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499_2001 AT

499. Verordnung: UVS-Aufwandersatzverordnung 2001

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 499. Verordnung: UVS-Aufwandersatzverordnung 2001

Auf Grund des § 79a Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, wird im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet

§ 1. Für die Berechnung des Aufwandersatzes im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten

wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß

§ 67c AVG gelten folgende Pauschbeträge

1. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............ 610 Euro

2. Ersatz für den Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers als obsiegende Partei....... 755 Euro

3. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei ................. 41 Euro

4. Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei ............. 203 Euro

5. Ersatz für den Verhandlungsaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei........ 254 Euro

6. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers für den Antrag auf Wiederaufnahme

des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die den Bescheid

oder die Einstellung durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen hat .................................................................................................... 454 Euro

7. Ersatz für den Schriftsatzaufwand der Behörde für den Antrag auf Wiederaufnahme

des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die den Bescheid oder die

Einstellung durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie

erschlichen hat ................................................................................................................... 152 Euro

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft; zugleich tritt die Aufwandersatzverordnung

UVS, BGBl. Nr. 855/1995, außer Kraft.

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