499. Verordnung: UVS-Aufwandersatzverordnung 2001
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 79a Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, wird im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet
§ 1. Für die Berechnung des Aufwandersatzes im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten
wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß
§ 67c AVG gelten folgende Pauschbeträge
1. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............ 610 Euro
2. Ersatz für den Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers als obsiegende Partei....... 755 Euro
3. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei ................. 41 Euro
4. Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei ............. 203 Euro
5. Ersatz für den Verhandlungsaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei........ 254 Euro
6. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers für den Antrag auf Wiederaufnahme
des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die den Bescheid
oder die Einstellung durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen hat .................................................................................................... 454 Euro
7. Ersatz für den Schriftsatzaufwand der Behörde für den Antrag auf Wiederaufnahme
des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die den Bescheid oder die
Einstellung durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen hat ................................................................................................................... 152 Euro
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft; zugleich tritt die Aufwandersatzverordnung
UVS, BGBl. Nr. 855/1995, außer Kraft.