499. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 3 und § 14b Abs. 3 und 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird verordnet
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. Den in der Anlage zu § 2a genannten Zollämtern werden die in dieser Anlage jeweils angeführten
örtlichen Bereiche zum Zwecke der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes zugewiesen.“
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt
„§ 5a. (1) In Verwaltungsstrafverfahren (§ 28a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig,
das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Zollamtes
eingeleitet, ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsstrafverfahren befasst
wird.
(2) In Verwaltungsverfahren (§ 30 und § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig,
über dessen Antrag ein Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag
eines Zollamtes eingeleitet, so ist jenes Hauptzollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsverfahren
befasst wird.
(3) Die nach Abs. 1 und Abs. 2 zuständigen Zollämter können sich im Verwaltungsstrafverfahren
und im Verwaltungsverfahren durch andere Zollämter vertreten lassen. Der Bundesminister für Finanzen
kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Mitwirkung an Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren
an andere Hauptzollämter delegieren.
(4) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes
1991, BGBl. Nr. 52, ist der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen
Ausländerbeschäftigung anzuzeigen.“
3. Dem § 10 wird folgende Ziffer 6 angefügt
„6. Für die Anwendung der Kontrollen bei Sendungen mit lebenden Rindern im Bestimmungsland
gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98.“
4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt
„§ 10a. Beim Zollamt Flughafen Wien wird zur Erleichterung des Warenverkehrs neben der Abfertigung
im Luftverkehr auch die Abfertigung im Straßenverkehr zugelassen.“
5. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 und Abs. 4 angefügt
„(3) § 2a, § 5a, § 10a, die Anlage zu § 2a sowie die Änderungen in der Anlage 1 und Anlage 3 zu § 1
und Anlage zu § 2 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(4) Bis zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeiten in § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3
des Produktpirateriegesetzes, BGBl. I Nr. 65/2001,
a) sind Anträge nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche
das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die
Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (im Folgenden
EG-Produktpiraterie-Verordnung), ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, beim Zollamt
Villach einzubringen,
c) hat das Zollamt Villach den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß § 5 Abs. 1
Produktpirateriegesetz zu Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.“
6. Änderung der Anlage 1 zu § 1
Im Abschnitt E ist die Wortfolge „Zollamt Arnoldstein in Arnoldstein“ zu streichen
7. Änderung der Anlage 3 zu § 1
Im Abschnitt A sind bei „Wien“ die Wortfolgen
„Nordwestbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
„Westbahn Post Abfertigung im Post-, Eisenbahn- und Straßenverkehr“
zu streichen und in einer neuen Zeile nach „Heiligenkreuz Bahnhof Jennerdorf Abfertigung im Eisenbahnverkehr“
nachstehende Wortfolge einzufügen
„Kledering Nordwestbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr“
Im Abschnitt B ist die Wortfolge
„Donaulager Abfertigung im Eisenbahn und Straßenverkehr“
zu streichen.
Im Abschnitt F ist die Wortfolge
„Lienz Post Abfertigung im Postverkehr“
zu streichen.
8. Änderung der Anlage zu § 2
Im Abschnitt E ist die Wortfolge
„Arnoldstein Bezirk Hermagor, die Gemeinde Arnoldstein, ausgenommen der Ort Hart, die Gemeinden
Bad Bleiberg, Feistritz an der Gail, Hohenthurn und Nötsch im Gailtal aus
dem Bezirk Villach-Land“
zu streichen.
Im Abschnitt E lautet die Wortfolge in der Spalte „örtliche Bereiche (Bezirke)“ nach dem Wort „Villach“
wie folgt
„Stadt Villach, ausgenommen die Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas
an der Drau
Bezirk Villach-Land
Rosegg und St. Jakob im Rosental sowie aus der Gemeinde Finkenstein die Orte
Faak am See und Latschach ober dem Faaker See
Bezirk Spittal an der Drau
Gemeinden Ossiach und Steindorf aus dem Bezirk Feldkirchen
Bezirk Hermagor“
9. Nach der Anlage zu § 2 wird folgende Anlage zu § 2a eingefügt
„Anlage
zu § 2a
Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke)
A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Wien Bundesland Wien
Krems Landeshauptstadt St. Pölten
Bezirke St. Pölten, Lilienfeld, Scheibbs, Amstetten, Melk, Zwettl,
Gmünd, Waidhofen/Thaya, Horn, Krems a. d. Donau, Hollabrunn,
Tulln, Korneuburg, Mistelbach
Krems/Stadt, Waidhofen/Ybbs Stadt
Wiener Neustadt Bezirke Wiener Neustadt, Wien-Umgebung, Bruck/Leitha, Baden,
Gänserndorf, Neunkirchen, Mödling
Stadt Wiener Neustadt
Eisenstadt Bundesland Burgenland
B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
Linz Landeshauptstadt Linz,
Bezirke Linz-Land, Urfahr-Umgebung, Rohrbach, Steyr-Land
Freistadt, Perg, Eferding
Stadt Steyr
Wels Stadt Wels
Bezirke Wels-Land, Braunau am Inn, Ried im Innkreis, Gmunden,
Grieskirchen, Schärding, Vöcklabruck, Kirchdorf an der Krems
C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg
Salzburg Bundesland Salzburg
D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark
Graz Bundesland Steiermark
E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten
Klagenfurt Landeshauptstadt Klagenfurt,
Bezirke Klagenfurt-Land, Völkermarkt, Feldkirchen,
St. Veit an der Glan, Wolfsberg
Villach Stadt Villach
Bezirke Villach-Land, Spittal an der Drau, Hermagor
F. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol
Innsbruck Bundesland Tirol
G. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
Feldkirch Bundesland Vorarlberg“