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499_2002 AT

499. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 3 und § 14b Abs. 3 und 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird verordnet

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt

„§ 2a. Den in der Anlage zu § 2a genannten Zollämtern werden die in dieser Anlage jeweils angeführten

örtlichen Bereiche zum Zwecke der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes zugewiesen.“

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt

„§ 5a. (1) In Verwaltungsstrafverfahren (§ 28a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig,

das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Zollamtes

eingeleitet, ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsstrafverfahren befasst

wird.

(2) In Verwaltungsverfahren (§ 30 und § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig,

über dessen Antrag ein Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag

eines Zollamtes eingeleitet, so ist jenes Hauptzollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsverfahren

befasst wird.

(3) Die nach Abs. 1 und Abs. 2 zuständigen Zollämter können sich im Verwaltungsstrafverfahren

und im Verwaltungsverfahren durch andere Zollämter vertreten lassen. Der Bundesminister für Finanzen

kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Mitwirkung an Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren

an andere Hauptzollämter delegieren.

(4) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes

1991, BGBl. Nr. 52, ist der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen

Ausländerbeschäftigung anzuzeigen.“

3. Dem § 10 wird folgende Ziffer 6 angefügt

„6. Für die Anwendung der Kontrollen bei Sendungen mit lebenden Rindern im Bestimmungsland

gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98.“

4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt

„§ 10a. Beim Zollamt Flughafen Wien wird zur Erleichterung des Warenverkehrs neben der Abfertigung

im Luftverkehr auch die Abfertigung im Straßenverkehr zugelassen.“

5. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 und Abs. 4 angefügt

„(3) § 2a, § 5a, § 10a, die Anlage zu § 2a sowie die Änderungen in der Anlage 1 und Anlage 3 zu § 1

und Anlage zu § 2 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) Bis zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeiten in § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3

des Produktpirateriegesetzes, BGBl. I Nr. 65/2001,

a) sind Anträge nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche

das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die

Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (im Folgenden

EG-Produktpiraterie-Verordnung), ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der

Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, beim Zollamt

Villach einzubringen,

c) hat das Zollamt Villach den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß § 5 Abs. 1

Produktpirateriegesetz zu Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.“

6. Änderung der Anlage 1 zu § 1

Im Abschnitt E ist die Wortfolge „Zollamt Arnoldstein in Arnoldstein“ zu streichen

7. Änderung der Anlage 3 zu § 1

Im Abschnitt A sind bei „Wien“ die Wortfolgen

„Nordwestbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr

„Westbahn Post Abfertigung im Post-, Eisenbahn- und Straßenverkehr“

zu streichen und in einer neuen Zeile nach „Heiligenkreuz Bahnhof Jennerdorf Abfertigung im Eisenbahnverkehr“

nachstehende Wortfolge einzufügen

„Kledering Nordwestbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr“

Im Abschnitt B ist die Wortfolge

„Donaulager Abfertigung im Eisenbahn und Straßenverkehr“

zu streichen.

Im Abschnitt F ist die Wortfolge

„Lienz Post Abfertigung im Postverkehr“

zu streichen.

8. Änderung der Anlage zu § 2

Im Abschnitt E ist die Wortfolge

„Arnoldstein Bezirk Hermagor, die Gemeinde Arnoldstein, ausgenommen der Ort Hart, die Gemeinden

Bad Bleiberg, Feistritz an der Gail, Hohenthurn und Nötsch im Gailtal aus

dem Bezirk Villach-Land“

zu streichen.

Im Abschnitt E lautet die Wortfolge in der Spalte „örtliche Bereiche (Bezirke)“ nach dem Wort „Villach“

wie folgt

„Stadt Villach, ausgenommen die Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas

an der Drau

Bezirk Villach-Land

Rosegg und St. Jakob im Rosental sowie aus der Gemeinde Finkenstein die Orte

Faak am See und Latschach ober dem Faaker See

Bezirk Spittal an der Drau

Gemeinden Ossiach und Steindorf aus dem Bezirk Feldkirchen

Bezirk Hermagor“

9. Nach der Anlage zu § 2 wird folgende Anlage zu § 2a eingefügt

„Anlage

zu § 2a

Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)

A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Wien Bundesland Wien

Krems Landeshauptstadt St. Pölten

Bezirke St. Pölten, Lilienfeld, Scheibbs, Amstetten, Melk, Zwettl,

Gmünd, Waidhofen/Thaya, Horn, Krems a. d. Donau, Hollabrunn,

Tulln, Korneuburg, Mistelbach

Krems/Stadt, Waidhofen/Ybbs Stadt

Wiener Neustadt Bezirke Wiener Neustadt, Wien-Umgebung, Bruck/Leitha, Baden,

Gänserndorf, Neunkirchen, Mödling

Stadt Wiener Neustadt

Eisenstadt Bundesland Burgenland

B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich

Linz Landeshauptstadt Linz,

Bezirke Linz-Land, Urfahr-Umgebung, Rohrbach, Steyr-Land

Freistadt, Perg, Eferding

Stadt Steyr

Wels Stadt Wels

Bezirke Wels-Land, Braunau am Inn, Ried im Innkreis, Gmunden,

Grieskirchen, Schärding, Vöcklabruck, Kirchdorf an der Krems

C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg

Salzburg Bundesland Salzburg

D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark

Graz Bundesland Steiermark

E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten

Klagenfurt Landeshauptstadt Klagenfurt,

Bezirke Klagenfurt-Land, Völkermarkt, Feldkirchen,

St. Veit an der Glan, Wolfsberg

Villach Stadt Villach

Bezirke Villach-Land, Spittal an der Drau, Hermagor

F. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol

Innsbruck Bundesland Tirol

G. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg

Feldkirch Bundesland Vorarlberg“

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