikate
sind Schlüssel, die den Zugang zu den Gesamtevidenzen über dezentrale Systeme eröffnen und jedes
zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren.
(2) Zugriffe auf die Gesamtevidenzen sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten
Mitarbeiter (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter
sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit sich programmtechnisch die Nachvollziehbarkeit
der Verwendungsvorgänge nicht ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der
tatsächlichen Zugriffe auf die Gesamtevidenzen und Verwendungsvorgänge überprüfbar machen.
(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zu den Gesamtevidenzen ermöglicht, aus dem Arbeitsbereich eines
Abfrageberechtigten ausgeschieden, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen
ist.
(4) Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um
eine Vernichtung oder Veränderung der Daten in den Gesamtevidenzen sowie eine Abfrage von Daten
aus den Gesamtevidenzen durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.
Dienstleister
§ 17. Bedienen sich der Auftraggeber der Gesamtevidenzen oder die Abfrageberechtigten für den
Datenverkehr zu den Gesamtevidenzen eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen
Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen
zu verpflichten.
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 18. (1) Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen
von der Ausübung ihrer Abfrageberechtigung jedenfalls dann auszuschließen, wenn
1. die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt
ist, nicht mehr vorliegen oder
2. die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen
Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
3. Daten aus den Gesamtevidenzen nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
(2) Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber der Gesamtevidenzen
die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.
(3) Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Bildungsdokumentationsgesetz
zu entziehen.
Mitteilungen an den Auftraggeber der Gesamtevidenzen
§ 19. (1) Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber der Gesamtevidenzen unverzüglich mitzuteilen
1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung),
sofern eine Ermächtigung gemäß § 12 Abs. 3 nicht erteilt worden ist,
2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
5. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
Daten der Schüler für Zwecke der Bundesstatistik
§ 20. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form
von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“]
genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], der in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“]
genannten Attribute „werken“ und „transfer“ [einschließlich der jeweiligen Werte] sowie der Z 11 [Element
„schulveranstaltungen“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht
nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt
„Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung
Anwendung.
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik
§ 21. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
die in § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz
über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist
der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der
1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für
das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis
zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2) Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den
Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung
an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz den Leiter
der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung
wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung
trägt. Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine findet Abs. 1 Anwendung.
(3) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 2 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters
der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt
„Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat unter
sinngemäßer Anwendung der Anlage 3 und 4 zu erfolgen.
(4) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 22. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der
mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 23. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen
Form.